Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Gluecksspiel & Recht
Gluecksspiel & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Kein Schadensersatzanspruch eines Schenkkreis-Teilnehmers gegen "Chartführer"
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 23 U 3232/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Teilnehmer eines Schenkkreises hat keinen Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Verlustes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen einen im Schenkkreis aktiven "Chartführer", wenn nicht besonders verwerfliche Umstände, z.B. das Ausnutzen eines Informationsmangels beim Teilnehmer, vorliegen.



Sachverhalt:

Der Kläger war Mitglied eines so genannten "Schenkkreises" und leistete in diesem Rahmen Einsätze in Höhe von 65.000 Euro. Er nimmt nunmehr den Beklagten, der bereits vor ihm Mitglied des Schenkkreises war, auf Ersatz seines Schadens in Anspruch.

Der Schenkkreis war nach einem Chartsystem organisiert, in dem sich die Teilnehmer nach und nach einen vorteilhafteren Platz sicherten. Der Beklagte war bereits bei Eintritt des Klägers "Chartführer" und eine der treibenden Kräfte des Systems. Von den Einsätzen des Klägers erhielt er 1.250 Euro.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn zwar nicht selbst geworben, ihm gegenüber aber zugesichert, er werde sein Geld nicht verlieren. Der Beklagte sei einer der "maßgeblichen Initiatoren" des Schenkkreises und habe den Spielablauf maßgeblich mit beeinflusst.


Entscheidung:

Das Gericht lehnte Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten ab.

In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Ein derartiges vorsätzliches und verwerfliches Verhalten des Beklagten könne im vorliegenden Fall aber nicht sicher festgestellt werden. Aus der in der Rechtsprechung anerkannten Sittenwidrigkeit eines Schenkkreises könne ein besonders verwerfliches Verhalten seiner führenden Mitglieder gegen neue Mitglieder noch nicht geschlossen werden.

Besonders verwerfliche Umstände könnten aus Sicht des Gerichts dann angenommen werden, wenn der Beklagte kollusiv mit Hintermännern zu Lasten des Klägers zusammengewirkt hätte oder der Kläger unzureichend über die Risiken eines Schenkkreises aufgeklärt worden wäre und der Beklagte dieses Informationsgefälle ausgenutzt hätte.

Zu Gunsten des Beklagten führte das Gericht ins Feld, dass dieser den Kläger nicht selbst geworben habe. Zudem war das Gericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen im Zweifel, ob dem Beklagten selbst hinreichend bewusst war, dass das System zum Scheitern verurteilt war. Vielmehr könne es auch sein, dass der Beklagte von dem Erfolg des Schenkkreises überzeugt gewesen sei.

Einen Informationsvorsprung des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz Warnungen eines Zeugen sofort bereitwillig in das System eingestiegen sei und dem bewusst gewesen sei, dass man "vorn dabei sein müsse" um zu gewinnen, konnte das Gericht nicht feststellen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Alle Infos zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen