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Kein Rechtsmissbrauch eines Verbandes bei Schonung eigener Mitglieder
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 6 U 133/09
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Leitsatz:
Einem Verband kann nicht vorgeworfen werden, er verhält sich rechtsmissbräuchlich, weil er im Falle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen seine eigenen Mitglieder schont, wenn auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein, der sich gegen die Werbung für die Lotterie 6 aus 49 eines staatlichen Anbieters wandte. Gegen seine eigenen (privatrechtlichen) Mitglieder ging er vorliegend nicht vor. Er hielt die Lotto-Werbung für rechtswidrig, da sie gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen würden.
Der Beklagte hielt die Abmahnung und das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich, da dieser nur gegen staatliche Anbieter vorgehe, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder. Ein solches Verhalten könne dazu führen, dass bestimmte Unternehmen dem Verband beitreten würden, um das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme zu senken. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass dem Verband kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne, wenn er bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seine eigenen Mitglieder schone.
Dieser Einwand der "unclean hands" sei vor allem deshalb nicht gerechtfertigt, weil der von dem Kläger verfolgte Wettbewerbsverstoß auch die Interessen der Allgemeinheit berühre. Sofern diese im Vordergrund stünden und es nach Gesamtumständen keine Hinweise darauf gäbe, dass der Verband lediglich Mitglieder "anlocken" wolle, liege kein Rechtsmissbrauch vor.
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