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Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen
Landgericht Neuruppin, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 3 O 79/08
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Leitsatz:
Es handelt sich um irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen, wenn ein Rätsel-Gewinner laut Reklame für eine Reise "nichts" zahlen braucht, tatsächlich aber 30,- EUR Bearbeitungsgebühr verlangt wird.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein Wettbewerbsverein, der die Beklagte wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Reiseveranstalterin, die an eine Vielzahl ihrer Kunden Gewinnmitteilungen versandte. Bei dem Gewinn handelte es sich um eine Reise, die wie folgt beworben wurde:
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"Ihr Gewinn - ohne Wenn und Aber - ist eine Traumreise (…).
Wert der Reise 296,- EUR! Sie zahlen als Rätsel-Gewinner nichts."
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Die Gewinner hatten in Wahrheit trotzdem eine Gebühr von 30,- EUR zu zahlen.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie führten zur Begründung aus, dass sich aus dem Begriff "Gewinn" ergebe, dass eine Leistung kostenlos sei. Dies werde auch durch den Satz "Sie zahlen als Rätsel-Gewinner nichts" noch unterstützt.
Da die Reise nur angetreten werden könne, wenn jeder Reisende 30,- EUR als Gebühr zahle, sei der Gewinn eben gerade nicht kostenlos. Eine derartige Gewinnmitteilung sei daher irreführend.
Der Einwand der Beklagten, es habe sich lediglich um eine Bearbeitungsgebühr gehandelt, ließ das Gericht nicht gelten. Denn unabhängig von der konkreten Bezeichnung, bleibe der Vorwurf der irreführenden Werbung bestehen. Die finanziellen Konsequenzen seien nämlich für den Verbraucher dieselben, da er eine Reise nur antreten könne, wenn er die 30,- EUR geleistet habe.
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