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Internetwerbung für Glücksspiel kann rechtmäßig sein
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 30.11.2011 - Az.: 13 B 1331/11
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Leitsatz:
Die Werbung für öffentliches Glücksspiel stellt eine Dienstleistung im Sinne des EU-Rechts dar. Dies darf nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Daher kann die Online-Werbung für öffentliches Glücksspiel rechtmäßig sein.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine privatrechtliche Gesellschaft, welcher es durch die beklagte Bezirksregierung aufgegeben worden war, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Internet für öffentliches Glückspiel (Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) in NRW zu werben.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Untersagungsverfügung nicht rechtmäßig war und legte hiergegen Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Rechtsmittel statt.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die glücksspielrechtlichen Bestimmungen eventuell gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit verstießen. Denn auch die Reklame für ein Glücksspiel stelle eine Dienstleistung im Sinne des EU-Rechts dar. Eine Einschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit sei nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen möglich.
Daher legte das OVG Münster die vom EUGH aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit der Einschränkung des Rechtes auf freie Dienstleistung zugrunde und kam zu dem Ergebnis, dass es äußerst fraglich sei, ob die Vorschriften des werberechtlichen Verbots im Internet zur Erreichung der unionsrechtlich legitimen Ziele geeignet seien.
Diese Zweifel ergäben sich vor allem aus der von den Glückspielaufsichtsbehörden geduldeten, unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Landeslotteriegesellschaften.
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