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Internet-Hausverlosung "winyourhome.de" strafbares Glücksspiel
Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2010 - Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei der Online-Hausverlosung "winyourhome.de", bei der die Teilnehmer im Wege eines Quiz ermittelt und dann per Losziehung an der Teilnahme zugewiesen werden, überwiegt das glücksspielrechtliche Element. In diesem Fall macht sich der Anbieter dieser Internet-Hausverlosung strafbar, da es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter im Vorfeld entgegen anwaltlichen Rates und entgegen der Anweisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.



Sachverhalt:

Der Angeklagte veranstaltete im Internet eine Hausverlosung unter "winyourhome.de". Die Teilnahmegebühr betrug 20,- EUR. Nach Bezahlung der Gebühr und sobald mindestens 48.000 Teilnehmer sich angemeldet hatten, sollten die Teilnehmer einige Quizfragen beantworten; danach wurde per Los ermittelt, wer schlussendlich an der Hausverlosung teilnehmen durfte.

Der Angeklagte erhielt von einem Rechtsanwalt den Rat, sich vor Beginn der Hausverlosung an die zuständige Behörde zu wenden, da es sich bei der Ausgestaltung möglicherweise um ein strafbares, unerlaubtes Glücksspiel handle. Die Behörde teilte ihm daraufhin mit, dass nicht der gewinnspielrechtliche Part überwiege sondern das Glücksspiel-Element. Er führte die Internet-Hausverlosung dennoch durch, so dass die Staatsanwaltschaft ihn wegen unerlaubter Ausspielung anklagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Staatsanwaltschaft Recht.

Sie erklärten, dass die Art und Weise der Ausgestaltung der Online-Hausverlosung überwiegend Elemente des Glücksspiels aufweise. Dieses sei jedoch unerlaubt, so dass der Angeklagte sich diesbezüglich auch schuldig gemacht habe.

Für seine Schuld spreche vor allem auch, dass er sich zuvor anwaltlichen Rat geholt habe und ihm explizit mitgeteilt wurde, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass seine Hausverlosung strafbar sein könne. Auch die Behörde habe ihm mehrfach zuvor signalisiert, dass eine Strafbarkeit im Bereich des Möglichen sei. Insofern könne er sich im Nachhinein nicht auf Unkenntnis berufen.

Darüber hinaus habe der Beklagte, der gewusst habe, dass seine Online-Verlosung durchaus strafbaren Charakter haben könne, sich wegen Betruges in fast 20.000 Fällen strafbar gemacht.




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