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Inkasso für Forderungen aus rechtswidrigem Glücksspiel erlaubt
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 09.09.2010 - Az.: 3 L 242/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Beitreibung von Forderungen aus Spielvermittlungsverträgen durch einen Kredit- und Finanzdienstleister ist zulässig. Dieser wirkt weder an Zahlungen wegen noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mit, da er erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung tätig wird. Dies ist glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden.



Sachverhalt:

Der Kläger war Kredit- und Finanzdienstleister. Er wehrte sich dagegen, dass es ihm untersagt worden war, für eine bestimmte Firma das Inkassoverfahren durchzuführen. Das Land Brandenburg verbot ihm einstweilig diese Tätigkeit, da es sich um Forderungen aus der Spielteilnahme an einem rechtswidrigen Glücksspiel gehandelt habe.

Der Kläger beantragte daher, von einer sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben und ersuchte hierfür gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Das Interesse von der Vollziehung der Untersagung verschont zu bleiben wiege höher, als das öffentliche Interesse hieran, diese durchzusetzen.

Sie erklärten zunächst, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages es nicht erlaubten, dass Kredit- und Finanzdienstleister an Zahlungen und Auszahlungen für unerlaubtes Glücksspiel mitwirkten. Ziel dieser Vorschrift sei, zu verhindern, dass Spielern keine finanziellen Mittel für unerlaubtes Glücksspiel zur Verfügung gestellt würden. Nicht mehr liquiden Spielern dürfe daher auch kein Kredit gewährt werden, so dass der Glücksspielsucht insgesamt kein Vorschub geleistet werde.

Davon sei bei der Tätigkeit des Klägers auch nicht auszugehen. Dieser sei weder an Zahlungen noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel beteiligt. Vielmehr wirke er erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung eines Glücksspiels mit, indem er die Forderungen aus dem bereits zustande gekommenen Spielvermittlungsvertrag beitreibt. Dies sei nicht rechtswidrig.




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