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In Spielhalle dürfen maximal 12 Spielgeräte aufgestellt werden
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 4 U 186/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Befindet sich hinter zwei formal getrennten Spielhallen die Möglichkeit, von einer Halle in die andere zu gelangen, ohne eine öffentliche Fläche zu betreten, entsteht beim Publikum der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle. Danach müssen auch die Vorschriften der zahlenmäßigen Beschränkung bei der Aufstellung der Geräte eingehalten werden. Insgesamt dürfen maximal 12 Spielgeräte pro einheitlicher Halle platziert werden.



Sachverhalt:

Die Parteien betrieben Spielhallen. Die Beklagte unterhielt in demselben Gebäude zwei Spielhallen, die im vorderen Bereich separate Eingänge aufwiesen. In beiden Spielhallen, die gemeinsam beaufsichtigt wurden, befanden sich 20 Spielautomaten. Im hinteren Bereich der Räumlichkeiten gab es die Möglichkeit über eine gemeinsame Garage von der einen in die andere Spielhalle zu gelangen, ohne dass der Besucher eine öffentliche Verkehrsfläche betreten musste.

Daher war der Kläger der Ansicht, dass es sich nicht um zwei, sondern um eine einheitliche Spielhalle handle. Es liege ein Verstoß gegen die Spielverordnung (SpielV) vor, die eine zahlenmäßige Beschränkung von maximal 12 Automaten verlange. Der Kläger begehrte gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht, da der Beklagte gegen die SpielV verstoßen habe.

Nach den Vorschriften der SpielV dürfe in Spielhallen je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielautomat aufgestellt werden. Die Gesamtzahl dürfe dabei 12 Geräte nicht übersteigen. Der Beklagte aber habe in den beiden benachbarten, formal getrennten Spielhallen insgesamt 20 Spielautomaten aufgestellt.

Es liege ein Verstoß gegen die SpielV vor, da es sich nicht um zwei separate Hallen handle. Beide Spielhallen seien aufgrund der Garagenverbindung als eine Einheit anzusehen. Die Türen seien immer offen und die Besucher verstünden die Garage ganz offenkundig als Durchgang zur zweiten Halle und nicht als reinen Parkraum. Insofern habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlasse, 20 Spielgeräte zu betreiben.




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