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Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel
Verwaltungsgericht Goettingen, Beschluss v. 12.11.2009 - Az.: 1 B 247/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein über das Internet veranstaltetes Gewinnspiel eines österreichischen Veranstalters, welches in Deutschland abrufbar ist und in dem ein Hotel mit Grundstück verlost werden soll, nachdem mindestens 9.900 Spielteilnehmer jeweils durch Einsätze von 97 € eine Spielberechtigung erworben haben, ist unzulässig.



Sachverhalt:

Ein österreichischer Veranstalter bewarb auf seiner Internet-Seite eine Verlosung. Als Preis lobte er ein Hotel nebst Grundstück im Wert von 800.000,- € aus. Interessenten sollten ein Teilnahmeberechtigung für 97 € erwerben. Für den Fall, dass sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrerer Monate mindestens 9.900 Teilnehmer fanden, sollte der Gewinner durch eine öffentliche Verlosung ermittelt werden. Anderenfalls sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden und ein Betrag von 19 € pro Teilnehmer als Bearbeitungsgebühr einbehalten werden.

Die niedersächsische Ordnungsbehörde untersagte mit Zustimmung aller anderen Bundesländer außer Bayern dem Veranstalter die Durchführung des Spiels in Deutschland (außer Bayern). Zur Durchführung zeigte sie dem Veranstalter verschiedene Möglichkeiten der Geolokalisation auf. Sie sah in der Verlosung die unerlaubte Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet und drohte ein Zwangsgeld an.

Der Veranstalter klagte und beantragte im gerichtlichen Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Er war der Ansicht, sein Spiel sei eine rein österreichische Angelegenheit, der Glücksspielstaatsvertrag daher auf die Sache nicht anwendbar.


Entscheidung:

Das Gericht schloss sich der Ansicht der Behörde an und hielt die Untersagungsverfügung für rechtmäßig.

Nach überschlägiger Prüfung sei die Untersagung der Verlosung wahrscheinlich rechtmäßig. Das Spiel sei als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen, da für den Erwerb der Gewinnchance auf das Hotel ein Entgelt in Höhe von 97 € verlangt werde und der Ausgang der Verlosung vom Zufall abhänge. Die Frage, wo das Glücksspiel veranstaltet werde, spiele keine Rolle, da es allein darauf ankomme, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde. Dies sei bei dem Internet-Angebot auch in Deutschland der Fall.

Das veranstaltete Spiel sei ein unerlaubtes Glücksspiel. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet verboten. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken hinsichtlich dieses Verbots bestünden nicht. Das Internet-Verbot stelle eine geeignete Maßnahme zur Suchtbekämpfung und zur Sicherung des Spieler- und Jugendschutzes dar. Die Untersagung sei verhältnismäßig, da die von der Behörde vorgeschlagenen Möglichkeiten der Geolokalisation dem Veranstalter möglich und zumutbar seien. Außerdem habe die Behörde keine konkrete Maßnahme verbindlich angeordnet, sondern nur verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt und dem Veranstalter die Umsetzung überlassen.




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