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Haftung für Tochtergesellschaft bei rechtswidrigem öffentlichen Glücksspiel
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 25.01.2011 - Az.: 12 B 76/10
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Leitsatz:
Eine Muttergesellschaft haftet für das Handeln des Tochterunternehmens und ist zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, wenn die Tochtergesellschaft trotz eines Untersagungsverbotes öffentliches Online-Glücksspiel vermittelt.
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Sachverhalt:
Einem Unternehmen wurde im Wege einer gerichtlichen Untersagungsverfügung bei Zahlung eines Zwangsgeldes verboten, öffentlich Glücksspiele im Internet anzubieten. Im Einzelnen war ihr untersagt worden, durch Tochtergesellschaften in Deutschland - mit Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg - öffentliches Glücksspiel vermitteln zu lassen.
Da die zuständige Behörde feststellte, dass auf einer Vielzahl von Webseiten weiterhin unerlaubtes Glücksspiel durch die Tochterunternehmen angeboten wurde, wurde das Zwangsgeld gegen die Muttergesellschaft festgesetzt. Hiergegen wandte sie sich und erklärte, dass sie für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei. |
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte die Zwangsgeldanordnung und wies das Begehren der Muttergesellschaft damit zurück.
Entgegen der Ansicht der Muttergesellschaft hafte diese für das Verhalten der Tochterunternehmen. Da diese in rechtswidriger Weise entgegen der Untersagungsverfügung unerlaubtes öffentliches Glücksspiel angeboten hätten, habe die Muttergesellschaft dafür einzustehen.
Die Tochtergesellschaften stellten lediglich den verlängerten Arm des Mutterkonzerns dar, da dieser das operative Geschäft aufgegeben habe. Insofern könne sich das Mutterunternehmen nicht hinter den Tochtergesellschaften verstecken und müsse für das Zwangsgeld aufkommen.
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