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Glücksspielwerbung darf nicht in Sparkassen-Rot gestaltet sein
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 25.09.2009 - Az.: 6 U 66/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Werbung eines Glücksspielanbieters, welche ein "Sparbuch für Gewinner" in der roten Farbe der Sparkasse abbildet, stellt einen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht dar.



Sachverhalt:

Die Antragsgegnerinnen warben für ihre "Winfonds" mit einem "Sparbuch für Gewinner" in roter Farbe. Die gleiche Farbe hatte die Sparkasse als Farbmarke geschützt.


Entscheidung:

Das Gericht untersagte die Werbung wegen Verstoßes gegen Marken- und Wettbewerbsrecht.

Die Farbmarke der Sparkasse sei eine sehr bekannte Marke und habe Verkehrsdurchsetzung erlangt. Die in derselben Farbe gehaltene Werbung der Antragsgegnerinnen ziele auf eine Rufausbeutung und Verwässerung der Marke der Sparkasse und sei deshalb wettbewerbswidrig.




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