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Glücksspielverbot im Internet bestätigt
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 261/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es ist verboten, öffentliche Glücksspiele - hier Sportwetten zu festen Gewinnquoten - im Internet anzubieten. Dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Lotterie-Gesellschaft Hessen, die über Wettbüros staatliche "ODDSET -Wetten" anbot.

Die Beklagte war Sportwettenveranstalterin, die online Sportwetten zu festen Gewinnquoten vermittelte. Ihren Sitz hatte die Beklagte auf Gibraltar. Zudem verfügte sie über eine Erlaubnis, die ihr während des Bestehens der DDR erteilt worden war.

Die Klägerin war der Auffassung, dass das Geschäftsmodell gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoße und sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalte. Daher begehrte sie Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin und entsprachen sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Schadensersatzanspruch.

Sie stellten zunächst fest, dass das seit dem 01.01.2008 im GlüStV geregelte Glücksspielverbot mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sei. Die Beklagte würde mit ihrem Modell des Anbietens von Online-Sportwetten zu festen Gewinnquoten gegen diese Vorschrift des GlüStV verstoßen.

Das habe auch zur Folge; dass sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten würde. Dass sie eine Erlaubnis besitze, die zur Zeit des Bestehens der DDR erteilt worden sei, sei in dem Zusammenhang unerheblich.

Die Verurteilung der Beklagten beschränke sich hiernach nur auf Sportwettangebote, durch die im Bundesland Hessen wohnenden Personen die Möglichkeit zur Spielteilnahme eröffnet werde.




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