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Gewinnspiel mit attraktivem Gewinn gegenüber Vermittlern von Vorratsgesellschaften unlauter
Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.07.2009 - Az.: I ZR 147/06
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Leitsatz:
Wird gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung von Vorratsgesellschaften mit einer attraktiven Gewinnchance (hier: Smart Cabrio) geworben, liegt eine unsachgemäße Beeinflussung vor, die zur Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels führt, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Interessen Dritter zu wahren haben.
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Sachverhalt:
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. geht gegen die Beklagte wegen einer Werbemaßnahme vor. Die Beklagte errichtet Gesellschaften auf Vorrat und lässt diese über Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an Interessenten vermitteln. Im Winter 2004/2005 lobte sie unter allen Vermittlern und Erwerbern einer großen Vorratsgesellschaft ein Smart Cabrio aus. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Art von Gewinnspiel für unlauter. |
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Wettbewerbswidrigkeit der Werbemaßnahme wie schon die Vorinstanzen.
Das beanstandete Gewinnspiel beeinflusse die angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unsachlich. Diese Berufsgruppen sollten sich bei der Beratung von Dritten, die eine Vorratsgesellschaft erwerben möchten, allein anhand der Interessen der Dritten orientieren. Werde ihnen mit einem attraktiven Gewinn - und für einen solchen hielt das Gericht ein Smart Cabrio - der Anreiz geboten, sich mit anderen Angeboten nicht ebenso detailliert auseinander zu setzen oder bei Gleichwertigkeit zweier Angebote sich für jenes mit der Gewinnchance zu entscheiden und die Dritten entsprechend zu beraten, liege eine unlautere Werbemaßnahme vor.
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