 |
         |
 |
Gewinnspiel darf mit Werbung für Qualitätskonzept für "MacDent"-Praxen verknüpft werden
Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 222/06
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Ein Unternehmen, welches sein Konzept zur Qualitätssicherung von "MacDent"-Zahnarztpraxen mit einem Gewinnspiel bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.
2. Die Werbemaßnahme verstößt nicht bereits deshalb gegen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung, weil die Werbung das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umreißt. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht, dass auf einer Werbepostkarte das gesamte Konzept in seinen Einzelheiten vorgestellt wird.
|
Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels.
Bei der Klägerin handelte es sich um die Schleswig-Holsteinische Ärztekammer. Die Beklagte war ein Unternehmen, welches ein Konzept zur Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen des Labels "MacDent" entwickelt hatte. Diese bewarb sie in Form eines Gewinnspiels.
Die Klägerin war der Auffassung, dass nicht die sachliche Information für Verbraucher und Zahnärzte im Vordergrund stehe sondern einseitig nur die Darstellung der Beklagten. Sie hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten fest, dass das berufsrechtliche Werbeverbot nur dann bestehe, wenn es sich um nicht sachangemessene Werbung handle. Für die Beklagte, die nicht zahnärztliche Leistungen, sondern lediglich ein Marketingkonzept bewerbe, bestehe ein besonderes Interesse, auf dieses Angebot hinzuweisen.
Es fehle nicht bereits deshalb an der Vermittlung sachlicher Informationen, weil die Tätigkeit der Beklagten auf der Werbepostkarte nur schlagwortartig umrissen sei und für weitere Informationen auf die Internetseite verwiesen werde.
Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels handle es sich um eine übliche Werbeform, bei der ein Verbraucher nicht erwarte, dass das gesamte Untenehmen und dessen Dienstleistungen in allen Einzelheiten beschrieben werde. Es sei ausreichend, dass die Grundzüge des Konzepts in verständlicher Form dargestellt würden. Dem sei die Beklagte nachgekommen.
|
|
|
|