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Getarnte Werbung durch Finanzierung von Gewinn
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 5 W 80/10
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Leitsatz:
Eine als redaktioneller Beitrag getarnte Werbung über ein Gewinnspiel ist rechtswidrig. Eine derartige Veröffentlichung dient der Verkaufsförderung und muss deutlich mit "Anzeige" gekennzeichnet sein.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser ging gegen die Beklagte vor, die in ihrer Zeitschrift einen Beitrag mit folgender Überschrift veröffentlicht hatte:
"Muttertag: Wellness in Paris zu gewinnen" |
Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei dem Beitrag um Schleichwerbung handle. Die Verlosung werde von einer Firma mitfinanziert, die in dem Bericht erwähnt werde, was aber aus der Formulierung nicht ganz eindeutig werde. Auffällig sei, dass nicht Paris-typische Motive abgedruckt seien, sondern die Ladengeschäfte und das neue Öo-Spa der Beklagten. Dadurch liege eine Verkaufsförderungsmaßnahme vor. Der Kläger begehrte daher gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Bei dem vorliegenden Artikel handle es sich um einen Beitrag mit redaktionellem Inhalt. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Eindruck einer neutralen Berichterstattung erweckt werde, die von der Redaktion selbst verfasst worden sei. Hierbei komme es auf die Sicht eines neutralen und objektiven Verbrauchers an.
Vorliegend werde ein solcher Verbraucher davon ausgehen, dass die Redaktion selbst den Artikel verfasst habe. Auch der Hinweis, dass diese zusammen mit einem Unternehmen den Gewinn auslobe verstärke diesen Eindruck. Darüber hinaus fänden sich auf der gesamten Seite keine Werbeanzeigen, die sich optisch von dem Beitrag abheben würden. Allein deswegen gehe der Leser davon aus, dass auf der gesamten Seite redaktionelle Beiträge abgedruckt seien.
Grundsätzlich sei es zulässig, dass Dritte einen Preis zur Verfügung stellten. Rechtswidrig werde es dann, wenn die Gesamtgestaltung einen auffälligen Bezug zu dem Sponsor aufweise. Dies sei hier der Fall, da überwiegend Fotografien und Berichte über die Geschäfte der Beklagten abgedruckt seien. Der Gesamteindruck weise einen werblichen Charakter auf, den der Lese nicht unmittelbar erkenne. Dadurch werde er in die Irre geführt. Dies könne nur dadurch vermieden werden, dass derartige Veröffentlichungen eindeutig mit dem Hinweis "Anzeige" gekennzeichnet würden.
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