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Gerichtskostenbefreiung von Klassenlotterien nur bei Angabe im Haushaltsplan
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: KVR 54/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Klassenlotterien sind von den Gerichtskosten nur befreit, wenn der Haushaltsplan des Bundes oder des Landes sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausweist.



Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidung:

Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKL Berlin) war eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das jeweilige Bundesland vor allem die Lotterien durchführte.

Die DKL Berlin wendete sich gegen eine gerichtliche Kostenrechung. Sie machte geltend, dass sie als öffentliche Anstalt von den Gerichtskosten befreit sei.

Die Richter waren anderer Auffassung. Öffentliche Anstalten seien von den Gerichtskosten nur befreit, wenn der Haushaltsplan des Bundes oder des Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben ausweise. Dies sei hier nicht der Fall.




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