 |
         |
 |
Garantie für Zusatzgewinn in Lotto-Werbung rechtswidrig
Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 13 O 52/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Die Lotto-Reklame "Das Lotto-MusikDing", welche mit Konzerttickets als garantiertem Zusatzgewinn wirbt, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Kunden suggeriert wird, dass das Konzerticket auf jeden Fall Bestandteil des "Lotto-MusikDings" ist.
|
Sachverhalt:
Der Kläger war ein Wettbewerbsverein. Bei der Klägerin handelte es sich um die Veranstalterin von Staatslotterien, u.a. Lotto, Fußballtoto sowie Sonderauslosungen. Sie führte eine Werbemaßnahme mit dem Namen "Das Lotto MusikDing" durch. Bestandteil dieses Pakets waren Einzeltipps für die Lotterie 6 aus 49 sowie ein "Sonderauslosungsgewinn", welcher in einem Ticket für ein Rod Stewart-Konzert bestand.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Werbung gegen glücksspielrechtliche Vorschriften verstoße. Denn durch die Aufmachung der Reklame werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, dass tatsächlich eine Verlosung stattfinde, was aber in Wahrheit gar nicht der Fall sei. Vielmehr falle jedem MusikDing-Paket automatisch ein Sonderlosungsgewinn zu, was praktisch nur einen Mengenrabatt darstelle. Dies sei aber eine verkaufsfördernde Komponente, die gegen glücksspielrechtliche Werbe-Vorschriften verstoße. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Werbemaßnahme gegen die Werbe-Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoße. Denn Gegenstand der Werbung sei ausschließlich der "Sonderauslosungsgewinn", der die Spielteilnahme an der Lotterie 6 aus 49 besonders attraktiv machen solle.
Zwar sei die Werbung für eine Sonderverlosung nicht per se rechtswidrig. Im vorliegenden Fall verstoße aber die konkrete Gestaltung der Reklame gegen den GlüStV. Denn durch die besondere blickfangartig gestaltete Herausstellung der Konzerttickets, welche einen garantierten Zusatzgewinn darstellten, werde ein besonderer Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel geschaffen. Dieser Anreiz bestehe darüber hinaus auch für solche Personen, die nur an der Lotterie teilnehmen, um eine Eintrittskarte für das Konzert zu erhalten.
|
|
|
|