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Für Glücksspieleigenschaft durchschnittliche Fähigkeiten des Spielers maßgeblich
Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 93/10
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Leitsatz:
Für die Einstufung eines Spiels als Glücksspiel ist auf die durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers abzustellen. Dass Profis ihre Erfolgschancen steigern können, indem sie sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen aneignen, ist für die Klassifizierung unerheblich.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar.
Sie bewarb auf ihrer Internetseite ihr Spielangebot in deutscher Sprache, u.a. Sportwetten und Online-Gewinnspiele mit einem Höchsteinsatz von 50 Cent für das einzelne Spiel und Poker in der Version "Texas hold`em".
Auf der Internetseite fand sich eine Kontaktseite unter einer Deutschlandfahne und dem fett gedruckten Wort "Deutschland".
Die Klägerin, die Lotterien und Sportwetten veranstaltete, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte wandte u.a. ein, bei Poker in der Variante "Texas hold`em" und den Online-Gewinnspielen mit einem Einsatz von höchstens 50 Cent pro Teilnahme handle es sich nicht um Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. |
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt.
Insbesondere stelle das Pokerspiel in der Variante "Texas hold`em" ein Glücksspiel dar, denn der Gewinn hänge nicht überwiegend vom Zufall ab. Er richte sich vielmehr danach, ob ein Mitspieler früher aussteige als er und welche Karten er offenlege.
Dabei sei für die glücksspielrechtliche Beurteilung maßgeblich, über welche durchschnittlichen Fähigkeiten ein Spieler verfüge.
Dass professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet hätten, ihre Erfolgschancen erhöhen könnten, sei demgegenüber irrelevant.
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