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Fluglinie darf keinen Buchungswettbewerb unter Reisebüros veranstalten
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Fluglinie handelt wettbewerbswidrig, wenn sie einen Buchungswettbewerb zwischen Reisebüros veranstaltet und einen Gewinn in Höhe von 5.000,- EUR auslobt. Die Reisebüros werden dadurch versuchen, verstärkt Reisen dieses Anbieters zu verkaufen. Der Kunde wird durch das Verhalten der Mitarbeiter des Reisebüros in unsachlicher Weise beeinflusst und zum Kauf von Produkten animiert, für die er sich unter anderen Unständen nicht entschieden hätte.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Werbeaktion.

Bei der Beklagten handelte es um eine Fluglinie, die in Reisebüros mit einem Buchungswettbewerb warb. Das Büro, das innerhalb eines bestimmten Zeitraum sie meisten Reisen der Beklagten verkaufte, gewann einen Gutschein in Höhe von 5.000 EUR.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hielt diese Werbeaktion für wettbewerbswidrig. Die Mitarbeiter der Büros würden keine objektive Beratung mehr gewährleisten und der Kunde sei einer unsachlichen Beeinflussung ausgesetzt. Daher begehrte er Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Sie stellten fest, dass der Buchungswettbewerb die Reisebüros dazu veranlasse, verstärkt Reisen der Beklagten zu verkaufen. Der Nachfrageanreiz dieser Maßnahme sei derart stark, dass eine rationale Entscheidung nicht mehr möglich sei. Eine sorgfältige und richtige Beratung durch die Mitarbeiter sei dadurch aber gefährdet. Gerade wenn großer Beratungsbedarf bestehe sei die Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung besonders hoch.

Darüber hinaus werde der Kunde durch die Reisebüro-Mitarbeiter zum Kauf von Reiseleistungen animiert, für die er sich unter anderen Umständen möglicherweise nicht entschieden hätte. Insofern stelle die Maßnahme eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher dar und sei damit wettbewerbswidrig.




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