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Erlaubniswiderruf von Glücksspielen im Internet lässt Hostingvertrag unberührt
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.11.2011 - Az.: Kart U 4/09
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Leitsatz:
Ein Hostingvertrag zwecks Einrichtung und Betrieb eines Internet-Glücksspielangebots wird nicht unwirksam, wenn die dem Vertrag zugrunde liegende Erlaubnis zum Vertrieb von Glücksspielprodukten über das Internet widerrufen wird.
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Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Vermittlung und technischen Abwicklung von Glücksspielen, hatte mit der Beklagten einen Hostingvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Internet-Glücksspielangebots geschlossen. Als Vergütung hatten die Parteien einen bestimmten Prozentsatz der abgewickelten Spieleinsätze vereinbart.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags lag auf Seiten der Beklagten die behördliche Erlaubnis zum Vertrieb von Glücksspielprodukten über das Internet vor.
Diese Erlaubnis wurde einige Zeit nach Abschluss des Hostingvertrages widerrufen. Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten die ordentliche Kündigung des Hostingvertrags.
Die Klägerin betrieb den Internetauftritt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als reine Informationsplattform ohne Spielangebot weiter. Sie nahm die Beklagte jedoch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Anspruch, da die Beendigung des Internetspielbetriebs vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist eine Verletzung der Vertragspflichten darstelle. |
Entscheidung:
Dem folgte das Oberlandesgericht Brandenburg nicht.
Zwar sei der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen, dass der Hostingvertrag wegen Fehlens der behördlichen Erlaubnis nichtig sei. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf den es maßgeblich ankomme, habe die erforderliche Erlaubnis vorgelegen.
Jedoch habe der Widerruf der Erlaubnis die Leistung der Beklagten unmöglich gemacht. Dieser nachträglich eingetretene Umstand stelle ein dauerndes Leistungshindernis dar. Dieses habe die Beklagte nicht zu vertreten, da ihr keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Hinsichtlich des nicht ausgeführten Leistungsteils stehe der Klägerin danach keine Vergütung zu.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil ihr Sachvortrag für eine Vertragsanpassung nicht ausreichend sei.
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