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Einsatz von 50 Cent verbotenes Glücksspiel
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176
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Leitsatz:
Es handelt sich um verbotene Glücksspiele, auch wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt.
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Sachverhalt:
Der Kläger veranstaltete und vermittelte über das Internet Sportwetten. Die Wettangebote wurden per Telefon abgegeben und kosteten unabhängig von der Dauer 50 Cent. Die Beklagte, die zuständige Bezirksregierung, untersagte die weitere Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels über das Internet durch den Kläger. Die Höhe des Einsatzes sei unabhängig, da die glücksspielrechtlichen Vorschriften keine Mindestgrenze für den Spieleinsatz vorsähen.
Hiergegen wandte sich der Kläger und begehrte, den Untersagungsbescheid aufzuheben. |
Entscheidung:
Das Gericht wies das Begehren zurück.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Untersagungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.
Zwar seien im Rundfunkstaatsvertrag mittlerweile Bestimmungen eingefügt worden, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und anderen Telemedien, die sich an den Verbraucher richteten, grundsätzlich zulässig seien. Diese Regelung finde hier jedoch keine Anwendung.
Es handle sich um verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Einsatz pro Telefonanruf lediglich 50 Cent betrage. Die glücksspielrechtlichen Vorschriften sähen insofern keine Mindestgrenze für den Spieleinsatz vor.
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