 |
         |
 |
Durchschnittliches Sprachverständnis für Gewinnzusage maßgeblich
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 10.11.2011 - Az.: 7 U 72/11
Hier drucken |
Leitsatz:
Für die Begründung einer Gewinnzusage ist maßgeblich, wie ein Durchschnittsempfänger die Gewinnmitteilung des Zusagenden - auch im Gesamtkontext betrachtet - auffassen musste. Die Aussage "Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt" begründet einen Gewinnanspruch.
|
Sachverhalt:
Dem Kläger war von Seiten der Beklagten eine Mitteilung zugegangen, die den optisch hervorgehobenen Passus enthielt:
"Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!" |
Weiter enthielt die Mitteilung ein sog. Ziehungsprotokoll, das den Kläger als "nominierten" Gewinner auswies, sowie die Aussagen:
"… es ist tatsächlich geschafft, Herr W.!" |
und
"Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr W., haben 17.300,00 € gewonnen!" |
Der letzte Passus war wiederum besonders abgesetzt und fett gedruckt.
Die Beklagte verteidigte sich gegen den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch mit dem Argument, die sprachliche Ausgestaltung der Mitteilung lasse klar erkennen, dass noch kein Preis gewonnen worden sei. Andernfalls hätte es insbesondere heißen müssen "Dem Gewinner, Herrn W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!" |
Entscheidung:
Das Gericht legte als Bewertungsmaßstab demgegenüber das Sprachverständnis eines Durchschnittsbürgers an.
Diesem falle nicht auf, dass der Einschub "Herr W." im Dativ stehen müsse.
Die Wortwahl "Nominierung" der Gewinner im Ziehungsprotokoll werde im vorliegenden Kontext dahingehend verstanden, dass die Zuteilung der Gewinne bereits stattgefunden habe.
Auch gehe ein Durchschnittsempfänger nach der Beglückwünschung zum Gewinn von 17.300,00 Euro davon aus, dass die Ziehung der Gewinnnummer bereits erfolgt ist, auch wenn dieser Beglückwünschung die Aussage vorangeht: "Wenn die gewinnende Ziehungs-Nummer AA-000.000 (siehe Ziehungs-Marke) ist, lautet unsere offizielle Mitteilung an Sie: …"
|
|
|
|