Tenor:
In dem Rechtsstreit (…) gegen (…)
Der Karteilsenat des Bundesgerichtshöfe hat am 10. Juni 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs (…), den Vorsitzenden Richter (…) und die Richter (…) beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs, 1 ZPO).
Streitwert: 150,000 € |