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Blickfang-Werbung mit Lotto-Jackpot unzulässig
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten.

2. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit früher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen.

3. Sachliche Informationen über Glücksspiele auf der Internetseite des Veranstalters können trotz des Internet-Werbeverbots zulässig sein, wenn auf der Internetseite selbst keine Spiel-Teilnahme möglich ist.




Sachverhalt:

Eine niederländische WinFonds-Gesellschaft ging gegen die Veranstalterin des Lottos "6 aus 49" im Land Brandenburg gerichtlich vor. Sie beanstandete die Werbung der Lotto-Veranstalterin auf Aufstellern, in den Annahmestellen und im Internet.


Entscheidung:

Vorab stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Unerheblich sei, dass die WinFonds-Gesellschaft selbst keine Lotterien veranstalte. Jedenfalls biete sie ihren Kunden die Möglichkeit einer Teilnahme an Lotterien, so dass ihr Angebot aus Sicht der Kunden mit dem der Lotteriegesellschaft austauschbar sei.

Die einzelnen, beanstandeten Werbemaßnahmen der Veranstalterin des Lottos "6 aus 49" in Brandenburg bewertete das Gericht wie folgt:

Blickfang-Werbung mit dem Jackpot auf Gehwegen sei unzulässig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag habe sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf die sachliche Information über die Spielbedingungen zu beschränken. Die Werbung dürfe nicht zur Teilnahme auffordern oder ermuntern. Ein Lotto-Jackpot dürfe als sachliche Information über den Höchstgewinn durchaus genannt werden. Jedoch habe die in Brandenburg vorgenommene blickfangmäßige Herausstellung des aktuellen Jackpots auf Gehweg-Aufstellern den Rahmen des Zulässigen überschritten. Der Jackpot sei deutlich größer hervorgehoben als die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und lasse diese in ihrem Informationsgehalt untergehen. Außerdem werde durch die Positionierung auf dem Gehweg der Spieltrieb bei Passanten geweckt.

Ebenso unzulässig sei eine Werbung mit bisher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen. Diese Information diene allein der Ermunterung zur Teilnahme in der Hoffnung, ebensolche Gewinne zu erlangen. Eine sachliche Information über die Gewinnchancen zukünftiger Lotterien sei ihr dagegen nicht zu entnehmen.

Die Werbung auf der Homepage der Lotto-Veranstalterin sei dagegen nicht zu beanstanden. Zwar sehe der Glücksspiel-Staatsvertrag eindeutig ein Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet vor. Im vorliegenden Fall gehe von der Werbung aber keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen aus. Die Werbung sei sachlich gehalten, eine Spielteilnahme im Internet sei nicht möglich. Das besondere Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen sei daher nicht gegeben.

Schließlich sei in der Positionierung des Glücksspiel-Angebots in Annahmestellen in unmittelbarer Nähe von Süßigkeiten keine Wettbewerbsrechtsverletzung zu sehen. Der Glücksspiel-Staatsvertrag sehe kein Verbot des Nebeneinanders von Glücksspiel-Teilnahme und Süßigkeitenangebot vor. Ob sich aus dieser Konstellation tatsächlich ein erhöhtes Suchtpotenzial ergebe, sei ohne ein Sachverständigengutachten nicht zu klären.




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