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Bewerbung von Glücksspielautomaten mit Testcoupons für Freispiele rechtswidrig
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 06.11.2009 - Az.: 7 LA 79/09
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Leitsatz:
1. Dem Betreiber einer Spielhalle ist es grundsätzlich gestattet, eine Werbe-Anzeige zu schalten und auf seine neuen Geldspielgeräte hinzuweisen.
2. Die Bewerbung von neuen Geldspiel-Geräten unter Beifügung von Testcoupons für Freispiele verstößt gegen § 9 Spielverordnung, da Gewinnchancen und finanzielle Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Betreiber einer Spielhalle. Um auf die neu aufgestellten Spielgeräte aufmerksam zu machen, schaltete er eine Anzeige in einer Zeitung. Die Reklame enthielt drei Testcoupons im Wert von je 4,- EUR bei, die der Teilnehmer für Freispiele am neuen Glücksrad einlösen konnte.
Da ihm diese Reklame seitens der zuständigen Behörde verboten wurde, ersuchte er gerichtliche Hilfe. Er war der Auffassung, dass es sich um ein vollständiges Werbeverbot handle. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten zunächst fest, dass die Ausgabe und Einlösung der Testcoupons sowohl gegen § 9 Spielverordnung verstoße als auch gegen die Gewerbeordnung.
Denn die Testcoupons, die jeweils einen bestimmten Wert hätten, dienten nur dazu, an Freispielen teilzunehmen. Dadurch würden dem Teilnehmer neben einem bestimmten Gewinn auch weitere Gewinnchancen und finanzielle Vergünstigungen in Aussicht gestellt. Dies fördere in rechtswidriger Weise den Spieltrieb der Personen.
Es handle sich entgegen der Ansicht des Klägers hierbei nicht um ein vollständiges Werbeverbot. Denn der Kläger dürfe nach wie vor Anzeigen schalten, um auf neue Geldspielgeräte hinzuweisen. Nur die Verwendung der Testcoupons sei ihm untersagt.
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