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Behörde darf TV-Werbung für Pokerturnier nicht ohne weiteres verbieten
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 7 BV 09.1276 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Beanstandung durch die Medienaufsichtsbehörde wegen unzulässiger Schleichwerbung im Fernsehen während der Übertragung eines Pokerturniers darf nicht ohne Ausübung des Ermessens erfolgen. Der vollständige Nichtgebrauch des Ermessens ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des behördlichen Bescheids.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Medienunternehmen, welches u.a. auch Pokerturniere im Fernsehen ausstrahlte. Während eines solchen Pokerturniers war im Fernsehen der Schriftzug "PartPoker.com" zu erkennen.

Die Beklagte, die Medienaufsichtsbehörde, hielt dies für unzulässige Schleichwerbung. Dafür sprächen vor allem die Platzierung und die Massivität der Einblendungen. Die Klägerin erklärte hierzu, dass sie die üblichen Lizenzgebühren entrichtet und somit durch die TV-Reklame keinen materiellen Gewinn erlangt habe. Zudem habe die Beklagte an keiner Stelle das von ihr erwartete Ermessen ausgeübt. Dies sei rechtswidrig, daher ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der eingeblendete Schriftzug zwar angesichts der Dauer und der Abbildung eindeutig als Werbung zu erkennen gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin nicht mit Werbeabsicht gehandelt, da sie durch Zahlung der Lizenzgebühren keinen finanziellen Vorteil erlangt habe.

Darüber hinaus sei vor allem das Verhalten der Medienaufsichtsbehörde zu beanstanden und der erlassene Bescheid fehlerhaft. Die Begründung des Bescheids weise an keiner Stelle Erwägungen im Rahmen des Ermessens auf. Dazu sei die Behörde bei derartigen Maßnahmen allerdings verpflichtet, da dem Betroffenen die Beweggründe und das Für und Wider der getroffenen Entscheidung mitgeteilt werden müssten. Der vollständige Ermessenausfall führe zur Aufhebung des Bescheids.




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