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Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
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Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: RO 4 S 08.252:
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Leitsatz:
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Tenor:
In der Verwaltungsstreitsache wegen Vermittlung von Sportwetten, hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 30. April 2008 folgenden Beschluss:
I. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 19.9.2006 (RO 11 S 06.1476) wird abgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. |
Sachverhalt:
s. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Bescheiden vom 25.7.2006 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Antragsteller Sportwetten für eine in Großbritannien und eine in Gibraltar ansässige Firma vermittelten.
Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB gestützt, ferner auf den seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrag 2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Bescheide verwiesen.
Über den Widerspruch der Antragsteller ist noch, nicht entschieden. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer durch Beschluss vom 19.9.2006 (RO 11 S 06.1476) abgewiesen. Bei summarischer Prüfung sei die angefochtene Untersagungsverfügung sowohl mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) vereinbart als auch mit Europarecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2008 haben die Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des genannten Kammerbeschlusses gestellt. Sie machen geltend, die Untersagungsverfügung sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (Glücksspiel-Staatsvertrag 2008) rechtswidrig.
Sie begründen dies unter Hinweis auf nationale Gerichtsentscheidungen und solche des Europäischen Gerichtshofs, auf Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Stellen, insbesondere liege keine kohärente Orientierung des Staatsmonopols am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragsteller verwiesen.
Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.5.2006 - RO 11 S 06.1476 - wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg vom 22.2.2007 - RO 11 K 07.233 - gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 25.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 22.1.2007 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, der Glücksspiel-Staatsvertrag sei mit europäischem Recht vereinbar. Auf den Schriftsatz vom 9.3.2008 wird verwiesen.
Die Regierung der Oberpfalz beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie verweist auf nationale Rechtsprechung und solche des Europäischen Gerichtshofs und hält die deutsche Rechtslage für gemeinschaftsrechtskonform. Auf die Schriftsätze der Regierung der Oberpfalz wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bleibt ohne Erfolg. Die inzwischen eingetretenen Änderungen der Rechtslage (Glücksspiel-Staatsvertrag 2008) und die inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen sind keine veränderten Umstände, die im Ergebnis zu einer Abänderung des Kammerbeschlusses vom 19.9.2006 führen.
Bei summarischer Prüfung sind folgende Überlegungen maßgeblich:
1.
Die angefochtenen Untersagungsverfügungen sind daraufhin zu überprüfen, ob Art. 7 LStVG i.V.m. § 284 StGB und dem Glücksspiel-Staatsvertrag 2008 eine hinreichende Rechtsgrundlage bildet. Denn bei der vorliegenden Anfechtungsklage ist für die gerichtliche Beurteilung voraussichtlich der Zeltpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.3.2007 - 7 S 1972/06 - und OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008 - 4 Bs 5/98 -).
Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt ebenso wie z.B. bei einer Gewerbeuntersagung, für die dieser maßgebliche Zeitpunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist (BVerwG, Urt. v. 9.3.2005 - 8 C 11.04 - NVwZ 2005, 961; in diese Richtung weist auch die Bemerkung des BVerfG im Beschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2261/06 - Juris RdNr. 36).
Daher sind neben den Vorschriften des Europarechts und des Grundgesetzes insbesondere der von den Bundesländern geschlossene, ab 1.1.2008 gültige Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV, GVBl. 2007, 906) und das Bayerische Ausführungsgesetz hierzu (AGGlüStV vom 20.12.2007, GVBl. 2007, 922) maßgeblich.
2.
Die Vermittlung von Sportwetten ist ein Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB und von § 3 GlüStV, wie bereits im Beschluss vom 19.9.2006 dargelegt ist.
§ 4 Abs. 1 GlüStV bestimmt nunmehr allgemein, dass öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen und das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis verboten ist. § 4 GlüStV regelt in den weiteren Absätzen allgemeine Voraussetzungen der Erlaubnis, § 21 GlüStV legt spezielle Voraussetzungen für die Erlaubnis von Sportwetten fest, was den Charakter der Werbung, die Organisation usw. betrifft.
§ 9 Abs. 4 GlüStV betrifft Widerruflichkeit, Befristung. Nebenbestimmungen und anderes. Art. 2 AGGlüStV fasst diese und weitere Erlaubnisvoraussetzungen, z.B. die Zuverlässigkeit, in einem ausführlichen Katalog zusammen.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage hat der Glücksspiel-Staatsvertrag 2008 damit einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis regelt. Die dort genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn es sich um einen Anbieter handelt, der bereits in einem anderen EU-Staat eine entsprechende Genehmigung hat.
In ihrer Stellungnahme vom 10.12.2007 zu den Vorlagebeschlüssen deutscher Verwaltungsgerichte an den EuGH (Rechtssachen C-316/07 und andere) führt die Europäische Kommission unter zutreffender Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung aus (RdNr. 63), es bestehe kein "automatisches Recht" für den Inhaber einer Genehmigung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, seine Dienst uneingeschränkt auch in einem anderen Mitgliedsstaat direkt oder durch Dritte auszuüben, weil das Schutzniveau im Glücksspielbereich in den verschiedenen Mitgliedsstaaten durchaus unterschiedlich sein könne.
3.
Die angefochtenen Bescheide sind weiterhin bereits deshalb voraussichtlich rechtmäßig, weil der Tatbestand des § 284 StGB allein dadurch erfüllt wird, dass die erforderliche und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - gesetzlich ausgeformte glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt.
Die Antragsteller hätten nichts gewonnen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügungen wiederhergestellt würde. Denn sie wären nach wie vor nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass ihnen diese Erlaubnis wegen § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV nicht erteilt werden kann, weil die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch von diesen beherrschte privat-rechtliche Gesellschaften zulässig ist.
Dieses Monopol ist zwar ein Versagungsgrund. Davon abgesehen muss, wer eine Erlaubnis beantragt, aber sämtliche anderen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in einem Erlaubnisverfahren zu prüfen, für das bisher noch nicht einmal ein Antrag gestellt worden ist.
Seit 1.1.2008 ist die Rechtslage also dadurch gekennzeichnet, dass das Glücksspielrecht ein Verfahren für Erlaubnisinteressenten bereithält und detaillierte Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis regelt. Das frühere Recht hielt nicht einmal ein passendes Verfahren bereit, denn die Gewerbeordnung findet auf Glückspielveranstaltungen keine Anwendung (§ 33h GewO), und das bisherige Glücksspielrecht beschränkte sich auf die Festlegung eines Staatsmonopols.
Bei der rechtlichen Bewertung von Untersagungsverfügungen nach Art. 7 StVG i.V.m. § 284 StGB fiel daher bisher ins Gewicht, dass bei einer Verwerfung des Staatsmonopols keinerlei rechtlicher Rahmen für die Betätigung privater Interessenten vorhanden war, was zu einem völlig unkontrollierten Wildwuchs führen konnte. Dies dürfte ein Grund sein, weshalb das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt hat.
4.
Mit dem Glücksspiel-Staatsvertrag 2008 entfallen auch die Bedenken gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 284 StGB. Bisher konnte man damit argumentieren, dass die behauptete verwaltungsrechtliche Unzulässigkeit eines Wettmonopols des Staates wegen Unvereinbarkeit mit Europarecht auf die Strafdrohung des § 284 StGB durchschlagen müsse. Dieser Argumentation ist nunmehr der Boden entzogen.
Denn wer Sportwetten veranstalten oder vermitteln will, muss zunächst das vorgesehene Erlaubnisverfahren in Gang setzen. Wenn er sämtliche anderen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und sein Antrag nur noch an der Monopolregelung des § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GlüStV scheitert, kann er im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen und dabei gerichtlich prüfen fassen, ob dieses Monopol rechtens ist.
In dem Aussetzungsbeschluss, den die Kammer im Hauptsacheverfahren erlassen hat, ist diese Frage noch nicht mit ihrer vollen Tragweite gewürdigt worden.
5.
Die streitigen Untersagungsverfügungen sichern, dass die strafbewehrte Erlaubnis-Pflicht beachtet wird. Die Strafdrohung ist nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend, denn sie gilt für inländische und ausländische Wettanbieter gleichermaßen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 52, 53 GKG.
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