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Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen
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Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: M 16 S 08.851:
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Leitsatz:
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Tenor:
In der Verwaltungsstreitsache (...) gegen (...) wegen: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlässtdas Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht (...), ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung der am 25. Februar 2008 erhobenen Klage wird in Bezug auf Ziffer l. und Ziffer III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Antragsteller bis zum 25. April 2008 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IlI. Der Streitwert wird auf € 7.500,-festgesetzt. |
Sachverhalt:
s. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antragsteller betreibt ausweislich seiner von der Antragsgegnerin nicht bestätigten Gewerbeanmeldung vom 1. Februar 2008 das Gewerbe "Entgeltliche Vermittlung von Verträgen über Sportwetten binnengrenzüberschreitend über das Internet (online) an einen ordnungsgemäß innerhalb der EU staatlich zugelassenen Buchmacher" der (...) in München.
Nach vorheriger Anhörung erging am 25. Februar 2008 der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin, wonach (1.) dem Antragsteller die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde. Untersagt wird auch das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet; die Untersagung gilt für jede Betriebsstätte in München. Dem Antragsteller wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 25.000,- aufgegeben (2./3.), die in Ziffer l. bezeichnete Tätigkeit mit Ablauf des 26. Februar 2008 einzustellen.
Die Untersagungsverfügung wurde auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages gestützt.
Durch Schriftsatz vom 25. Februar 2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 16-K 08.850) erhoben und beantragt gleichzeitig für das vorliegende Verfahren:
I. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 25. Februar 2008 wird die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 (Az. KVR (...); Anlage Ast 1) angeordneten Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten (auch im Internet) sowie der in Ziffer 3 ausgesprochenen Androhung von Zwangsgeld in Höhe von € 25.000,- angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages das dortige Regelungswerk gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Von einer kohärenten und konsistenten Glücksspiel-Politik im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne keine Rede sein, was im Einzelnen auch anhand aktueller Rechtsprechung dargelegt wurde. Der Antragsteller vermittle Sportwetten an die Firma (...), die über eine Konzession (...) für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 verfüge.
Entgegen der Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheides vermittle der Antragsteller lediglich derartige Wetten, veranstalte sie jedoch nicht. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
Durch Schriftsatz vom 7. März 2008 beantragte die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Tätigkeit des Antragstellers illegal sei, als das staatliche Monopol des Glücksspielstaatsvertrags den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht sowie des Europäischen Gerichtshofs genüge. Auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2008 wurde verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, Art. 21 a BayVwZVG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat im tenorierten Umfang Erfolg, er war im Übrigen abzulehnen.
Im Verfahren nach §80 Abs. 5 VwGO hat das: Gericht bei seiner Entscheidung die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners abzuwägen und dabei innerhalb der gebotenen summarischen Prüfung auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen, soweit dies im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz möglich ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint es geboten, den privaten Interessen des Antragstellers an der Ausübung seiner Betätigung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Öffentlichen Interesse an einer weiteren Unterbindung des Vermittelns von Sportwetten an einen im EU-Ausland ansässigen und dort tätigen Veranstalter.
a) Ob die Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben wird, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) erfüllte die bis 31. Dezember 2007 geltende Gesetzeslage und deren Vollzug im Freistaat Bayern nicht die vom Europäischen Gerichtshof (siehe nur "Gambelli" v. 6.11.2003, Rechtssache C-243/01 und "Placanica" v. 6.3.2007 Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04) aufgestellten Anforderungen zur Einschränkung der Grundfreiheiten der Art. 43 und 49 EG.
Die Kammer sah sich bislang auch nicht zu einer Neubewertung der die Grundfreiheiten einschränkenden "Glücksspielpolitik" veranlasst (zuletzt U v. 21.9.2007, Az. M 16 K 07.2173), da es an einem normativ verbindlichen Regelungswerk fehlte. Dies hat sich mit Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV - Bek. vom 5.12.2007, GVBl 2007, 906 ff.) und des bayerischen Ausführungsgesetzes (AGGlüStV - Bek. v. 20.12.2007, GVBl 2007, 922 ff.) hierzu am 1.1.2008 verändert.
Es kommt nunmehr maßgeblich darauf an, ob die neuen normativen Vorgaben und die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende "Glücksspielpolitik" entsprechen. Eine solche Beschränkung ist dem EuGH zufolge zulässig zum einen aufgrund der in den Artikeln 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen, zum anderen, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Steuermindereinnahmengehören nicht zu den in Artikel 46 EG genannten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Aligemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs angeführt werden kann.
Sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, können ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe gestützt sind, dem EuGH zufolge auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
Soweit die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu, anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit dem Fiskus daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nach der Rechtsprechung des EuGH nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der Unverhältnismäßigkeit eine Rolle, sofern sich die Werbung auf Spiele bezieht, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert werden.
Die auferlegten Beschränkungen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles erforderlich ist. Schließlich müssen die Beschränkungen in dem Sinne unterschiedslos anwendbar sein, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für nationale Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten; sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Seit der Geltung des GlüStV haben bereits mehrere Gerichte Zweifel an der Vereinbarkeit mit diesen Anforderungen angemeldet (so z.B. VG Minden v. 28.2.2008, Az. B 14/08; 4. Ka. VG Stuttgart v. 7.1.2008, Az. 4 K 5779/07, VG Neustadt a.d.W. v. 5.3.2008, Az. 5 L 1327/07; VG Arnsberg v. 13.3.2008, Az. 1 L 29/08; a.A. OVG NRW v. 22.2.2008, Az. 13 B 125/07; 10. Ka. VG Stuttgart v. 1.2.2008, Az. 10 K 2990/04). Die Rechtsprechung ist mithin uneinheitlich. Bislang wurden diese Zweifel allerdings nur in Eilverfahren geäußert und führten zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung angeordnet.
In einem Hauptsacheverfahren hat - soweit bekannt - allein das VG Stuttgart (v. 1.2.2008 Az. 10 K 2990/04) entschieden und die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts) des Sportwettenmonopols unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags bejaht. Dem Europäischen Gerichtshof wurden auch durch verschiedene Verwaltungsgerichte (zuletzt VG Schleswig-Holstein v. 30.1.2008 Az. 12 A 102/06) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die gerade auch in dem zitierten Vortagebeschluss aufgeworfenen Fragen der Reichweite des Art. 49 EG sind nicht geklärt.
Die Bedenken gründen sich darauf, dass die Bereiche der Spielautomaten, der Pferdewetten, der Spielcasinos und Sportwelten inhaltlich und kompetenzrechtlich unterschiedlich geregelt sind. Weiter wird gefragt, ob es sich um eine unverhältnismäßige und nicht zwingend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht handelt, wenn Private praktisch vom Zugang zu einer Lizenz ausgeschlossen sind. Es wird angezweifelt, ob ein Ausschluss von allein im EU-Ausland veranstalteten Sportwetten vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme sei, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können.
Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre etwa auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten. Von privaten Betreibern könne ebenso die Einhaltung von Sicherheitsmaßregeln gefordert werden, etwa die Überprüfung der Identität der Wettteilnehmer, die Erreichung eines Mindestalters, etwa des 21. Lebensjahrs, die Beachtung von Selbst- und Fremdsperren, Beschränkung der Werbung für Sportwettenangebote, Angebote für die Aufklärung über die Gefahr, spielsüchtig zu werden, und Zurverfügungstellung von Rat und Hilfe für Spielsüchtige.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Die Bewertung der konkreten Anwendungsmöglichkeiten übersteigt den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, in dem allein eine summarische Überprüfung stattfinden kann.
Das Gericht kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären, inwieweit einerseits der rechtliche Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetz hierzu sowie andererseits die tatsächliche Handhabung und Ausgestaltung in der Praxis durch die staatliche Lotterieverwaltung tatsächlich den Vorgaben gerecht werden, wie sie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zuletzt Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 v. 6.3.2007, "Placanica") an eine kohärente und konsistente und auf Eindämmung der Spielsucht ausgerichtete Glücksspielpolitik fordert.
Diese Überprüfung muss, ggf. auch durch Beweiserhebung, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zur Beurteilung der einzelnen Punkte bedarf es umfangreicher Ermittlungen. Da in diesem Zusammenhang komplexe Sachverhalte und zahlreiche Fragen zu klären sind, ist derzeit eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Insbesondere ist offen, ob die nunmehrige Ausgestaltung nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem bayerischen Ausführungsgesetz einschließlich des tatsächlichen Vollzugs konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet ist. Maßgebend ist, ob entsprechende materiellrechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen enthalten sind, die dies hinreichend gewährleisten.
Es wird zu prüfen sein, inwieweit auch fiskalische Zwecke eine Rolle spielen, und inwieweit der Gesamtkomplex aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist. In der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols muss sich dies positiv ausdrücken (BVerfG, a.a.O.). Hierbei ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit nicht im Rahmen wirtschaftlich effektiver Vermarktung als grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung dargestellt wird, welcher Markt erschlossen werden soll, in welchem Umfang Werbung betrieben wird, wie breit das Vertriebsnetz gefächert ist und ob in der Gesamtheit die Möglichkeit geschaffen wird, Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens zu machen.
Im Hauptsacheverfahren wird es deshalb maßgeblich darauf ankommen, ob eine aktive Prävention vorgesehen ist, insbesondere durch angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung problematischen Spielverhaltens und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung. Ein bloßer Hinweis auf die Gefahren übermäßigen Spiels mit Verweis im Übrigen auf anderweitiges Beratungsangebot genügt den Anforderungen nicht (BVerfG, a.a.O.).
Weiter wird weiter zu klären sein, ob die vom EuGH (a.a.O.) formulierten Anforderungen an eine die Grundfreiheiten zulässigerweise einschränkbare "Glücksspielpolitik" lediglich sektoral für Lotterien und Sportwetten oder umfassend für den gesamten Bereich der Glücksspiele gesehen; werden müssen. Insbesondere ist zu klären, wie die Aussage des EuGH zu werten ist, dass "Beschränkungen der Spieltätigkeiten" zu einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der "Wetttätigkeiten" geeignet sein müssen.
Hierzu vertritt das VG Arnsberg (a.a.O.) die Auffassung, der Europäische Gerichtshof habe das Kohärenzerfordernis über den Glücksspielsektor der "Sportwetten" hinaus auf das gesamte Glücksspielwesen erweitert. Zudem impliziere der Kohärenzbegriff ein funktionales Übergreifen von Maßnahmen über die einzelnen Teilbereiche des Glücksspielwesens hinweg, soweit diese Maßnahmen auf dasselbe legitime Ziel gerichtet seien. Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle demgegenüber lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar.
Vom VG Arnsberg wird explizit auf die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht verwiesen, die die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten beträfen. In der Forschung werde für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt. Suchtfördernd beim Automatenspiel sei die rasche zeitliche Abfolge der Spiele an den Automaten. Durch die Novellierung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 BGBl. I S. 280) sei der zeitliche Abstand der Einzelspiele verkürzt worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV).
Das Gericht hält es nicht für nachvollziehbar, dass die Verkürzung, die in der, Gesetzesbegründung (BR-Drs. 655/05, S. 1, 23 ff) behauptet werde, dem Spielerschutz dienen solle. Weiter weist es darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung jüngst die generellen Kontrollpflichten von Casinos im Hinblick auf Spielsüchtige, die sich freiwillig sperren hätten lassen, vom sogenannten "Großen Spiel" auf das Automatenspiel in den Casinos erweitert habe. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen in dessen Entscheidung vom 22. Februar 2008 (Az.: 13 B 125/07) in Rn. 86 (nach Juris) zitierte Bundestags-Drucksache 16/6551 beziffert die Quoten des vom Bund geregelten gewerblichen Spiels mit 21,5% des gesamten Glücksspielmarktes, weitere 0,5 % entfielen auf Pferdewetten, Spielbanken hätten einen Anteil von 39,2.% und der Lotto- und Totoblock einen Anteil von 29,9 % am Glücksspielmarkt mit erheblichem Suchtpotential.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wird somit die Frage sein, welches Gefährdungspotential die einzelnen Glücksspielsektoren aufweisen und ob nach der Rechtsprechung des EuGH eine "Gesamtlösung" erfolgen muss. Hierbei spielt auch eine Rolle, inwieweit tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit stattgefunden haben. Wenn Eingriffe sich nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte - etwa auf Sportwetten -, stellt sich die Frage der besonderen Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob sich aus statistischen Auswertungen oder sonstigen Untersuchungen der Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betrieb von Glücksspielen verbunden sind, ziehen lässt.
Wichtig sind ferner Aspekte des Jugendschutzes, der Handhabung des Internetangebots und hierbei die Frage, ob der Ausschluss bayerischer Spieler vom Internetwettangebot einer ausländischen Homepage technisch überhaupt machbar ist. Schließlich ist ein Gesichtspunkt auch das Kriterium der Nichtdiskriminierung. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des EuGH von Bedeutung, ob; Konzessionen in der Praxis von inländischen Wirtschaftsteilnehmern leichter erlangt werden können als von denjenigen aus dem Ausland.
Insgesamt wird zu untersuchen sein, ob die Beschränkungen wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge ist, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik. Hieraus wird sich zeigen, inwieweit sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt.
b) Mangels Indizwirkung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bedarf es somit einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese führt zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Für den Sofortvollzug spricht, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Anordnungen der Glücksspielaufsicht ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen verliehen hat. Dies hat in der Regel auch zur Folge, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn ernstlich zu befürchten steht, dass durch die inmitten stehende Anordnung Rechte des Antragstellers verletzt werden.
Vorliegend kann bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geklärt werden, ob dies der Fall ist. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung spricht dagegen Folgendes: Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist in entscheidungserheblicher Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben der Berufsfreiheit des Art. 12 GG in die in Art. 43 und 49 EG verbürgte Dienstleistungsfreiheit, das Freizügigkeitsrecht, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Kapitalverkehr eingegriffen wird.
Hierbei handelt es sich um eine der gleichsam grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheften des Gemeinschaftsrechts, in die nur aus schwerwiegenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Eine verbindliche Klärung durch den EuGH im Rahmen der zitierten Vorlagebeschlüsse steht insofern noch aus.
Ferner kann die Wirkung eines Eingriffs dann, wenn er sich gegebenenfalls nach dem Abschluss eines jahrelang dauernden Klageverfahrens als rechtswidrig erweisen sollte, kaum oder doch nur unter großen Problemen rückgängig gemacht werden (siehe auch VG Minden, a.a.O.). Umgekehrt sind keine stichhaltigen Gründe zu erkennen, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten bis zur Entscheidung in der Hauptsache beizubehalten.
Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden (VG Minden, a.a.O.).
Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen; Allgemeininteressen (Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität) nunmehr plötzlich in einem solchen Ausmaß gefährdet sein sollen, dass die bislang zumindest faktisch betriebene Spielvermittlung ad hoc gestoppt werden müsste (ähnlich auch VG Köln v. 21.2.2008, Az, 1 L 1849/07).
Insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Übergangsregelungen in § 25 GlüStV erscheint ein sofortiger Stopp nicht angezeigt, zumal auch bislang - zumindest im Behördenvollzug - verfassungsgerichtliche und europarechtliche Klärung durch den EuGH abgewartet und tatsächlich deshalb auch bislang Sportwetten abgehalten wurden. Dass nunmehr eine derartige Verdichtung der Gefahren eingetreten, sein sollte, ist nicht zu erkennen.
Bereits das Bundesverfassungsgericht (BverfG, 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01) hat darauf hingewiesen, dass unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial haben. Zugrundegelegt wurden Untersuchungen, denen zufolge bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürften. An zweiter Stelle in der Statistik folgten Casino-Spiele. Alle anderen Glücksspielformen trügen gegenwärtig deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten bei.
Hiervon ausgehend vermochte das BverfG das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten noch nicht abschließend zu beurteilen, wenngleich erste Untersuchungen und internationale Erfahrungen dafür sprächen, dass die Gefährlichkeit zwar geringer als bei den so genannten "harten" Casino-Glücksspielen, aber durchaus vorhanden sei. Wie sich das Suchtpotenzial im Hinblick auf Sportwetten entwickeln würde, wenn diese in erheblich ausgeweitetem Maße praktiziert würden, sei gegenwärtig nicht absehbar.
Aufgrund der unveränderten Ausgangslage gilt dies nach wie vor, so dass es nicht zwingend geboten erscheint, die Tätigkeit noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterbinden. Es ist ferner darauf zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der Vergangenheit jedenfalls massiv für sich geworben und gerade nicht die Wettsucht bekämpft haben.
Zum anderen sind private Wettanbieter, die ihrerseits ebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - geduldet worden. Es ist nicht erkennbar, dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen gekommen wäre, etwa weil die Spielsucht in gefährlicher Weise zugenommen hätte oder der Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre.
c) Das Gericht sieht es jedoch als erforderlich an, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung an die formulierte Auflage zu knüpfen (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die mitgliedsstaatliche Konzession entfaltet nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer keine unmittelbare Wirkung auf dem Gebiet des Freistaates Bayern. Die Reichweite der Grundfreiheiten, anknüpfend an die mitgliedsstaatliche Konzession des Veranstalters mit Sitz in Gibraltar, an den der Antragsteller Sportwetten vermittelt, bedarf der Konkretisierung durch bayerische Erlaubnis.
Die noch zur alten Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ergangene Rechtsprechung (zuletzt M 16 K 07.2173 vom 21. September 2007) gilt auch dann, wenn - wie der Bevollmächtigte der Antragspartei zu Recht ausführt - es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages ausgeschlossen erscheinen mag (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV), eine derartige Erlaubnis zu erhalten.
Das Gericht hält es daher für zumutbar, aber auch genügend an, dass der Antragsteller sich um eine derartige behördliche Erlaubnis durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde bemüht und ggfs. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gerichtliche Klärung der inhaltlichen Anforderungen der Erlaubniserteilung bzw. inzidente Überprüfung der Anforderungen des Glückspielstaatsvertrages herbeiführt.
Der Antrag auf uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn - wie der Bevollmächtigte der Antragspartei zutreffend ausführt - die Tenorierung der Ziffer l des Bescheides vom 25. Februar 2008 Tätigkeiten enthält, die der Antragsteller gar nicht ausübt. Es obliegt ihm, in dem einzuleitenden Verwaltungsverfahren den Umfang der Erlaubnis zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO und bemisst sich am jeweiligen Umfang des Obsiegens. Das Gericht hält dabei das inhaltliche Gewicht der zur verfügenden Auflage für so gewichtig, dass dies die getroffene Kostenaufhebung rechtfertigt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs.
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