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Bannerwerbung für kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.07.2011 - Az.: 27 K 5538/09
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Leitsatz:
Eine Online-Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass die Werbung für kostenlose Glücksspiele denen der kostenpflichtigen zum Verwechseln ähnlich sieht.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Tochterfirma eines privaten Glücksspielanbieters. Sie betrieb eine Webseite, auf der sich unterschiedliche Werbebanner für eine Drittseite mit Zusätzen "jetzt pokern", "jetzt qualifizieren", "Bereit für das $ 100.000 Sieger-Package?" befanden. Durch Klicks auf die Werbebanner wurde der User auf die Drittseite geleitet.
Die zuständige Behörde erklärte, es handle sich hierbei um Reklame für den Dritt-Veranstalter. Diese Werbung sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten. Die Klägerin wandte ein, dass es sich dabei um eine Spielgeldseite in Form einer kostenlosen Pokerschule handle, die kein Glücksspiel anbiete. Die Behörde überzeugte dieses Argument nicht, so dass sie die Untersagung der Werbung anordnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin. |
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte die Untersagungsverfügung.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die Klägerin auf der Webseite unerlaubt für öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten geworben habe. Durch Hyperlinks seien die Werbebanner mit der Webseite der Klägerin verbunden. Es sei dabei von der Klägerin bewusst gewollt, dass die Werbung für kostenloses und kostenpflichtiges Glücksspiel zum Verwechseln ähnlich sei.
Denn mit der Bannerwerbung werde nicht nur die angebotene kostenlose Pokerschule beworben, sondern zugleich Werbung für das unerlaubte Glücksspielangebot gemacht. Dies liege vor allem an dem auf der Webseite prägenden Firmenlogo welches dem User unmittelbar ins Auge falle.
Die Behörde habe nach Prüfung der Gesamtumstände daher zu Recht angenommen, dass nicht lediglich eine kostenlose Pokerschule, sondern auch direkt für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel geworben werde.
Die Untersagungsanordnung sei daher ordnungsgemäß ergangen.
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