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Hinweis auf Online-AGB im Radio für Gewinnspiel für Einbeziehung ausreichend
Landgericht Hannover, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 1 O 77/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Im Rahmen von Radio-Gewinnspielen ist der Ausschluss des Rechtsweges zulässig.

2. Die Einbeziehung der AGB ist bereits dann wirksam erfolgt, wenn im Radio im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel darauf hingewiesen wird, dass die AGB und Modalitäten der Teilnahmebedingung im Internet zum Abruf bereit stehen.



Sachverhalt:

Die Kläger gingen gegen den Veranstalter eines Radio-Gewinnspiels vor und begehrten die Auszahlung der Gewinnsumme. Das Spiel war so ausgelegt, dass derjenige, der einen 10-EUR-Geldschein besaß, dessen letzten drei Ziffern das Radio suchte, eine Summe von 20.000,- EUR gewinnen konnte. Die Kläger besaßen einen derartigen Schein, riefen während der Radiosendung an und wurden nicht ins Studio zum Radiomoderator durchgestellt. In den AGB, die im Internet abrufbar waren und worauf während der Sendung hingewiesen wurde, stand:

„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“


Die Kläger zogen vor Gericht und erklärten, sie hätten von den AGB keine Kenntnis erlangt. Daher könne die Beklagte sich auch nicht darauf berufen. Den Klägern stehe daher die Auszahlung der Gewinnsumme zu.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Ausschluss des Rechtsweges in den AGB wirksam sei. Dies gelte zumindest dann, wenn dies auf dem freien Willen beruhe und beide Parteien sich dabei gleichberechtigt, ohne wirtschaftliche Überlegenheit, gegenüberstünden. So werde ausgeschlossen, dass die soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit dazu führe, dass eine der Parteien zum Ausschluss des Rechtsweges genötigt werde.

Davon sei vorliegend auszugehen. Die Kläger seien auf das Gewinnspiel nicht angewiesen gewesen und hätten jederzeit von der Teilnahme absehen könne, ohne dass ihnen ein Nachteil entstanden wäre. Für die Teilnehmer habe kein Risiko bestanden, so dass der Ausschluss des Rechtsweges zulässig gewesen sei. Ansonsten wäre der Veranstalter aufgrund der großen Reichweite von Radioprogrammen der Gefahr von unzähligen Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt, die in keinem Verhältnis zu der Gewinnaktion stünden.

Schließlich sei die Einbeziehung der AGB bereits dann wirksam erfolgt, wenn im Radio während der Sendung darauf hingewiesen werde, dass die AGB im Internet zum Abruf bereit stünden. Diese Voraussetzung habe die Beklagte hier erfüllt.




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