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Ausschließliches Vorgehen eines Verbandes gegen staatliche Glücksspielanbieter rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Verband, dessen Mitglieder ausschließlich private "Gewerbetreibende im Glücksspielwesen" sind, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er Wettbewerbsverstöße nur gegen Mitglieder des Deutschen LOTTO-TOTO-BLOCKS geltend macht und gegen Verstöße seiner eigenen Mitglieder nicht vorgeht.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verband, dem nur private Gewerbetreibende aus dem Glücksspielwesen angehörten. Dieser wandte sich gegen den Beklagten, bei dem es sich um einen staatlichen Glücksspielanbieter handelte.

Der Verband ging gegen den Beklagten aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag vor. Nach Auffassung des Klägers sei die von dem Beklagten geschaltete Reklame auf öffentlichen Bussen zur Bewerbung von Lottospielen rechtswidrig. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen sie Klage als unzulässig ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Rechtsmissbrauch liege immer dann vor, wenn das Vorgehen vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Ein solcher Rechtsmissbrauch liege vor, da der Verband grundsätzlich nur gegen außenstehende staatliche Glücksspielanbieter und nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde.




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