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Aufhebung von Casino-Spielsperre nur bei sicherem Nachweis keiner Gefährdung
Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.11.2011 - Az.: III ZR 251/10
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Leitsatz:
Die Aufhebung einer Casino-Spielsperre ist nur dann gerechtfertigt und stellt keine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn durch einen sicheren Nachweis - beispielsweise durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens - gewährleistet wird, dass eine Spielsuchtgefährdung ausgeschlossen ist.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Spielbank, welche auch Roulette anbot. Der Ehemann der Klägerin nahm an diesem Spiel jahrelang teil und bat die Beklagte, ihn mit sofortiger Wirkung deutschlandweit in Spielbanken zu sperren. Die Beklagte erteilte die Sperre, welche für 7 Jahre bis ins Jahr 2011 gelten sollte. Im Jahr 2006 bat der Ehemann um Aufhebung der Sperre. Nachdem die Beklagte eine Auskunft der Creditreform eingeholt hatte, welche den Ehemann als zuverlässig bezeichnete, hob sie die Sperre auf.
Bei der Klägerin handelte es sich um die Ehefrau, die aus abgetretenem Recht vorging und erklärte, dass ihr durch den Spielverlust ihres Mannes ein Schaden in Höhe von 250.000,- EUR entstanden sei. Diese Summe forderte sie nun als Schadensersatz von der Beklagten zurück. Die Vorinstanz wies die Klage ab. |
Entscheidung:
Das höchste deutsche Gericht hob das Urteil auf und wies es zur erneuten Entscheidung zurück.
Es führte in seiner Begründung aus, dass zwischen der Beklagten und dem Ehemann ein Spielsperrvertrag zustande gekommen sei. Inhalt dieser vertraglichen Verpflichtung sei auf Seiten der Bank, dass diese alles ihr Mögliche tun müsse, um zu verhindern, dass künftig Spielverträge mit dem gesperrten Spieler zustande kämen.
Dies könne zwar zu einer Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit führen, wenn die Bank den gewillten Spieler nicht spielen lasse. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Privatautonomie liege dennoch nicht vor.
Die Spielbank verletze ihre Schutzpflichten, wenn sie den Spieler ohne irgendwelche Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auf dessen Wunsch wieder spielen lasse. Dies habe zur Folge, dass die Bank bei Aufhebung der Sperre gewährleisten müsse, dass die dem Spiel immanenten Risiken sich nicht verwirklichten und eine Spielsuchtgefährdung ausgeschlossen sei. Dies könne beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen.
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