Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Gluecksspiel & Recht
Gluecksspiel & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Aufgrund von Defiziten im Jahr 2008 Glücksspielstaatsvertrag keine Grundlage für strafrechtliche Sanktion
Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 1 Ss 541/08 (11/09) Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der im Jahr 2007 geltende Lotterie-Staatsvertrag (LotterieStV) bietet keine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspiel, da der LotterieStV verfassungswidrig war.

2. Im Jahr 2008 wies das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) Vollzugsdefizite auf, so dass es auch zu diesem Zeitpunkt an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung fehlt.




Sachverhalt:

Die Erstinstanz hatte den Angeklagten aus rechtlichen Gründen von dem Vorwurf des gewerbsmäßigen, unerlaubten Veranstaltens von Glücksspielen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein. Sie behauptete, dass die Wettvermittlungsangebote und die damit einhergehende massive Werbung strafbar gewesen seien.


Entscheidung:

Die Richter verwarfen die Revision.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht habe. Sowohl die im Jahr 2007 als auch die im Jahr 2008 begangenen Teilakte seien straffrei.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2006 fehle es für die im Jahr 2007 durch den Angeklagten verwirklichten Teilakte an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das staatliche Wettmonopol und damit auch für eine strafrechtliche Sanktion.

Das Gericht machte deutlich, dass das Verbot gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, solange das bestehende Wettmonopol nicht primär der Vermeidung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten gedient habe. Die Verfassungswidrigkeit des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden LottoStV stehe einer Bestrafung unter diesen Gesichtspunkten in Bezug auf die bis dahin begangenen Taten entgegen.

Eine strafrechtliche Verurteilung komme auch nicht für die Taten aus dem Jahr 2008 in Betracht. Zu dem Zeitpunkt sei der GlüStV in Kraft getreten, der das gewerbliche unerlaubte Veranstalten von Glücksspielen untersagte. Jedoch könne dies dahinstehen, da das Ausführungsgesetz zum GlüStV zum Tatzeitpunkt Vollzugsdefizite aufwies und es daher auch in diesem Fall an einer verfassungsmäßigen Grundlage für eine strafrechtliche Sanktion fehle.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Alle Infos zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen