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Auffällige Online-Lotto-Werbung durch NordwestLotto verboten
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 14.12.2010 - Az.: 6 U 14/09
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Leitsatz:
Die Gestaltung der Homepage als auch der Spielscheine der staatlichen schleswig-holsteinischen Lottogesellschaft verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Dies liegt vor allem an der Werbung für den Lotto-Jackpot, die auffällig und aufreizend gestaltet war.
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Sachverhalt:
Der Kläger, der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen, ging gegen die Beklagte, die staatliche Lottogesellschaft NordwestLotto, vor und monierte sowohl die Gestaltung der Homepage als auch die Aufmachung der Spielscheine, die als Reklame regionalen Tageszeitungen beigelegt wurden. Es handle sich nach Auffassung des Klägers um auffällige und aufreizende Bilder, die blickfangmäßig den Lottojackpot bewerben würde und damit gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstießen.
Der Verband begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Verband Recht.
Sie erklärten, dass die beigelegten Spielscheine und die Homepage derartig auffällig und aufreizend gestaltet seien, dass der Blick der Kunden unweigerlich auf die hervorgehobene Lottowerbung gelenkt werde.
Zwar sei es nach den Vorschriften des GlüStV gestattet, in einem gewissen Umfang für die glücksspielrechtlichen Produkte zu werben. Jedoch müsse die Reklame maßvoll und sachlich gehalten sein. Die Jackpot-Reklame dürfe insbesondere nicht darauf abzielen, den natürlichen Spielbetrieb der Kunden in der Weise zu fördern, dass sie zur aktiven Teilnahme am Spielbetrieb angeregt würden. Davon sei vorliegend aber auszugehen, so dass dem Unterlassungsanspruch stattzugeben sei.
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