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Amtsgericht Velbert
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Urteil v. 01.08.2006 - Az.: 20 Ds 70 JS 7680/05:
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Leitsatz:
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Tenor:
In der Strafsache (…) wegen unerl. Veranstaltung eines Glückspiels hat das Amtsgericht Velbert, Abt 20, in der Hauptverhandlung vom 01. August 2006, (…), für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. |
Sachverhalt:
(vgl. Entscheidungsgründe) |
Entscheidungsgründe:
Gründe
Abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO.
Durch Anklageschrift vorn 04.04.2006 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, gewerbsmäßig ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet zu haben. Dieser Vorwurf konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten bleiben. Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, Sportwetten über das Internet online an die Firma (…) in Wien vermittelt zu haben. Eine behördliche Erlaubnis für diese Tätigkeit habe er nicht besessen. Er sei auch davon ausgegangen, eine solche sei nicht erforderlich, weil er zuvor einen Anwalt, den Verteidiger, um Rat gefragt habe. Sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, die einfache Weiterleitung von Wetten an das Wettbüro in Wien sei nicht strafbar.
Es ist - in der Literatur und in der Rechtsprechung - schon fraglich, ob der Angeklagte überhaupt die Tatbestandsvoraussetzung des § 284 StGB erfüllt hat. Der Betroffene hat die Wetten lediglich weitergeleitet. Von veranstalten kann deshalb nach Auffassung des Gerichts keine Rede sein.
Auch ob die "Sportwetten" unter den Begriff Glücksspiel fallen, ist zweifelhaft. Bei Wetten kommt es entscheidend auf die Einschätzung der Wettenden an. Wer mehr Sachkenntnis von den zugrunde liegenden Sachverhalten hat, ist sicherlich im Vorteil.
Auch bei Börsengeschäften kommt es entscheidend auf die Einschätzung an. Deshalb würde keiner auf den Gedanken kommen, Geschäfte an der Börse als "Glücksspiel" im rechtlichen Sinne zu bezeichnen.
Auch selbst wenn man die objektive Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten unterstellt, ist er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB erlegen und hat damit ohne Schuld gehandelt.
Bei der Frage, ob und warum einem Täter die Unrechtseinsicht gefehlt hat, ist die spezifische Rechtsgutverletzung besonders zu beachten. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Forderung, der Täter müsse "seinen gewissen Anspann" und "alle seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen" einsetzen, kann bei den weit auseinanderstrebenden Wertvorstellungen der heutigen Gesellschaft nur noch im Kernbereich des Strafrechts aufrecht erhalten werden.
Der Bereich des Verwaltungsunrechts, zu dem auch das Glücksspielverbot des § 284 StGB gehört, unterfällt anderen Maßstäben. Hier wird die Gewissenanspannung häufig keine eindeutigen Erkenntnisse erbringen. An ihre Stelle tritt daher stärker als in anderen Bereichen die Pflicht zur sorgfältigen Erkundigung über die Rechtslage bei einem Rechtskundigen.
Das hat der Angeklagte im vorliegenden Fall getan. Er durfte sich auch auf die Auskunft des Rechtsanwaltes verlassen, da er den Rechtsanwalt als kompetent angesehen hat. Dem Angeklagten war zudem bekannt, dass der Verteidiger bundesweit in ähnlich gelagerten Fällen tätig ist und überwiegend Freisprüche erzielt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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