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Amtsgericht Karlsruhe Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 12.04.2007 - Az.: Cs 260 Js 53140/06:

Leitsatz:





Tenor:

In der Strafsache (…) wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels

Das Amtsgericht Karlsruhe - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 12.04.2007, an der teilgenommen haben: (…) für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.


Sachverhalt:

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 31.10.2006 in der (…) in Karlsruhe eine Wettannahmestelle betrieben und überwiegend Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen der Firma (…) aus Malta angeboten, obwohl ihm hierbei bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Er habe somit ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, strafbar als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 Abs. 1 StGB.


Entscheidungsgründe:

Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Aufgrund der glaubwürdigen und detaillierten Einlassung des Angeklagten geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte meldete am 12.9.2005 als Geschäftsführer der Firma (…) bei der Stadt Karlsruhe eine selbständige Tätigkeit der "Vermittlung von Oddsetwetten an staatlich konzessionierten Buchmacher" an. Hierbei gab er an, es liege mit Datum vom 1.5.2005 eine Erlaubnis der Lotteries & Gaming Authority, Malta, vor (As. 5).

In der Folge vermittelte diese Firma in der (…) in Karlsruhe - auch im Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.10.2006 - Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) an das in Malta staatlich konzessionierte Sportwettenunternehmen (…) Ltd. in folgender Weise:

(…) wurde von der (…) mit Wettquoten und aktuellen Ergebnissen versorgt. Für die Kunden wurden von (…) Informationsblätter zur Verfügung gestellt. In den Räumlichkeiten wurde eine Wettkasse installiert, die über Internet online mit der Wettzentrale der (…) in Malta verbunden war. Jeder Wettantrag wurde in Echtzeit an die Wettzentrale gesendet und dort kontrolliert.

Anschließend wurde dem Kunden der Wettschein als Wettbestätigung gedruckt. Nachdem die Ergebnisse der Spiele in der Wettzentrale erfasst wurden erfolgte die Auszahlung angefallener Wettgewinne in Karlsruhe gegen Vorlage des Wettscheins. Für die Tätigkeit erhielt die (…) eine Vermittlungsprovision. Dem Angeklagten war bekannt, dass die nicht über eine inländische Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügte.

Mit Verfügung vom 4.7.2006 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der die Veranstaltung von Sportwetten in Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (As. 7).

Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Durch die Vermittlung von Sportwetten konnte sich der Angeklagte, unabhängig von der gegebenenfalls anders zu beurteilenden ordnungsrechtlichen Rechtslage, von vornherein nicht nach § 284 StGB strafbar machen, da dieser Straftatbestand vorliegend nicht anwendbar ist, es somit bereits an der Möglichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat fehlt.

Eine Strafbarkeit gem. § 284 StGB kommt unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006, Az. 1 BvR 1054/01, sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli, Az. C-243/01, sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen als auch aus insoweit korrespondierenden verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

In den Gründen seines Urteils vom 28.3.2006 führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass das Bayerische Staatslotteriegesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, indem es vor dem Hintergrund des § 284 StGB das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der staatlichen Lotterieverwaltung oder einer juristischen Person, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist, vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung der Wettsucht und problematischem Spielverhalten. Die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten ist aus diesem Grund ebenfalls nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

Die Rechtslage in Baden-Württemberg entspricht derjenigen in Bayern.

Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli die für die gemeinschaftsrechtliche Garantie der Dienstleistungsfreiheit relevanten Maßstäbe gesetzt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Ländern der Europäischen Union konzessionierte Veranstalter.

Danach erfasst die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit sowohl die Freiheit des im EU-Ausland konzessionierten Wettveranstalters, seine Leistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzubieten, wie auch die Freiheit als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, als auch diejenige des Vermittlers zwischen Wettveranstalter und Leistungsempfängern.

Die Art. 49 ff. EGV verbieten nicht nur diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich bereits jede Maßnahme, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen. Beschränkungen sind nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, nämlich den Schutz der Spieler und der Sozialordnung.

Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts verlaufen somit parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Vor diesem Hintergrund steht somit fest, dass die in Baden-Württemberg vorliegende Rechtslage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 43 und 49 EG verstößt, diese somit nicht geeignet ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit und damit auch nicht eine Einschränkung der Wirksamkeit einer im EU-Ausland erteilten Erlaubnis für die Tätigkeit als Buchmacher zu rechtfertigen, mithin das Tatbestandsmerkmal "ohne behördliche Erlaubnis" des § 284 StGB entfällt.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die weitere Anwendung der betreffenden bayrischen Regelung bis zu einer Neuregelung bis längstens 31.12.2007 gestattet hat. Allein die Weitergeltung der bisherigen Regelung für eine Übergangszeit ändert nichts an der festgestellten verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und somit auch der damit verknüpften gemeinschaftsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 43 und 49 EG. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem GG nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt dem das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem GG erklärt, ohne die Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage auszusprechen.

Der Angeklagte ist somit freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.




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