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Amtsgericht Aue
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Beschluss v. 14.11.2006 - Az.: 2 Ds 360 JS 25477/05:
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Leitsatz:
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Tenor:
1.Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat am 14.8.2006 Anklage erhoben und der Angeschuldigten zur Last gelegt, gewerbsmäßig und ohne behördliche Erlaubnis Einrichtungen zu öffentlichem Glücksspiel bereitzustellen, strafbar als gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 Abs. l 3. Alternative, Abs. 3 Nr. l StGB.
Der Beschuldigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeschuldigte betreibt in der (…)eine Sportwettenvermittlung an die Firma (…). Weder die Angeschuldigte noch die (…)sind im Besitz
einer vom Freistaat Sachsen erteilten verwaltungsrechtlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten. Eine solche Genehmigung wurde der (…) lediglich von den österreichischen Behörden erteilt.
Mit Bescheid vom 23.9.2005 wurde der Angeschuldigten die Annahme und Vermittlung von Sportwetten untersagt. Die entsprechende Verfügung ging der im Verwaltungsverfahren für die Angeschuldigte tätigen Rechtsanwältin (…) nach Empfangsbekenntnis vom 27.9.2005 zu.
Über die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Ordnungsbehörden beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingereichte Klage der Angeschuldigten ist noch nicht entschieden. |
Entscheidungsgründe:
Nach den bisherigen Ermittlungen ist die Angeschuldigte jedoch einer Straftat aus Rechtsgründen nicht hinreichend verdächtig.
Es handelt sich bei den von der Angeschuldigten vermittelten Oddset-Sportwetten um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Die Angeschuldigte hat auch hierfür keine behördliche Genehmigung.
Dennoch ist die Strafvorschrift des § 284 StGB nicht anwendbar, da sie sowohl gegen Artikel 12 des Grundgesetzes als auch gegen Artikel 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Mit Artikel 12 des Grundgesetzes wird die Berufsfreiheit geschützt und mit Artikel 43 und 49 des EG-Vertrages die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit garantiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.3.2006 - Az . l BvR 1054/01 und mit Beschluss vom 2.8.2006 - Az. l BvR 2677/4 die bayrischen und nordrhein-westfälischen Vorschriften zum Sportwettenmonopol als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. l Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit gewürdigt, da sie nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sind.
Es hat allerdings die entsprechende Rechtsvorschrift nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Artikel 12 Abs. l Grundgesetz erklärt und weiter ausgeführt, dass sie während einer bis zum 31.12.2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenmonopol in Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibt, mit der Maßgabe, dass der staatliche Sportwettenveranstalter unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat.
Es ist deshalb zu prüfen, ob der staatliche Sportwettenveranstalter die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben in Angriff genommen bzw. erfüllt hat.
Eine behördliche Erlaubnis ist nämlich für diese Übergangszeit nur dann zu versagen (so auch das Verwaltungsgericht Dresden in seiner Entscheidung vom i6.io.20Q5 - AZ. 14 K 1711/06), wenn der staatliche Sportwettenveranstalter die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.
Das sächsische Staats- und Lotteriegesetz gewährleistet jedoch nicht eine Begleitung des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zur Begrenzung der Wettleidenschaft. Vor allem die Anforderungen an Werbemaßnahmen zielen letztlich nur auf die Verhinderung von grundsätzlich unlauterer oder im Einzelfall übertriebener Werbung, verhindern aber keine ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierte Werbung.
Auch das sächsische Ausführungsgesetz hierzu vom 9.6.2004 enthält lediglich Regelungen zu Zuständigkeiten und Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Regelung im sächsischen Staats- und Lotteriegesetz. Die Nichtausrichtung des staatlichen Wettmonopols in Sachsen an einer aktiven Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten zeigt sich beispielhaft in der gerade zum Wetten Anreiz bietenden Werbung für staatliche Wettangebote und dem in bewusster Nähe zum Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwetten in Zeitschriften und Tabakläden.
Das staatliche Wettmonopol in Sachsen ist daher in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit Artikel 12 des Grundgesetzes unvereinbar.
Der Freistaat Sachsen ist aber verfassungsrechtlich gehalten, gerade den Bereich der Sportwetten nach den Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 28.3.2006 neu zu regeln und einen verfassungsgemäßen Zustand, entweder durch eine konsequente am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichteten Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettenangebote durch private Wettunternehmer herzustellen.
Auch verstößt das staatliche Sportwettenmonopol gegen Gemeinschaftsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.3.2005 RS C 243/01 (Gambelli NJW 2004, 139) entschieden, dass eine nationale Regelung, die strafbewehrte Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse enthält, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 43 und 49 EG-Vertrag darstellt, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt.
Eine solche Beschränkung müsse nach seiner Ansicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und dürfe nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen.
Solche zwingenden Gründe sah der Europäische Gerichtshof unter anderem in der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.
Unverhältnismäßigkeit sah es in strafrechtlichen Sanktionen, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen.
Das ist wie bereits an anderer Stelle ausgeführt aber in Sachsen der Fall. Auf Grund der unklaren Rechtslage und der vielen schwierigen Rechtsfragen, die von den Gerichten unterschiedlich beantwortet werden, ist nach hiesiger Ansicht eine
Strafbarkeit der Angeschuldigten nach § 284 StGB nicht gegeben.
Aber selbst wenn grundsätzlich von einer Strafbarkeit gem. § 284 StGB auszugehen wäre, hätte sich die Angeschuldigte jedenfalls wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gem. § 17 Satz l StGB nicht strafbar gemacht.
Die Schwelle für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ist hoch anzusetzen. Ein solcher liegt nur vor, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bei Anspannung seines Gewissens und unter Berücksichtigung aller seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht erkennen kann. Zwar kann die Kenntnis davon, dass eine Rechtsfrage umstritten oder in der Rechtsprechung kontrovers ist, im Einzelfall zu bedingtem Unrechtsbewußtsein führen.
Dies gilt in erster Linie aber nur dann, wenn der Täter bei rechtlich ungeklärten Situationen lediglich hofft, dass das ihm bekannte Strafgesetz nicht greife.
Davon ist allerdings nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft nicht auszugehen. Seit der Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6.11.2003 ergingen eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die eine Anwendbarkeit des § 284 StGB in Fällen wie dem vorliegenden verneinen oder zumindest für zweifelhaft hielten.
Die Angeschuldigte durfte sich jedoch auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die die Straflosigkeit ihres Handelns bestätigte, durchaus verlassen. Dies gilt insbesondere, weil eine der Angeschuldigten günstige Rechtslage ihr auch von ihrem Rechtsanwalt bestätigt wurde.
Die Angeschuldigte hätte sich damit jedenfalls wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 Satz l StGB nicht strafbar gemacht (vgl. OLG Stuttgart vom 26.6.2006 - Az: 3. Ss 296/05, AG Regensburg v. 20.7.2006, LG Ellwangen vom 12.4.2005 - AZ. 3 Na 42 Js 2187/03).
Da die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen ist, hat die Staatskasse die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen.
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