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Gluecksspiel & Recht
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Einführung

Teil 1

Urteile thematisch

Teil 2

Urteile chronologisch

Teil 3

Urteile nach Gerichten

Teil 4

Urteile neu online gestellt



Urteile chronologisch sortiert



Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 15.12.2011 - Az.: 5 V 895/11
Leitsatz:
Die Vermittlung einer Live-Sportwette über eine Wettannahmestelle verstößt nicht gegen das Internetwettenverbot. Beim Betrieb eines Wettbüros findet die Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten in diesen Räumlichkeiten statt. Ein Angebot "im" Internet, welches gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstieße, liegt nicht vor.



Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 13.12.2011 - Az.: 6 S 2577/10
Leitsatz:
Die Werbung für öffentliches Glücksspiel, die über Telekommunikationsanlagen erfolgt, ist auch dann verboten, wenn es sich um informative Werbung handelt, die ein Klassenlotterievermittler anlässlich eines von einem Kunden ausgehenden Anrufs bei ihm vornimmt. Die Gefahr eines vorschnellen Vertragsabschlusses besteht auch bei solchen Inbound-Telefonaten.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 01.12.2011 - Az.: 19 K 5350/10
Leitsatz:
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist rechtswidrig, wenn das staatlich begründete Sportwettenmonopol gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Das ist dann der Fall, wenn die Errichtung des Sportwettenmonopols nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 30.11.2011 - Az.: 13 B 1331/11
Leitsatz:
Die Werbung für öffentliches Glücksspiel stellt eine Dienstleistung im Sinne des EU-Rechts dar. Dies darf nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Daher kann die Online-Werbung für öffentliches Glücksspiel rechtmäßig sein.



Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.11.2011 - Az.: Kart U 4/09
Leitsatz:
Ein Hostingvertrag zwecks Einrichtung und Betrieb eines Internet-Glücksspielangebots wird nicht unwirksam, wenn die dem Vertrag zugrunde liegende Erlaubnis zum Vertrieb von Glücksspielprodukten über das Internet widerrufen wird.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.11.2011 - Az.: III ZR 251/10
Leitsatz:
Die Aufhebung einer Casino-Spielsperre ist nur dann gerechtfertigt und stellt keine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn durch einen sicheren Nachweis - beispielsweise durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens - gewährleistet wird, dass eine Spielsuchtgefährdung ausgeschlossen ist.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 10.11.2011 - Az.: 7 U 72/11
Leitsatz:
Für die Begründung einer Gewinnzusage ist maßgeblich, wie ein Durchschnittsempfänger die Gewinnmitteilung des Zusagenden - auch im Gesamtkontext betrachtet - auffassen musste. Die Aussage "Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt" begründet einen Gewinnanspruch.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 93/10
Leitsatz:
Für die Einstufung eines Spiels als Glücksspiel ist auf die durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers abzustellen. Dass Profis ihre Erfolgschancen steigern können, indem sie sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen aneignen, ist für die Klassifizierung unerheblich.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 10 BV 10.1176
Leitsatz:
Es handelt sich um verbotene Glücksspiele, auch wenn der Einsatz lediglich 50 Cent beträgt.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2011 - Az.: 3 U 145/09
Leitsatz:
1. Blickfangmäßige Lotto-Reklame, welche in großen Buchstaben und ohne leserlichen Jugendschutz-Warnhinweis auf Bussen platziert ist, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist daher rechtswidrig.

2. Ein privater Verband verhält sich nicht rechtswidrig, wenn er gegen staatliche Lotterieunternehmen wegen Verstößen gegen das Glücksspielrecht vorgeht, zeitgleich aber nicht gegen seine eigenen Mitglieder.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 13 B 733/11
Leitsatz:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach dem Glücksspielstaatsvertrag festgelegt und nochmals bekräftigt, dass eine Untersagungsverfügung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie auf deutscher Sprache verfasst ist, obwohl das Unternehmen auf Malta sitzt. Darüber hinaus ist die Wirksamkeit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Untersagung an die Domain adressiert ist.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.07.2011 - Az.: 27 K 5538/09
Leitsatz:
Eine Online-Bannerwerbung für eine kostenlose Pokerschule kann rechtswidrig sein und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass die Werbung für kostenlose Glücksspiele denen der kostenpflichtigen zum Verwechseln ähnlich sieht.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2011 - Az.: 5 W 80/10
Leitsatz:
Eine als redaktioneller Beitrag getarnte Werbung über ein Gewinnspiel ist rechtswidrig. Eine derartige Veröffentlichung dient der Verkaufsförderung und muss deutlich mit "Anzeige" gekennzeichnet sein.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10
Leitsatz:
Obwohl es im Spielverlauf von Mau-Mau durchaus Situationen gibt, in denen der Spieler seine Geschicklichkeit beweisen muss, überwiegen die Zufallsmomente. Es handelt sich daher um verbotenes Glücksspiel.



Landgericht Berlin, Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 15 S 23/10
Leitsatz:
Ein Unternehmen, das Gutscheine anpreist und auslobt, haftet für etwaige damit zusammenhängende Wettbewerbsverletzungen durch Dritte. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein ungebetener Telefonanruf, welcher zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens durchgeführt wird, von diesem Unternehmen auch veranlasst wurde.



Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil v. 03.03.2011 - Az.: 3 K 448/09
Leitsatz:
Ein privater Online-Vermittler darf in Deutschland zugelassene Lotterien, wie beispielsweise Lotto "6 aus 49", bewerben. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sind unanwendbar und die Freiheitsbeschränkungen des Lottovermittlers stehen außer Verhältnis zu den im Vertrag normierten Zielen zum Jugend- und Suchtschutz.



Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 25.01.2011 - Az.: 12 B 76/10
Leitsatz:
Eine Muttergesellschaft haftet für das Handeln des Tochterunternehmens und ist zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, wenn die Tochtergesellschaft trotz eines Untersagungsverbotes öffentliches Online-Glücksspiel vermittelt.



Landgericht Freiburg, Urteil v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10
Leitsatz:
Es handelt sich um verbotene Schleichwerbung, wenn ein "Preisrätsel" so gestaltet ist, dass es einen auffälligen Bezug zum Sponsor des Preises aufweist.



Landgericht Freiburg, Urteil v. 17.01.2011 - Az.: 12 O 78/10
Leitsatz:
Ein Preisrätsel ist als verbotene Schleichwerbung zu qualifizieren, wenn nicht von vornherein die mit dem Preisrätsel verfolgte Werbung zugunsten des Absatzes eines fremden Produkts erkennbar ist.



Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 17 HK O 2564/09
Leitsatz:
Lottoannahmestellen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn sie Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglichen. Die Annahmestellen sind verpflichtet, sich durch Kontrolle des Ausweises über das Alter und die Identität zu informieren oder eine vergleichbare Identitätskontrolle durch Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.12.2010 - Az.: I ZR 149/08
Leitsatz:
Das Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, welches den Titel "Spiel mit" trägt, stellt eine unzulässige Werbung dar, die gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften verstößt. Der Imperativ fordert den Kunden bewusst und massiv zum Lottospiel auf, so dass dieser verleitet wird, an Glücksspielen teilzunehmen.



Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 14.12.2010 - Az.: 6 U 14/09
Leitsatz:
Die Gestaltung der Homepage als auch der Spielscheine der staatlichen schleswig-holsteinischen Lottogesellschaft verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Dies liegt vor allem an der Werbung für den Lotto-Jackpot, die auffällig und aufreizend gestaltet war.



Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09
Leitsatz:
Das Anbieten von Online-Sportwetten und die Bewerbung dafür im Fernsehen ist wettbewerbswidrig, wenn dies entgegen den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ohne behördliche Erlaubnis geschieht. Dabei ist es unerheblich, ob der Einsatz für die Teilnahme am Spiel maximal 50 Cent beträgt.



Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09
Leitsatz:
Ohne behördliche Genehmigung ist die TV-Werbung für Internet-Sportwetten unlauter und damit wettbewerbswidrig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Spielteilnahme von 50 Cent nicht überschritten wird.



Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10
Leitsatz:
Die Datenweitergabe bei Gewinnspielen, bei denen der Teilnehmer seine Adresse und Telefonnummer angibt, stellt keine automatische Einwilligung in Werbeanrufe dar. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er die Daten durch ein explizites Einverständnis erlangt hat, handelt es sich um einen unzulässigen "cold call".



Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10
Leitsatz:
Das Vermitteln von Online-Sportwetten durch private Anbieter ist in Berlin trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielstaatsvertrag vom 08.09.2010 nicht zulässig. Es bleibt weiterhin verboten und eine Straftat.



Amtsgericht Muenchen, Beschluss v. 04.11.2010 - Az.: 1125 OWi 250 Js 236035/09
Leitsatz:
Die gewinnspielrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass für die Teilnahme an Gewinnspielen in Radio oder Fernsehen nicht mehr als 50 Cent gezahlt werden dürfen. Dabei stellen die Telefonkosten eines Mobilfunkanbieters kein Teilnahmeentgelt dar. Der TV-Sender 9Live gewinnt diesen Streit gegen die zuständigen Behörden.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06
Leitsatz:
1. Das nationale wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot, wonach die Teilnahme von Gewinnspielen nicht mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen verbunden werden darf, verstößt gegen EU-Recht und ist daher unwirksam.

2. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf somit grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden.

3. Nur ausnahmeweise in besonderen Einzelfällen kann eine solche Kopplung wettbewerbswidrig sein. U.a. insbesondere dann, wenn der Verbraucher in die Irre geführt wird oder das Verhalten des Unternehmers nicht der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht.



Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 09.09.2010 - Az.: 3 L 242/10
Leitsatz:
Die Beitreibung von Forderungen aus Spielvermittlungsverträgen durch einen Kredit- und Finanzdienstleister ist zulässig. Dieser wirkt weder an Zahlungen wegen noch an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel mit, da er erst im Anschluss an die unerlaubte Vermittlung tätig wird. Dies ist glücksspielrechtlich nicht zu beanstanden.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 7 BV 09.1276
Leitsatz:
Eine Beanstandung durch die Medienaufsichtsbehörde wegen unzulässiger Schleichwerbung im Fernsehen während der Übertragung eines Pokerturniers darf nicht ohne Ausübung des Ermessens erfolgen. Der vollständige Nichtgebrauch des Ermessens ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des behördlichen Bescheids.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 13.07.2010 - Az.: 13 B 676/10
Leitsatz:
Das Verbot, Online-Glücksspiel so einzuschränken, dass es für Spieler aus dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht veranstaltet werden kann, ist rechtmäßig. Diese Verbot kann mittels Geo-Lokalisation technisch umgesetzt werden.



Oberlandesgericht Saarbruecken, Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 1 U 365/09
Leitsatz:
Verfolgt ein Berufsverband Verstöße gegen das Glücksspielwesen nur bei Nicht-Mitgliedern, handelt er rechtsmissbräuchlich. Dies gilt vor allem dann, wenn er seine Mitglieder von den Abmahnungen verschont, wenn diese sich auch rechtswidrig verhalten.



Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573
Leitsatz:
Bereits ein Einsatz von 50 Cent für Poker, Casino und Online-Wetten stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Unabhängig von der Höhe des Betrages verstößt jeder Einsatz gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.



Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10
Leitsatz:
Eine im Internet veranstaltete Hausverlosung, für deren Teilnahme 40,- EUR berechnet wird, verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, da für die Teilnahme an derartigen Gewinnspielen nur ein Entgelt von 50 Cent verlangt werden darf.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 01.06.2010 - Az.: 11 ME 568/09
Leitsatz:
Besteht eine gegenwärtige Gefahr und eine große Wahrscheinlichkeit, dass ein Sportwettbüro unerlaubte Vermittlungstätigkeiten durchführt, ist die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels befugt, das Büro zu versiegeln. Diese Eilmaßnahme ist aber nur für einen vorübergehenden Zeitraum gestattet.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10
Leitsatz:
Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen. Die Rückerstattung erfolgt allein aufgrund privatrechtlicher Verträge.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 4 U 198/09
Leitsatz:
Die auffällige Herausstellung und blickfangmäßige Bewerbung des Lotto-Jackpotts verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die Summe des Gewinns darf nicht größer und in knalligeren Farben dargestellt werden, als die Warn und Aufklärungshinweise.



Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 6 L 2142/09
Leitsatz:
Das Veranstalten und Vermitteln sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel bei Online-Angeboten privater Anbieter ist unzulässig. Die Abschaltung der privaten Online-Angebote ist beim Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt und stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.



Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W 1209/10
Leitsatz:
Die Werbung der Lotterie "6 aus 49" ist unzulässig, wenn der Jackpot plakativ und blickfangmäßig in den Vordergrund tritt und damit der besondere verbotene Anreizcharakter zur Spielteilnahme gefördert wird. Die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Reklame die Alleinstellung der attraktiven Gewinnhöhe enthält. Darin ist ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu sehen.



Verwaltungsgerichtshof , Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 10 CS 10.453
Leitsatz:
Bei dem von "bild.de" veranstaltetem Fußball-Manager-Spiel im Internet, bei welchem der Teilnehmer bis zu 100.000,- EUR gewinnen kann, handelt es sich um verbotenes Glücksspiel. Die Entscheidung über den Gewinn hängt dabei überwiegend vom Zufall ab, die Geschicklichkeit des Spielers hat nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 1 ME 54/10
Leitsatz:
Ein als "Stehausschank" genehmigtes Lokal, welches sich in direkter Nähe von Spielhallen befindet und mit diesen einen gemeinsamen Eingang teilt, benötigt für die Aufstellung von Geldspielgeräten eine behördliche Erlaubnis, wenn die Räumlichkeiten durch die Aufstellung der Spielautomaten den Gastwirtschaftscharakter verlieren und eine spielhallen-typische Gestaltung eintritt.



Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2010 - Az.: 5 KLs 382 Js 35199/09
Leitsatz:
Bei der Online-Hausverlosung "winyourhome.de", bei der die Teilnehmer im Wege eines Quiz ermittelt und dann per Losziehung an der Teilnahme zugewiesen werden, überwiegt das glücksspielrechtliche Element. In diesem Fall macht sich der Anbieter dieser Internet-Hausverlosung strafbar, da es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter im Vorfeld entgegen anwaltlichen Rates und entgegen der Anweisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.



Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 23.03.2010 - Az.: 1 B 356/09
Leitsatz:
Bei Fußballtrikots handelt es sich um Fansportartikel, die von den Anhängern der Vereine gekauft werden. Auch wenn "bwin" keine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzt, so dass es u.a. in Bremen nicht für Sportwetten werben darf, dürfen die Trikots mit "bwin"-Sponsoring-Aufdruck in den Warenhäusern verkauft werden. Eine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist darin nicht zu sehen.



Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10
Leitsatz:
Ein Unternehmen kann dazu verpflichtet werden, den in einer als "Offizielle Gewinn-Mitteilung" beschriebenen Postsendung angekündigten Gewinn auszuzahlen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Gewinnzusage den folgenden Zusatz enthält:

"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist."



Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 406 O 43/09
Leitsatz:
Die Bandenwerbung mit "free-bwin.com" des Bundesligavereins FC Bayern München für die von "bwin" kostenlos veranstaltete Online-Pokerschule ist unzulässig. Es handelt sich um verschleierte Reklame, da der Kunde damit unmittelbar das Angebot von "bwin" assoziiert, welches gerade kostenpflichtig ist.



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793
Leitsatz:
Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Bei den Online-Wetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Jeder Einsatz - egal welcher Höhe - verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 13 B 760/09
Leitsatz:
Ein Registrar ist als Diensteanbieter nicht verpflichtet, Informationen des Domaininhabers zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit in Verbindung mit der Domain hinweisen. Daher haftet der Registrar auch nicht als Störer für die bei ihm registrierten Domains, die sich mit illegalem Glückspiel befassen.



Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08
Leitsatz:
Das deutsche Kopplungsverbot, welches im Wettbewerbsrecht verankert ist, ist nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.12.2009 - Az.: 332 O 408/06
Leitsatz:
Der Abschluss einer Spielsperre eines Casinos wie beispielsweise der Spielbank Hamburg gegenüber einem Spieler beinhaltet die vertraglich verbindliche Verpflichtung, diese Sperre auch einzuhalten. Die Spielbank geht dadurch die Bindung ein, die Vermögensinteressen des Spielsüchtigen vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, muss sie den entstandenen Schaden erstatten.



Staatsanwaltschaft Muenchen, Beschluss v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08
Leitsatz:
Auch der Spieleinsatz von 50 Cent bei einer Online-Gewinnspiel-Auktion stellt ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Es liegt daher ein Verstoß gegen die glücksspielrechtlichen Vorschriften vor.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 325 O 366/09
Leitsatz:
Eine staatliche Lotto-Gesellschaft, die in einer Pressemitteilung darüber spekuliert, ob Tipp24 eine angebliche Gewinnausschüttung nur als PR-Gag genutzt habe, handelt rechtswidrig. Die angestellten Behauptungen können auf ihre Wahrheit hin überprüft werden und stellen sich als unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb von Tipp24 dar, wenn die Aussagen falsch sind.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 91/06
Leitsatz:
Da im Jahr 2004 die Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung von Online-Sportwetten nicht als illegales Glücksspiel eingestuft wurden, stellte das Anbieten der privaten Sportwetten keine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Das damals geltende staatliche Wettmonopol war mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Berufsfreiheit nicht vereinbar.



Amtsgericht Starnberg, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: 1 Cs 34 Js 41228/08
Leitsatz:
Es liegt keine strafbare unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie vor, wenn die Teilnehmer für jedes Los lediglich 50 Cent bezahlen und frei entscheiden können, wie viele Lose sie kaufen möchten. Die Erheblichkeitsgrenze ist damit nicht überschritten.



Verwaltungsgericht Goettingen, Beschluss v. 12.11.2009 - Az.: 1 B 247/09
Leitsatz:
Ein über das Internet veranstaltetes Gewinnspiel eines österreichischen Veranstalters, welches in Deutschland abrufbar ist und in dem ein Hotel mit Grundstück verlost werden soll, nachdem mindestens 9.900 Spielteilnehmer jeweils durch Einsätze von 97 € eine Spielberechtigung erworben haben, ist unzulässig.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 06.11.2009 - Az.: 7 LA 79/09
Leitsatz:
1. Dem Betreiber einer Spielhalle ist es grundsätzlich gestattet, eine Werbe-Anzeige zu schalten und auf seine neuen Geldspielgeräte hinzuweisen.

2. Die Bewerbung von neuen Geldspiel-Geräten unter Beifügung von Testcoupons für Freispiele verstößt gegen § 9 Spielverordnung, da Gewinnchancen und finanzielle Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden.



Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 14 O 44/09
Leitsatz:
Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es ohne Einwilligung Telefonwerbung zur Vermittlung an entgeltlichen Online-Gewinnspielen durchführt. Ebenso ist das Anbieten per Telefon zur Teilnahme an der Lotterie "6 aus 49" ohne Einwilligung des Angerufenen unzulässig.



Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 6 U 133/09
Leitsatz:
Einem Verband kann nicht vorgeworfen werden, er verhält sich rechtsmissbräuchlich, weil er im Falle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen seine eigenen Mitglieder schont, wenn auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden.



Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09
Leitsatz:
Die Bewerbung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die auffällige Gestaltung der gesamten Reklame animiert den Kunden zur Teilnahme an der Lotterie.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 30.10.2009 - Az.: 13 B 744/09
Leitsatz:
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten im Internet ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 28.10.2009 - Az.: 7 N 09.1377
Leitsatz:
Einige Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) sind unwirksam.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 11 OA 391/09
Leitsatz:
Bei Klageverfahren, in denen es um die Berechtigung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten geht, liegt der Streitwert bei 100.000,- EUR. Eine Reduzierung kommt nur in Betracht, wenn Dokumente vorgelegt werden, die Rückschlüsse auf niedrigere Umsatz- oder Gewinnabgaben schließen lassen.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09
Leitsatz:
Ein Verband, dessen Mitglieder ausschließlich private "Gewerbetreibende im Glücksspielwesen" sind, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er Wettbewerbsverstöße nur gegen Mitglieder des Deutschen LOTTO-TOTO-BLOCKS geltend macht und gegen Verstöße seiner eigenen Mitglieder nicht vorgeht.



Landgericht Koeln, Beschluss v. 08.10.2009 - Az.: 31 O 605/04 SH II
Leitsatz:
Innerhalb von Deutschland abgegebene Wett- und Glücksspielangebote lassen sich anhand der IP-Adresse lokalisieren. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen darin nicht, da die IP-Adressen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 25.09.2009 - Az.: 6 U 66/09
Leitsatz:
Eine Werbung eines Glücksspielanbieters, welche ein "Sparbuch für Gewinner" in der roten Farbe der Sparkasse abbildet, stellt einen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht dar.



Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 15.09.2009 - Az.: 6 A 10199/09
Leitsatz:
Bei Pokerturnieren handelt es sich nicht um verbotenes Glücksspiel, wenn der Veranstalter einen vom Spielerfolg unabhängigen Kostenbeitrag von 15,- EUR pro Teilnehmer erhebt, um die Durchführung des Spiels zu ermöglichen. Darüber hinaus ist ein re-buy nicht zulässig und der Wert des Sachpreises darf 60,- EUR nicht übersteigen.



Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 08.09.2009 - Az.: C-42/07
Leitsatz:
Eine Regelung, nach der in Portugal privaten Veranstaltern (hier: Bwin) die Veranstaltung von und Werbung für Sportwetten im Internet untersagt ist, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind, ist mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403
Leitsatz:
Stadienwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" stellt einen Verstoß gegen das Werbeverbot für öffentliche Glücksspiele im Glücksspielstaatsvertrag dar, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er klare Assoziationen auf das bekannte Angebot des kommerziellen Anbieters bwin weckt.



Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08
Leitsatz:
1. Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten.

2. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit früher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen.

3. Sachliche Informationen über Glücksspiele auf der Internetseite des Veranstalters können trotz des Internet-Werbeverbots zulässig sein, wenn auf der Internetseite selbst keine Spiel-Teilnahme möglich ist.



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 18.08.2009 - Az.: AN 4 S 09.01413
Leitsatz:
Es liegt in der Verantwortung eines Internet-Wettportal-Betreibers dafür Sorge zu tragen, dass eine zuvor untersagte Annahme von Wettspielen aus Bayern auch durchgesetzt wird. Ist dies nur durch Löschung des gesamten Angebotes möglich, ist diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig.



Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09
Leitsatz:
Ein Gewinnspiel, mit dem eine Gaststätte samt Inventar derart ausgelobt wird, dass ein Gewinnspielschein für 9,99 EUR erworben werden soll und bei mehr als 10.000 Teilnehmern über einen Zeitraum mehrerer Monate schließlich der Gewinner ermittelt wirrd, ist unzulässig.



Kammergericht Berlin, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09
Leitsatz:
1. Werbetafeln, die einen lächelnden "Lotto-Trainer" zeigen und den Jackpot anpreisen, verletzen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.

2. Ein Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt verstößt nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sofern sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise im Ladeninnern der Lottoannahmestelle finden.



Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.08.2009 - Az.: 22 O 400/08
Leitsatz:
Die Reklame einer Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente mit Rabattgutscheinen für eine Drogerie ist zulässig. Darin liegt kein übertriebenes Anlocken von Kunden.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 7 NE 09.1378
Leitsatz:
1. Die Gewinnspielsatzung bleibt in Kraft, bis im Hauptsacheverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit entschieden worden ist.

2. Der Fernsehsender 9 Live muss es hinnehmen, dass die Bestimmungen aufgrund des festgestellten Schutzbedürfnisses gelten, obwohl die Regelungen das Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht treffen.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.08.2009 - Az.: 11 ME 67/09
Leitsatz:
1. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen.

2. Wird für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag bis maximal 30,- EUR erhoben und dient der Gewinn sämtlicher Blinds dazu, Mehrfachberechtigungen für weitere Turniere zu erlangen, ist darin ein Entgelt zusehen, das auf eine wertmäßig hohe Gewinnchance abzielt.



Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.08.2009 - Az.: 11 O 12/09
Leitsatz:
Die Werbung für Glücksspiele darf grundsätzlich auch werbende Elemente enthalten, so lange sie sich an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit hält.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 3 U 53/09
Leitsatz:
Die Tipp24 AG hat keinen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.07.2009 - Az.: 5 U 43/08
Leitsatz:
Die Einwilligung in Werbemaßnahmen im Rahmen eines Gewinnspiels gilt nicht für weitere Werbezwecke. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem konkreten Anlass die Daten gespeichert und verwendet werden.



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 5 St RR 132/09
Leitsatz:
Ein Pokerturnier ist dann nicht als strafbare unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels einzustufen, wenn von dem Startgeld i.H.v. 15,- EUR keine Sachpreise oder Geld gewonnen werden kann, sondern Teilnahmeberechtigungen für weitere Spielrunden. Dann ist das Startgeld nicht als glücksspielrelevanter Einsatz einzustufen, sondern als Kostenbeitrag.



Landgericht Stuttgart, Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 17 O 190/09
Leitsatz:
Die Lotterielose "BlackJack" und "SevenEleven" sind so gestaltet, dass sie die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich ziehen und beim Betrachter Spannung erzielen. Dies gilt auch für den Abdruck der Lose im Internet. Das führt zum Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.



Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 27.07.2009 - Az.: 11 O 29/09
Leitsatz:
1. Eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten ist in einem Rechtsstreit gegen Anbieter aus dem Glücksspielsektor aktivlegitimiert. Um die Suchtgefahren effektiv zu bekämpfen, reicht es für die Aktivlegitimation aus, dass der Marktanteil sich im Promillebereich bewegt.

2. Sind Rubellose und deren Werbeflyer nicht aufreißerisch gestaltet, so liegt kein Verstoß gegen das Glücksspielwerbeverbot vor, da es an einer Anreizwirkung oder Ermunterung zum Glücksspiel fehlt.



Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 1 Ss 541/08 (11/09)
Leitsatz:
1. Der im Jahr 2007 geltende Lotterie-Staatsvertrag (LotterieStV) bietet keine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des unerlaubten Veranstaltens von Glücksspiel, da der LotterieStV verfassungswidrig war.

2. Im Jahr 2008 wies das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) Vollzugsdefizite auf, so dass es auch zu diesem Zeitpunkt an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung fehlt.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09
Leitsatz:
1. Pokerspiele sind Glücksspiele, da der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.

2. Das Verbot der Internetwerbung für Glücksspiele, die gegen ein Entgelt angeboten werden, gilt auch für Pokerspiele.



Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 17.07.2009 - Az.: 6 L 403/08
Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten von Deutschland aus ins Ausland verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften und ist rechtswidrig, wenn hierfür lediglich eine ausländische Konzession vorhanden ist. Das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers ist insbesondere dann weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse, wenn die Vermittlungstätigkeit erst begonnen wurde, als der Glücksspielstaatsvertrag bereits in Kraft getreten war.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.07.2009 - Az.: 27 L 415/09
Leitsatz:
Bei einer Online-Tombola handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Einsatz nur 50 Cent beträgt. Die Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten führt dazu, dass die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent überschritten ist.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05
Leitsatz:
Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist rechtswidrig, wenn sich die Maßnahme auf ein strafrechtliches Verbot stützt, welches zum Zeitpunkt der Anordnung verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit kann sich im Fall des unerlaubten Glücksspiels daraus ergeben, dass ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorliegt.



Landgericht Koeln, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 31 O 599/08
Leitsatz:
§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Dem Verbot eines Online-Glücksspielangebotes steht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht entgegen.



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2009 - Az.: 4 E 1677/09
Leitsatz:
Bei dem Angebot des Unternehmens "bet-at-home" handelt es sich nach deutschem Recht um verbotenes Glücksspiel. Der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum, Michael Stich, darf daher nicht mit dem "bet-at-home"-Namen und -Logo werben.



Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 06.07.2009 - Az.: 35 A 168.08
Leitsatz:
Die Untersagung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlung ins europäische Ausland ist rechtswidrig, wenn sie einem EU-Bürger gegenüber ausgesprochen wird.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 02.07.2009 - Az.: I ZR 147/06
Leitsatz:
Wird gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung von Vorratsgesellschaften mit einer attraktiven Gewinnchance (hier: Smart Cabrio) geworben, liegt eine unsachgemäße Beeinflussung vor, die zur Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels führt, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Interessen Dritter zu wahren haben.



Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 14 U 178/09
Leitsatz:
Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es durch die Aufforderung, einen Gewinn-Auszahlungstermin zu bestätigen, den Eindruck erweckt, dass der Kunde tatsächliche Gewinnchancen hat. Der Umstand der Unlauterbarkeit wird darüber hinaus bestätigt, wenn vor der eigentlichen Gewinnermittlung zu einem kostenintensiven Anruf einer 0900-Rufnummer gedrängt wird.



Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 11 A 4402/07
Leitsatz:
Ein Aufsteller von Spielgeräten darf zu Werbezwecken keine Vergünstigungen in Form von Freicoupons oder Gutscheinen gewähren. Er verstößt damit gegen die Spielverordnung.



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 7 K 1307/09
Leitsatz:
Die Vermittlung von Glücksspielen, bei denen die Teilnahme über eine SMS erfolgt, kann versagt werden, weil in diesem Fall die Einhaltung des Jugendschutzes nicht gewährleistet ist.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 261/07
Leitsatz:
Es ist verboten, öffentliche Glücksspiele - hier Sportwetten zu festen Gewinnquoten - im Internet anzubieten. Dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 93/07
Leitsatz:
Es ist verboten, öffentliche Glücksspiele - hier Sportwetten zu festen Gewinnquoten - im Internet anzubieten. Dieses im Glücksspielstaatsvertrag normierte Verbot verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.05.2009 - Az.: Xa ZR 9/08
Leitsatz:
Die Vereinbarung einer Prämie für den Gewinn des Meisterschaftstitels ist keine Schenkung, da die Zahlung von einer Gegenleistung abhängt. Das Gewinnversprechen unterliegt damit nicht den Formvorschriften der Schenkung und kann daher auch mündlich geschlossen werden.



Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 13 O 52/09
Leitsatz:
Die Lotto-Reklame "Das Lotto-MusikDing", welche mit Konzerttickets als garantiertem Zusatzgewinn wirbt, ist wettbewerbswidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Kunden suggeriert wird, dass das Konzerticket auf jeden Fall Bestandteil des "Lotto-MusikDings" ist.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08
Leitsatz:
1. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln sowie die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die zuständige Behörde kann von einem Glücksspielanbieter verlangen, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09
Leitsatz:
Wird die Dekonnektierung einer Internetadresse aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch die zuständige Behörde angeordnet, ist diese Anordnung räumlich auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich eine Dekonnektierung aber weltweit auswirkt, überschreitet die Landesbehörde ihre Ermächtigung.



Oberlandesgericht Saarland, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08
Leitsatz:
1. "Win Fonds" sind Glücksspiele.

2. Wer dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme und anderen Gewinnspielen mittels "Win Fonds" anbietet, handelt als gewerblicher Spielvermittler.



Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 06.05.2009 - Az.: 9 U 117/09
Leitsatz:
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH darf nicht für die Glücksspiellotterie "6 aus 49" mit einem Jackpot werben, wenn die im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebene Information fehlt wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust ist.



Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09
Leitsatz:
Die Oster-Aktion "Oster-Rubbellose" im Osterkorb verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Die Reklame sei nicht sachlich gehalten und animiere durch die besondere Aufmachung der Abbildung zum Spielen.



Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 04.05.2009 - Az.: 13 U 42/09 (Kart)
Leitsatz:
1. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, die auch das Glücksspielverbot im Internet normieren, sind mit EU-Recht vereinbar.

2. Das private Wettunternehmen wird in seiner Tätigkeit durch das Verbot zwar eingeschränkt, diese Beschränkung ist aber zur Verhinderung von Spielsucht gerechtfertigt.



Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: AN 4 S 09.00550
Leitsatz:
Eine Klage gegen das Verbot, Glücksspiele über das Internet in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht feststeht, dass dem Betreiber tatsächlich technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Teilnehmer aus diesem Bundesland auszuschließen.



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08
Leitsatz:
Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08
Leitsatz:
Eine Fluglinie handelt wettbewerbswidrig, wenn sie einen Buchungswettbewerb zwischen Reisebüros veranstaltet und einen Gewinn in Höhe von 5.000,- EUR auslobt. Die Reisebüros werden dadurch versuchen, verstärkt Reisen dieses Anbieters zu verkaufen. Der Kunde wird durch das Verhalten der Mitarbeiter des Reisebüros in unsachlicher Weise beeinflusst und zum Kauf von Produkten animiert, für die er sich unter anderen Unständen nicht entschieden hätte.



Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 1 S 203.08
Leitsatz:
1. Das Veranstalten öffentlich erlaubter Pokerturniere unterliegt ganz bestimmten, engen Voraussetzungen. Das Teilnahmeentgelt darf maximal 30,- EUR betragen, es dürfen nur Sachpreise im Wert von insgesamt 300,- EUR ausgeschüttet werden und es darf nur eine einmalige Startberechtigung vermittelt werden.

2. Wird lediglich aufgrund einer Vermutung eine Untersagungsverfügung gegen den Veranstalter ausgesprochen, ist dies ernstlich anzuzweifeln und rechtfertigt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Dies kann unter der Maßgabe bestimmter Kriterien ausgesprochen werden, die sicherstellen, dass es nicht zu unerlaubtem Glücksspiel kommt.



Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 16.04.2009 - Az.: 222 C 2911/08
Leitsatz:
Ein im Internet veranstaltetes Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel. Die richtige Antwort hängt nämlich nicht vom Zufall, sondern vom Wissen ab. Der versprochene Preis stellt eine verbindliche Auslobung dar und muss dem Gewinner ausgezahlt werden.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 169/07
Leitsatz:
Wird einem Verband aufgrund angeblicher Verstöße des Glücksspielrechts eine Abmahnung ausgesprochen, so ist die Fristsetzung von zwei Tagen zur Prüfung der Handlungspflichten nicht ausreichend. In einem derartigen Fall muss dem Abgemahnten zur Klärung dieser umfangreichen Materie mehr Zeit gegeben werden.



Landgericht Koeln, Urteil v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09
Leitsatz:
Es liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, wenn im Internet ohne behördliche Genehmigung eine Tombola angeboten wird und der Einsatz 50 Cent beträgt, da der Spieler jederzeit ohne einen neuen Entschluß zu fassen, weitere Lose für 50 Cent kaufen kann.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08
Leitsatz:
1. Der Online-Sportwettenanbieter bwin darf weiter Glücksspiel anbieten, welches für die Verbraucher in Niedersachsen abrufbar ist.

2. Zurzeit bestehen Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichen, dass nur für die in Niedersachsen abrufbaren Internetangebote der Zugang zu den Webseiten von bwin gesperrt wird. Ist diese Sperrung nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen.



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 23 U 3232/08
Leitsatz:
Ein Teilnehmer eines Schenkkreises hat keinen Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Verlustes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen einen im Schenkkreis aktiven "Chartführer", wenn nicht besonders verwerfliche Umstände, z.B. das Ausnutzen eines Informationsmangels beim Teilnehmer, vorliegen.



Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 02.04.2009 - Az.: 6 B 15/09
Leitsatz:
Ist die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz offen, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Spielvermittlers.



Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 31.03.2009 - Az.: Kart U 4/08
Leitsatz:
Eine Landeslotteriegesellschaft missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie die elektronische Schnittstelle schließt und damit einem konkurrierenden Unternehmen den zwingend notwendigen Netzzugang verweigert.



Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08
Leitsatz:
1. Es handelt sich um unerlaubte Glücksspielwerbung, wenn der Jackpot farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.

2. Wird auf der Internetseite eines Glücksspielanbieters ein überdimensional großes Lotterielos abgebildet sowie eine glücklich lächelnde Personen, handelt es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet.



Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08
Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.



Landgericht Hannover, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 1 O 77/08
Leitsatz:
1. Im Rahmen von Radio-Gewinnspielen ist der Ausschluss des Rechtsweges zulässig.

2. Die Einbeziehung der AGB ist bereits dann wirksam erfolgt, wenn im Radio im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel darauf hingewiesen wird, dass die AGB und Modalitäten der Teilnahmebedingung im Internet zum Abruf bereit stehen.



Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08
Leitsatz:
Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08
Leitsatz:
Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.03.2009 - Az.: 4 U 200/08
Leitsatz:
Die Werbung "8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis zurück" ist unlauter, weil damit eine unsachliche Beeinflussung auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden vorliegt.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 11 W 8/09
Leitsatz:
Betreibt ein gewerblicher Spielvermittler die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), so liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor und begründet eine fristlose Kündigung durch die Landeslotteriegesellschaft.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 11 W 8/09 (Kart)
Leitsatz:
1. Eine Vermittlung von Glücksspielen ohne staatliche Erlaubnis ist nach dem derzeit in Hessen geltenden Recht unzulässig.

2. Eine Landeslotteriegesellschaft ist daher befugt, die elektronische Schnittstelle für den privaten Spielvermittler zu schließen.



Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 5 L 52/09.KO
Leitsatz:
Eine landesrechtliche Neuregelung zur Reduzierung der Annahmestellen für Sportwetten, die den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine neue – zugunsten des Sofortvollzugsinteresses ausfallende – Entscheidung über den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung herbeizuführen.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 13 B 307/09
Leitsatz:
Die Aussetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen einen Glücksspiel-Vermittler (hier: Lotto "6 aus 49") ist nicht mit unerträglichen Konsequenzen verbunden, wenn dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhält und die dem Zwangsgeld zugrunde liegende Untersagungsverfügung möglicherweise rechtswidrig ist.



Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 2 U 4/08
Leitsatz:
Bei Gesamtbetrachtung des gesamten Glücksspielmarktes erscheint es zweifelhaft, ob ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805
Leitsatz:
Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Schleichwerbungsverbot bei der Übertragung des Pokerturniers "PartyPoker-Football & Poker Legends Cup". Auch wenn der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" insgesamt 16 von 44 Minuten Übertragungszeit sichtbar ist, liegt eine verbotene Schleichwerbung erst vor, wenn der Werbeeffekt im Vordergrund steht.



Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08
Leitsatz:
1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.

2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.

3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 4 U 186/08
Leitsatz:
Befindet sich hinter zwei formal getrennten Spielhallen die Möglichkeit, von einer Halle in die andere zu gelangen, ohne eine öffentliche Fläche zu betreten, entsteht beim Publikum der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle. Danach müssen auch die Vorschriften der zahlenmäßigen Beschränkung bei der Aufstellung der Geräte eingehalten werden. Insgesamt dürfen maximal 12 Spielgeräte pro einheitlicher Halle platziert werden.



Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 10 B 740/09
Leitsatz:
Hat ein Spielvermittler mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen das Verbot, über das Internet in einem Bundesland für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln, keinen Erfolg, kann anschließend wegen der Nichtbefolgung des Verbots gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Zwangsgeldbescheid kommt nicht in Betracht, da es für die Verhängung eines Zwangsgeldes nur auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen - noch nicht rechtskräftig entschiedene - Rechtmäßigkeit ankommt.



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.02.2009 - Az.: 1 S 93.08
Leitsatz:
Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 222/06
Leitsatz:
1. Ein Unternehmen, welches sein Konzept zur Qualitätssicherung von "MacDent"-Zahnarztpraxen mit einem Gewinnspiel bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.

2. Die Werbemaßnahme verstößt nicht bereits deshalb gegen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung, weil die Werbung das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umreißt. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht, dass auf einer Werbepostkarte das gesamte Konzept in seinen Einzelheiten vorgestellt wird.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09
Leitsatz:
Die Tipp24 AG hat in Hamburg einen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 11 ME 367/08
Leitsatz:
1. Die Regelungen über Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz sind nach vorläufiger Prüfung verfassungsgemäß. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht ist zu prüfen, ob die abweichenden Regelungen für Automatenspiele zu einer Rechtslage führen, die nicht kohärent und systematisch die Spielsucht bekämpft.

2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers, um dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht Rechnung zu tragen. Ein Spielvermittler, der seine Tätigkeit trotz unklarer Rechtslage aufgenommen hat, kann sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.02.2009 - Az.: 6 S 3328/08
Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300
Leitsatz:
1. Eine Internet-Hausverlosung (hier: winyourhome.de) mit einer Teilnahmegebühr von 15,- EUR und einem gemischten Spiel aus Zufall und Geschicklichkeit ist ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.

2. Ein Spielablauf, bei dem die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantwortet müssen und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekommen, ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

3. Die Androhung eines verwaltungsrechtliches Zwangsgeldes iHv. 50.000,- EUR ist bei einer erwarteten Einnahme von 400.000,- EUR Teilnahmegebühren angemessen und verhältnismäßig.


Hinweis:
Siehe generell zur Frage, ob Hausverlosungen in Deutschland erlaubt sind, den Grundlagen-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Es gibt inzwischen auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen.



Landgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 5 Qs 3/09
Leitsatz:
Erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung eines Wettbüros unrechtmäßig, weil über die Zulässigkeit des Betriebs des Wettbüros rechtliche Unklarheit herrscht, steht den Beschuldigten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.



Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 1 K 592/08
Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn Sachpreise in nur geringem Wert gewonnen werden können und die Teilnehmer anstelle eines Einsatzes lediglich einen Kostenbeitrag i.H.v. 15,- EUR zahlen.

2. Werden die Eintrittsgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.02.2009 - Az.: 9 B 1788/08
Leitsatz:
1. Die für eine Untersagungsverfügung anfallende Verwaltungsgebühr darf sich nur an dem Verwaltungsaufwand bemessen.

2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit des Kostenschuldners kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsentscheidung ihm einen Vorteil gewährt.



Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09
Leitsatz:
Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 6 U 181/08
Leitsatz:
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe nach Erlass der für die Kläger nachteiligen Entscheidung in einem anderen Verfahren eine für die Kläger günstige Rechtsauffassung geäußert, ist unzulässig.

2. Die verfassungsrechtlichen Aspekte können im anhängigen Revisionsverfahren geklärt werden, Vollstreckungsschutz auf anderem Wege erlangt werden, so dass es einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage nicht bedarf.



Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 6 W 40/08
Leitsatz:
Verstößt eine Schuldnerin eines Unterlassungstitels gegen das titulierte Verbot, so kann sie im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geltend machen, dass ein Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe. Hierzu ist das Rechtsmittelverfahren zu beschreiten.



Landgericht Stuttgart, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09
Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08
Leitsatz:
Die Bedingungen einer Gutschein-Werbung, die einen Rabatt von 900,- EUR verspricht, muss für den Kunden transparent gestaltet sein. Wird dabei mit einem Listenpreis geworben, muss dieser zugänglich sein, damit sich der Verbraucher anhand von Vergleichpreisen über einen möglichen Preisvorteil informieren kann.



Landgericht Hannover, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08
Leitsatz:
Tipp24 hat als gewerblicher Spielvermittler keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.



Landgericht Kiel, Urteil v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08
Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Schleswig-Holstein auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.



Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: 5 L 418/08.WI
Leitsatz:
Die Begrenzung terrestrischer Annahmestellen für Lotterien durch Nichtzulassung gewerblicher Spielvermittler in Hessen ist rechtlich nicht zu beanstanden.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 31/06
Leitsatz:
Die Werbung damit, dass in einer Angebotswoche jeder 100. Einkauf gratis sei, ist nicht unlauter. Die Käufer können mit einem derartigen Anreiz umgehen, eine unsachgemäße Beeinflussung der Kaufentscheidungen steht nicht zu befürchten.



Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09
Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielvermittler hat einen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 4 E 1358/08
Leitsatz:
Selbst wenn in laufenden Parallelverfahren über gleiche Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ist keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens geboten. Ein Grund, die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Fall aufzuschieben, liegt nicht vor.



Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07
Leitsatz:
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Hauptpreise durch Sponsoren finanziert, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Landgericht Koblenz, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 4 HK O 133/08
Leitsatz:
Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit staatlichem Glücksspiel erfolgen, sind dann unzulässig, wenn sie zur Teilnahme motivieren, nicht auf eine mögliche Suchtgefahr hinweisen und Minderjährige zum Glücksspiel animieren.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 408 O 178/07
Leitsatz:
1. Ein privater Spielvermittler, der die Teilnahme an den staatlichen Lotterien vermittelt, darf nicht mit den Aussagen "STAATLICH" und "VERTRAUENSGARANTIE" werben.

2. Wird nicht bei allen angebotenen Glücksspielen eines Spielvermittlers der gesamte Einsatz an die Spielveranstalter weitergeleitet, darf der Spielvermittler nicht mit den Aussagen "KOSTENLOS" oder "SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN" werben.

3. Über die Zusammensetzung der anfallenden Gebühren muss ein Internet-Vermittler den Teilnehmer vorab per E-Mail unterrichten.

4. Die Versendung von E-Mail-Newslettern ohne Einwilligung ist unlauter. Gewinnbenachrichtigungen dürfen aber durch werbende Inhalte ergänzt werden.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.12.2008 - Az.: III ZR 132/08
Leitsatz:
Die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Zuwendungen im Rahmen eines Schenkkreises (Schneeballsystems) beginnt im Jahr der Zuwendung zu laufen.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 10 BV 07.558
Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Bayerns verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 1 BvR 3409/08
Leitsatz:
Die Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag zum Verbot der Vermittlung von Lotterien im Internet ist mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren und damit verfassungsgemäß.



Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: KVR 54/07
Leitsatz:
Klassenlotterien sind von den Gerichtskosten nur befreit, wenn der Haushaltsplan des Bundes oder des Landes sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausweist.



Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2008 - Az.: OVG 1 S 3.08
Leitsatz:
1. Eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler privater Sportwetten ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig.

2. Wegen der geltenden Übergangsregelungen für andere Glücksspielanbieter ist sie jedoch erst nach dem 31.12.2008 vollziehbar.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 20.11.2008 - Az.: 10 CS 08.2399
Leitsatz:
1. Die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden. Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels haben nicht denselben Effekt wie der komplette Werbeverzicht.

2. Eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung kann mittels Geolokalisationsprogrammen durchgeführt werden.



Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 7 KfH O 302/08
Leitsatz:
Das Verhalten eines in den Niederlanden ansässigen Winfonds-Lotterieunternehmens ist rechtsmissbräuchlich, wenn es die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes wegen geringer Verstöße abmahnt, den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages aber selbst massiv zuwider handelt.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06
Leitsatz:
1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.

2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend.



Landgericht Hannover, Urteil v. 27.10.2008 - Az.: 21 O 76/07
Leitsatz:
1. Ein gewerblicher Spielvermittler hatte bis zum 31.12.2008 keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen, wenn er nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügte.

2. Seit dem 01.01.2009 steht einem gewerblichen Spielvermittler darüber hinaus insbesondere auch deswegen kein Anspruch zu, weil seit diesem Zeitpunkt das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten ist.



Oberverwaltungsgericht Rheinland_Pfalz, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 B 10778/08
Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine unerlaubten Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein nur geringer Kostenbeitrag von 15,- EUR gezahlt wird und die Teilnehmer lediglich geringwertige Sachpreise gewinnen können.

2. Werden die Eintrittsgelder zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 4 W 529/08
Leitsatz:
1. Eine Internet-Werbung für Lotterieveranstaltungen verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, wenn die Höhe des Jackpotts blickfangmäßig hervorgehoben dargestellt wird. Die Werbung darf nicht so gestaltet sein, dass der rein informative Teil in den Hintergrund tritt.

2. Ein Wettbewerber ist hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, auch wenn seine Tätigkeit in Deutschland gesetzeswidrig ist.



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 6 S 1288/08
Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.10.2008 - Az.: 10 BV 08.351
Leitsatz:
Einsatzrabatte dergestalt, dass für jedes Spiel an einem Spielautomaten ein geringer Anteil des Einsatzes auf einer Chipkarte gutgeschrieben und später auf Getränke angerechnet oder ausgezahlt wird, verstoßen nicht gegen die Vergünstigungsverbote der "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit", wenn sie nicht von einer weiteren Spielteilnahme abhängig gemacht werden.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/08
Leitsatz:
Die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages zum gewerblichen Spielvermittler sind verfassungsgemäß.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 13.10.2008 - Az.: 10 CS 08.1869
Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.



Landgericht Oldenburg, Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 12 O 2350/08
Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.



Landgericht Oldenburg_1, Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 5 O 1681/08
Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet sowie gegen das Verbot der Anreizwerbung für Glücksspiele stellt jeweils eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.



Amtsgericht Rottenburg, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 3 Cs 19 Js 8133/08
Leitsatz:
1. Bis zum 31.12.2007 war eine Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis nicht strafbar, da die zugrunde liegenden Vorschriften des Staatslotteriegesetzes gegen Verfassungs- und Europarecht verstießen.

2. Hinsichtlich der neuen Regelungen, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind, besteht rechtliche Unklarheit über deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Eine eindeutige Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Diese rechtliche Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Normadressaten gehen, so dass eine Strafbarkeit der Vermittlung privater Sportwetten auch auf die neuen Regelungen nicht gestützt werden kann. Jedenfalls kann beim Vermittler von Sportwetten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen werden.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 29.09.2008 - Az.: 11 LC 281/06
Leitsatz:
1. Für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuellen Regelungen zu Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz mit Europarecht stellt sich die Frage, ob nur auf den Bereich der Sportwetten oder auf einen erweiterten Glücksspielbereich (etwa die Automatenspiele einschließend) abzustellen ist.

2. Da bereits zwei deutsche Gerichte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten, war das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.



Landgericht Stuttgart, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 34 O 138/07 KfH
Leitsatz:
Stellt ein Spielhallenbetreiber Automaten auf, die den Gewinn von mehr als sechs Freispielen ermöglichen, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 4 Bs 99/08
Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Ausführungsgesetz sind mit dem Grundgesetz und Europarecht zu vereinbaren.

2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vermittler privater Sportwetten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers.



Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 6 B 50/08
Leitsatz:
Die Vorschrift im niedersächsischen Glücksspielgesetz, die Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen für Sportwetten regelt, stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar.



Landgericht Hannover, Beschluss v. 23.09.2008 - Az.: 26 O 94/07
Leitsatz:
1. Vor Abgabe eines Spieltipps muss dem Teilnehmer die Identität der Landeslotteriegesellschaft bekannt gegeben werden, an die der Tipp weitervermittelt wird, wenn auf die AGB der Lottogesellschaft verwiesen wird.

2. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 50.000,- EUR begründen.



Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 22.09.2008 - Az.: 35 A 15.08
Leitsatz:
Einschränkende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie dem entsprechenden Landesgesetz Berlins, die u.a. einen Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung von Glücksspielen, ein Verbot der Internet-Vermittlung und Internet-Werbung sowie eine Einschränkung auf das Bundesland Berlin hinsichtlich Spielern und Vermittlern vorsehen, sind auf Vermittler von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche und Klassenlotterien nicht anwendbar.



Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 1 W 66/08
Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: 7 K 3335/08
Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 15.09.2008 - Az.: 2 K 174/08
Leitsatz:
1. Der rechtliche Rahmen für Sportwetten in Baden-Württemberg ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.

2. Die derzeitige Ausgestaltung des Vertriebs der Sportwetten über Annahmestellen führt dazu, dass das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheint. Dies trägt dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht nicht ausreichend Rechnung, so dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegt.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07
Leitsatz:
1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.

2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.



Landgericht Neuruppin, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 3 O 79/08
Leitsatz:
Es handelt sich um irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen, wenn ein Rätsel-Gewinner laut Reklame für eine Reise "nichts" zahlen braucht, tatsächlich aber 30,- EUR Bearbeitungsgebühr verlangt wird.



Landgericht Koeln, Urteil v. 27.08.2008 - Az.: 2 O 120/08
Leitsatz:
Einer Gewinnbenachrichtigung, die mittels eines Pop-Up-Fensters auf einer Webseite eingeblendet wird, fehlt die dauerhafte Verkörperung. Zudem ist sie an die Allgemeinheit und nicht an einen bestimmten Personenkreises gerichtet, so dass ein Anspruch aus Gewinnzusage nach § 661 a BGB ausscheidet.



Bundesgerichtshof , Beschluss v. 14.08.2008 - Az.: KVR 64/07
Leitsatz:



Landgericht Bremen, Urteil v. 31.07.2008 - Az.: 12 O 333/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 W 25/08
Leitsatz:
Verstößt ein Unternehmen gegen ein gerichtlich verhängtes Verbot, die Auszahlung von angeblichen Gewinnsprechen nicht mehr über 0900-Rufnummern vorzunehmen, so wird ein Ordnungeld (hier: 17.000,- EUR) fällig.



Oberverwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 B 2056/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 29.07.2008 - Az.: 2 Ss 35/2008
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 17.07.2008 - Az.: 6 L 573/08.MZ
Leitsatz:



Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05
Leitsatz:
Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.

Hinweis: Der BGH bestätigt damit in der Revision die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04)



Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 11.07.2008 - Az.: 385 C 855/08 (70)
Leitsatz:
Einer Gewinnzusage, die in Form eines Werbe-Banner angezeigt wird, fehlt es an der notwendigen dauerhaften Verkörperung. Die Nachrichtet richtet sich nicht gezielt an eine einzelne Person persönlich, sondern an einen unbestimmten Personenkreis.



Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 09.07.2008 - Az.: 5 L 592/08.NW
Leitsatz:
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Der ordnungsrechtliche Begriff des Einsatzes nach dem GlüStV ist identisch auszulegen wie der strafrechtliche Begriff des Einsatzes nach § 284 StGB. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es daher am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 09.07.2008 - Az.: 1 K 2153/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 149.07
Leitsatz:
1. Die in Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.

2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.

3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.



Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 108.07
Leitsatz:
1. Die in Österreich bzw. Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.

2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Österreich bzw. Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.

3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.07.2008 - Az.: 3 L 2207/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.06.2008 - Az.: 3 L 517/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 25.06.2008 - Az.: 3 L 354/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 24.06.2008 - Az.: M 16 S 08.2871
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 18.06.2008 - Az.: 6 K 332/08.MZ
Leitsatz:



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 5 St RR 028/08
Leitsatz:
Auch für die Übergangszeit zwischen dem 28.03.2006 (Sportwetten-Entscheidung des BVerfG) und 31.12.2007 (01.01.2008: Inkrafttreten des GlüStV) ist die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar.



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08
Leitsatz:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. Gleiches gilt für solche Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere).

3. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Poker als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 d Abs.1 S.1 GewO zu qualifizieren ist, so dass es nach § 15 Abs.2 S.1 GewO bzw. § 60 d GewO untersagt werden kann.


Hinweis: Das OVG Münster hebt damit die Entscheidung der Vorinstanz VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) auf.



Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: KZR 61/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 5 B 93/08
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.06.2008 - Az.: 10 CS 08.1102
Leitsatz:



Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.05.2008 - Az.: 1 StR 166/07
Leitsatz:
1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung

2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall.

3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.



Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 30.05.2008 - Az.: 2-06 O 299/08
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Lunebuerg, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: 7 ME 66/08
Leitsatz:
Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: M 16 S 08.1895
Leitsatz:



Landgericht Muenchen, Urteil v. 14.05.2008 - Az.: 33 O 3531/08
Leitsatz:



Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 08.05.2008 - Az.: 4 W 57/08
Leitsatz:
Es ist wettbewerbswidrig, die Teilnahme eines Gewinnspiels von dem Erwerb einer Kreditkarte und von dem entgeltlichen Einkauf mit dieser Karte abhängig zu machen.



Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 6 B 364/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.05.2008 - Az.: VG 35 A 108.08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07
Leitsatz:
1. Unabhängig davon, ob Pokern als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, die Privaten nicht erteilt wird bzw. werden kann.

2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.

3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht.

4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht.



Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: RO 4 S 08.252
Leitsatz:



Landgericht Kassel, Urteil v. 30.04.2008 - Az.: 11 O 4057/08
Leitsatz:
1. Die anpreisende Werbung eines gewerblichen Spielvermittlers ("Was würden Sie mit 1 Mio. € LOTTO-Gewinn machen?") und die Gewährung eines 5-EUR-Bonus für das erstmalige Mitmachen ("Wir schenken jedem neuen Kunden 5-EUR-Bonus für das erste Lottospiel") ist wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Personen unter 18 Jahren von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind, und jede Erläuterung über Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten fehlt.

2. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf das Bundesland, in dem der klagende Mitbewerber tätig ist.



Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 28.04.2008 - Az.: 1 L 240/08.TR
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 3 L 343/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08
Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.



Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 16.04.2008 - Az.: 1 K 2052/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.2008 - Az.: 4 E 971/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
Leitsatz:
Eine Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten, die nicht betriebsbezogen ist, ist bestimmt genug und damit gültig, wenn unmissverständlich hervorgeht, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt wird.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.

2. Weigert sich ein Spielvermittler hartnäckig, der Untersagungsverfügung nachzukommen, kann die Verfügung auch ohne vorherige Festsetzung von Zwangsgeld durch zwangsweise Schließung und Versiegelung des Wettbüros vollzogen werden.



Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 5 B 4/08
Leitsatz:



Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: M 16 S 08.851
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: 5 L 264/08.WI
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 4 L 114/08.KS
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 1 L 247/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 4 L 109/08.KS
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08
Leitsatz:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.

3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden.


Hinweis: Das OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08) hat die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufgehoben.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: VG 35 A 52.08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 02.04.2008 - Az.: 3 L 687/07
Leitsatz:



Bundesfinanzhof , Urteil v. 02.04.2008 - Az.: II R 4/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 3 K 897/05
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 31.03.2008 - Az.: 11 LA 458/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 26.03.2008 - Az.: 5 K 1512/07.KO
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 6 L 927/07.MZ
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Gera, Beschluss v. 20.03.2008 - Az.: 1 E 1723/07 Ge
Leitsatz:



Landgericht Koeln, Beschluss v. 19.03.2008 - Az.: 31 O 605/04 SH I
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 19.03.2008 - Az.: 5 L 114/08.KO
Leitsatz:



Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.03.2008 - Az.: 620 Qs 7/08
Leitsatz:
1. Es kann dahinstehen, ob Poker zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel ist. Denn selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gewinnspielen ohne die hierzu gemäß § 33 d Abs.1 GewO erforderliche Erlaubnis.

2. Auch der Verdacht einer bloßen Ordnungswidrigkeit ermöglicht die strafprozessuale Maßnahme der Durchsuchung.



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 4 K 456/08
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 17.03.2008 - Az.: 6 S 3069/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 14.03.2008 - Az.: 7 G 4407/07 (1)
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 13.03.2008 - Az.: 1 L 29/08
Leitsatz:



Bundesgerichtshof , Beschluss v. 13.03.2008 - Az.: I ZR 156/07
Leitsatz:



Landgericht Hof, Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 2 Qs 163/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.03.2008 - Az.: 4 K 207/08
Leitsatz:



Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08
Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 3 L 56/08
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 4 B 298/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 4 K 603/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 1 L 12/08
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1327/07.NW
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1431/07.NW
Leitsatz:



Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: VI-Kart 19/07 (V)
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
Leitsatz:



Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 13 U 195/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.02.2008 - Az.: 4 K 213/08
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.02.2008 - Az.: 13 B 1215/07
Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.

2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.



Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 5 W 17/08
Leitsatz:
Ein Verstoß gegen § 284 Abs.4 StGB (hier: Schaltung eines Werbebanners / eines Hyperlinks für ein internetbasiertes Glücksspielangebot) ist in Übereinstimmung mit BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) ab dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG (Urt. v. 26.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01), also ab dem 26.03.2006, weiterhin eine rechtswidrige, abmahnfähige Wettbewerbshandlung.



Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)
Leitsatz:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.

2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind.



Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 1 L 1849/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 18.02.2008 - Az.: RN 4 K 07.393
Leitsatz:
Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Gießen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07).



Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05
Leitsatz:
1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 G 4212/07 (V)
Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.

3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat.



Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg , Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 6 S 1805/07
Leitsatz:
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache (Vermittlung von Sportwetten) insbesondere aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.



Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 A 165/08
Leitsatz:



Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 07.02.2008 - Az.: 1 Ws 229/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 06.02.2008 - Az.: AN 4 S 08.00094
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 12 A 102/06
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs. 1 a EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf. - hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf "offshore bookmaking"?

b) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?

Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):

c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?

d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen?



Saarlaendisches_Oberlandesgericht , Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 1 U 534/07 -169-
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1572/06
Leitsatz:
1. Dem Europarecht sind Übergangsfristen wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtswidrig ist.

2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol verstößt daher gegen EU-Recht und ist unwirksam.



Verwaltungsgericht Minden_1, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1570/06
Leitsatz:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.11.2207 - 1 BvR 2218/06) sind alle sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig.



Deutsches_Patent-_und_Markenamt , Beschluss v. 24.01.2008 - Az.: 305 39 481.9 / 41 - S 103/06 Lösch
Leitsatz:
Die Wortbildmarke 305 39 481 [Abbildung eines Kleeblattes mit Text-Bestandteil "Lotto"] ist für den Bereich

"Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit Lotterien und deren Durchführung); Lotteriespiele (soweit in Klasse 28 enthalten); Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für den Femseher; Spielzeug, insbesondere Stofftiere, Spielkarten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere übers Internet; Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie-, Geld- und Glücksspielern"

als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.



Amtsgericht Baden-Baden, Urteil v. 21.01.2008 - Az.: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07
Leitsatz:
Zur Frage, ob bei einem Poker-Turnier ein strafbares Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn

a) das Eintrittsgeld 15,- EUR beträgt und
b) nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes "Rebuy" nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,- EUR ermöglichen lässt.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00
Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.



Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 2-06 O 605/06
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Verstöße gegen dieses gesetzliche Verbot sind zugleich Wettbewerbsverletzungen.



Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 13 U 118/07
Leitsatz:
Eine unzulässige Gewinnspiel-Kopplung iSd. § 4 Nr.6 UWG liegt auch dann vor, wenn die Spiel-Teilnahme von der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Dritten abhängig gemacht wird.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.01.2008 - Az.: 7 ME 179/06
Leitsatz:
Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten eine Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg-1, Beschluss v. 10.01.2008 - Az.: 11 ME 479/07
Leitsatz:
Wer als Pächter Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen Dritte Internetterminals aufstellen, über die rechtswidrige Sportwetten angeboten werden, "veranstaltet" ein Glücksspiel iSd. § 284 Abs.1 StGB und ist damit Täter.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 196/05
Leitsatz:
a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.

b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 7 G 4107/07 (3)
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.



Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 3 K 995/07
Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.

2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar.



Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 09.01.2008 - Az.: 10 G 4285/07
Leitsatz:
1. Es bestehen rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Durch das Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) zum 01.01.2008 hat sich die materielle Rechtslage nicht verändert. Die bisherigen Regelungen in Hessen bzgl. des Verbots privater Glücksspiele bleiben erhalten.



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 07.01.2008 - Az.: 4 K 6081/07
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.



Landgericht Bremen, Urteil v. 27.12.2007 - Az.: 1 O 2375/06
Leitsatz:
1. bwin steht kein Schadensersatz für das (rechtswidrige) Verbot der Trikot-Werbung (Werder Bremen) zu, denn es fehlt am erforderlichen Verschulden der zuständigen Ordnungsbehörde.

2. Die zuständige Ordnungsbehörde, die das Verbot erlassen hat, hat ihr Ermessen nicht offenkundig oder erheblich überschritten, da sie den Vorgaben der höchsten Gerichte ihres Landes gefolgt ist und sich in dem vom EuGH eröffneten Rahmen gehalten hat.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: 1 BvR 3082/06
Leitsatz:
Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung des Eilrechtsschutzes vereinbar. Der Fall weicht insofern von der Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 27. April 2006 - Az.: 1 BvR 223/05) ab.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: 1 BvR 2578/07
Leitsatz:
Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung des Eilrechtsschutzes vereinbar, auch wenn die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs allein auf einen Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung anderer als der vom Land Niedersachsen zugelassener Wetten (§ 284 StGB i.V.m. § 3 NLottG, § 16 NLottG) abstellen.



Landgericht Bremen, Urteil v. 20.12.2007 - Az.: 12 O 379/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Verstöße gegen dieses gesetzliche Verbot sind zugleich Wettbewerbsverletzungen.

2. Eine DDR-Genehmigung entfaltet räumliche Wirkung nur für die örtliche Niederlassung des Geschäftsbetriebes, berechtigt aber nicht den Abschluss von Sportwetten über das Internet.



Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 20.12.2007 - Az.: 8 K 110/07
Leitsatz:
1. Die Werbung für private Sportwetten im Internet ist rechtswidrig.

2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol ist mit dem EU-Recht vereinbar.



Verfassungsgerichtshof Bayern, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05
Leitsatz:
1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung.

2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.

3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.12.2007 - Az.: 4 E 2513/07
Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.

2. Verboten ist ebenso die Vermittlung von Sportwetten an einen nicht konzessionierten Wettveranstalter mittels eines Internet-Terminals (hier: "Tipomat")



Saechsisches_Oberverwaltungsgericht-2 , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 311/06
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Saechsisches_Oberverwaltungsgericht , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 286/06
Leitsatz:
1. Die zu DDR-erteilte Sportwetten-Genehmigung ist bis heute wirksam.

2. Die räumliche Geltung dieser Genehmigung ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR begrenzt.

3. Der Veranstalter hat somit dafür Sorge zu tragen, er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Veranstalter und Vermittler von Wetten nicht gegen die Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB verstößt, indem er es Personen, die sich nicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ermöglicht, an diesen Wetten teilzunehmen.



Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 3-11 O 149/07
Leitsatz:
1. Der Begriff "Casino" bzw. "Kasino" kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.

2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.

3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.



Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 5 E 1417/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 4 E 3977/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.



Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 12 B 2908/07
Leitsatz:
1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

2. Dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Gastwirt verbotenem Glücksspiel (hier: Sportwetten) Vorschub leistet. Dabei reicht bloßes Dulden des verbotenen Glücksspiels aus, da dies bei Kenntnis ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstellt.



Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
Leitsatz:
1. Auch für Tatzeiten, die wie nach dem Urteil des BVverfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) liegen, ist eine Strafbarkeit wegen Vermittlung von privaten Sportwetten zu verneinen, weil es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.

2. Zudem liegt ein unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.



Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.11.2007 - Az.: 13 O 119/06
Leitsatz:



Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: 1 BvR 2218/06
Leitsatz:
Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06) hinsichtlich der räumlichen Reichweite von DDR-Sportwetten-Genehmigungen verletzt Art. 12 GG und wird daher aufgehoben.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2007 - Az.: III ZR 9/07
Leitsatz:
1. Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276).

2. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe. Sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 1 Bs 187/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 15.11.2007 - Az.: 5/30 KLs - 3650 Js 236524/06 (11/07)
Leitsatz:



Landgericht Marburg, Beschluss v. 07.11.2007 - Az.: 4 Qs 16 u. 38/07
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 6 S 2223/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen-3, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 616/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 1619/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen-2, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 949/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Verwaltungsgericht-4 Gelsenkirchen, Urteil v. 31.10.2007 - Az.: 7 K 653/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 29.10.2007 - Az.: 5 Kls 307 Js 31714/05
Leitsatz:



Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 23.10.2007 - Az.: M 16 K 07.1149
Leitsatz:



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 22.10.2007 - Az.: 1 BvR 973/05
Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Niedersachsen ist verfassungswidrig.

2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.



Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07
Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich.



Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: C-195/06
Leitsatz:
Eine Fernsehsendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen,

ist dann Teleshopping, wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung - bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen - sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;

ist Fernsehwerbung, wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.10.2007 - Az.: 4 U 91/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: 1 L 726/07
Leitsatz:



Landgericht Giessen, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: Qs 78/07
Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07(1)
Leitsatz:
1. Ein Poker-Turnier, an dem alle Spieler kostenlos teilnehmen können, ist kein Glücksspiel, da es am Merkmal des entgeltlichen Einsatzes fehlt.

2. Ein solches kostenloses Poker-Turnier stellt jedoch eine unzulässige Werbung für ein verbotenes Glücksspiel nach § 284 Abs.4 StGB dar, wenn bei der Anmeldung personenbezogene Daten des Teilnehmers (z.B. Name und E-Mail) erhoben werden. Denn bei dieser Datenerfassung handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können.



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.10.2007 - Az.: 6 S 773/07
Leitsatz:
1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten (sog. Fun Games), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben, sind nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verboten, wenn aufgrund erzielter und aufaddierter Punkte „Freispiele“ gewährt werden, die noch während des laufenden entgeltlichen Spiels abgespielt werden können und dabei die Chance bieten, noch weitere Punkte zu erzielen.

2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 1745/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 4545/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 09.10.2007 - Az.: 3 K 2885/07
Leitsatz:



Landgericht Bonn, Urteil v. 08.10.2007 - Az.: 13 O 479/06
Leitsatz:



Landgericht Koblenz, Urteil v. 02.10.2007 - Az.: 6 S 19/07
Leitsatz:
1. Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher einen Gewinngutschein über ein Probetraining in einem Fitness-Studio und schließt dann der Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings einen Fitness-Vertrag ab, handelt es sich um ein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dar.

2. Dem Verbraucher steht in einem solchen Fall also das gesetzliche Widerrufsrecht zu.



Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 02.10.2007 - Az.: 24 CS 07.1986
Leitsatz:



Amtsgericht Erlangen, Beschluss v. 28.09.2007 - Az.: 1 Ds 905 Js 148029/06
Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.



Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 1125 Cs 307 Js 36189/06
Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07
Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Werden die Eintrittsgelder für den Erwerb einer Gewinnschance entrichtet, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 20.09.2007 - Az.: 7 L 900/07
Leitsatz:



Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.09.2007 - Az.: 71 O 79/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 177/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 6/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 10/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln_2, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 55/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln_3, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 61/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln_4, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln_5, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 200/06
Leitsatz:



Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 1 Qs 26/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 12.09.2007 - Az.: 6 L 583/07.MZ
Leitsatz:



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07
Leitsatz:
Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ist allenfalls dann zulässig, wenn der Verbraucher vorher über diesen Umstand entsprechend detailiert informiert wird.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2007 - Az.: 406 O 95/07
Leitsatz:
1. Die Bandenwerbung in Fussballstadien für ausländische Glücksspiel-Anbieter ist nach § 284 Abs.4 StGB verboten.

2. Wer für die Vergabe der Werbeflächen - insbesondere von Fußball-Länderspielen der Deutschen A-Nationalmannschaft sowie hinsichtlich der Spiele des DFB-Vereinspokals, welche live im Fernsehen übertragen werden - berechtigt ist, haftet als Mitstörer.



Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07
Leitsatz:
Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" in gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bars, Cafes, Bistros) ist wettbewerbswidrig.

Hinweis: Das Urteil bestätigt teilweise die Entscheidung der 1. Instanz des LG Hannover (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05)



Amtsgericht Fuerstenfeldbruck, Urteil v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07
Leitsatz:
Werden bei bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und werden die Gewinne durch Dritte gesponsert, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld nicht um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 20.08.2007 - Az.: 10 A 1224/07
Leitsatz:



Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.08.2007 - Az.: 4 StR 62/07
Leitsatz:



Landgericht Berlin, Urteil v. 14.08.2007 - Az.: 16 O 1002/05
Leitsatz:
1. Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter ohne deutsche Lizenz ist wettbewerbswidrig und begründet - zunächst - einen Unterlassungsanspruch.

2. Da die derzeitige Rechtslage im deutschen Sportwetten-Recht jedoch europarechtswidrig ist, sperrt das vorrangige Europarecht das deutsche Wettbewerbsrecht, so dass letzten Endes kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.



Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 82/07
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: 3 K 2772/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 08.08.2007 - Az.: VI - U 40/06 (Kart)
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.07.2007 - Az.: 6 S 2020/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 24.07.2007 - Az.: 4 K 4435/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 24.07.2007 - Az.: 4 K 4435/06
Leitsatz:



Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 82/05
Leitsatz:
1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer-den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.

2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivato-ren eingesetzt werden.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 06.07.2007 - Az.: 1 Bs 137/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 05.07.2007 - Az.: 1 Ws 61/07
Leitsatz:



Landgericht Magdeburg, Uteil v. 27.06.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 20.06.2007 - Az.: 7 K 2980/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 11.06.2007 - Az.: 10 G 958/07
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 6 S 1590/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/07
Leitsatz:



Oberlandesgericht Duesseldorf_1, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.06.2007 - Az.: 1 Bs 107/07
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Bayerisches Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 16.05.2007 - Az.: M 16 S 07.1783
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 4 E 690/07
Leitsatz:



Bundesgerichtshof Karlsruhe, Beschluss v. 08.05.2007 - Az.: KVR 31/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900
Leitsatz:
1. Roulette, Black-Jack und Poker sind zufallsbezogen und somit Glücksspiele.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.



Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 07.05.2007 - Az.: 24 CS 07.10
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 04.05.2007 - Az.: 14 K 2151/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
Leitsatz:



Landgericht Magdeburg, Urteil v. 02.05.2007 - Az.: 7 O 1900/06 (049)
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 02.05.2007 - Az.: 11 ME 106/07
Leitsatz:



Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 57/05
Leitsatz:
1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150 % Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.

2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.

3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.



Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: Cs 260 Js 53140/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss v. 04.04.2007 - Az.: 3 W 18/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 4 B 2757/06
Leitsatz:



Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 30.03.2007 - Az.: 6 B 13.07
Leitsatz:
Ein verbotenes Fun-Games nach § 6a SpielVO liegt auch dann vor, wenn lediglich ein einmaliger Einsatz erbracht wird. Für die Beurteilung als verbotenes Fun-Game ist es ebenso unerheblich, ob der Spieler "nachmünzen" kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Spieler die Möglichkeit hat, den eingesetzten Beitrag - auch in Form eines Punktekontos - zurückzugewinnen.



Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 4 HK O 18116/06
Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern ist es nach dem LotterieStV erlaubt, Werbung für die Lotterie 6 aus 49 mit Superzahl zu machen, da hierdurch keine der Spielsucht zuwiderlaufenden Interessen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Jackpot 10 Mio. EUR oder mehr beträgt.



Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 28.03.2007 - Az.: 11 0 56/06
Leitsatz:
Die Vermittlung von privaten Sportwetten in Hessen aufgrund einer DDR-Sportwetten-Erlaubnis ist nicht wettbewerbswidrig.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 26.03.2007 - Az.: 1 BvR 2228/02
Leitsatz:



Landgericht Hannover, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05
Leitsatz:
Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen ist wettbewerbswidrig.

Hinweis: Das Urteil wurde teilweise in der Berufungsinstanz bestätigt: OLG Celle (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07)



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 09.03.2007 - Az.: 1 Bs 378/06
Leitsatz:
1. Das Hamburgische Sportwettenrecht ist in der aktuellen Ausgestaltung zwar nach nationalem Recht verfassungswidrig, entspricht jedoch den europarechtlichen Vorgaben.

2. Die zuständigen Behörden sind daher in jedem Fall befugt, private Sportwettenvermittlung zu untersagen.



Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:



Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 07.03.2007 - Az.: 38 O 145/06
Leitsatz:



Europaeischer Gerichtshof, Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04; C-359/04; C-360/04
Leitsatz:
1. Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.

2. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.

3. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

4. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.



Europaeischer Gerichtshof , Urteil v. 06.03.2007 - Az.: C-338/04;C-359/04;C-360/04
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 4 B 1552/06
Leitsatz:
1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen.

2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 20.02.2007 - Az.: 4 K 4582/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06
Leitsatz:
Das Bewerben privater Sportwetten-Vermittlung im Fernsehen oder im Internet verstößt gegen § 284 Abs. 1, 4 StGB und ist daher wettbewerbswidrig.



Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 37/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 29.01.2007 - Az.: OVG 1 S 109.06
Leitsatz:



Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 25.01.2007 - Az.: 6 S 2964/06
Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.

2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Landgericht Memmingen, Beschluß v. 24.01.2007 - Az.: 2 Qs 139/06
Leitsatz:
1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen.



Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06
Leitsatz:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:
Das OLG Frankfurt bestätigt damit die Entscheidung des LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) aus der 1. Instanz.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 18.01.2007 - Az.: 1 Bs 281/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss v. 10.01.2007 - Az.: 1 K 2123/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 09.01.2007 - Az.: 7 L 1631/06
Leitsatz:
1. Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.

2. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen. Es erfasst jede Art von Jackpots, auch ungekoppelte.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 05.01.2007 - Az.: 7 L 1605/06
Leitsatz:
1. Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.

2. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen. Es erfasst jede Art von Jackpots, auch ungekoppelte.



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.01.2007 - Az.: OVG 1 S 107.06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 5 L 1716/06.NW
Leitsatz:
1. Das rheinland-pfälzische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.

2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 39/06
Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.



Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06
Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen.



Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss v. 27.12.2006 - Az.: 1 K 2034/06
Leitsatz:



Landgericht Giessen, Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: Qs 224/06
Leitsatz:
1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen europäischen Anbieter ist straflos, da das EU-Gemeinschaftsrecht die Anwendung des nationalen § 284 StGB ausschließt. Dies gilt jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen.



Landgericht Regensburg, Beschluss v. 22.12.2006 - Az.: 1 Qs 106/2006
Leitsatz:
Das Vermitteln von Sportwetten nach England an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern ist - jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01 - nicht strafbar, da das staatliche Wettmonopol verfassungswidrig ist.



Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 19.12.2006 - Az.: 11 ME 253/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06
Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots.

2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht.



Landgricht Dortmund, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: 16 O 92/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154
Leitsatz:
Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt.



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 11.12.2006 - Az.: 6 L 897/06.MZ
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 9/06
Leitsatz:
Die Vorschriften für gewerbliche Spielvermitter nach § 14 LotterieStV sind auch für ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar, wenn der Anbieter sich gezielt an den deutschen Kundenkreis wendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter über eine DE-Domain wirbt, die Zahlungsabwicklung in Deutschland erfolgt und ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks anbietet.



Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.12.2006 - Az.: 3 W 18/06
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die derzeitige Ausgestaltung des saarländischen Sportwettenrechts mit dem EU-Gemeinschaftsrecht (Art. 43 EG und 49 EG) ist.

2. Aufgrund dieser Zweifel ist die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung privater Sportwetten auszusetzen.



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.12.2006 - Az.: 22 U 250/05
Leitsatz:
1. Im Falle einer Spieler-Selbstsperre trifft die Spielbank eine Überwachungspflicht, dass der gesperrte Spieler auch am sog. "Kleinen Spiel" nicht teilnehmen kann.

2. Verletzt die Spielbank diese Überwachungspflicht, hat der Spieler einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der verspielten Geldbeträge.



Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06
Leitsatz:
Angesichts der Entscheidungen des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) und der "Gambelli"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01) bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Verurteilung wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels. Das Verfahren ist vielmehr nach § 153 StPO einzustellen.



Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 24.11.2006 - Az.: OVG 1 S 122.06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 23.11.2006 - Az.: 4 K 3895/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 1 K 2676/04
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2006 - Az.: OVG 1 S 89.06
Leitsatz:



Landgericht Essen, Beschluss v. 15.11.2006 - Az.: 41 O 147/05
Leitsatz:
Auch wenn sich 95% der betreffenden Wettbewerber (hier: Spielhallenbetreiber, die Fun Games anbieten) rechtswidrig verhalten, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der eigenen, wettbewerbswidrigen Handlung. Für die Annahme der Wettbewerbswidrigkeit reicht es schon aus, wenn ein einziger Wettbewerber, der sich rechtskonform verhält, beeinträchtigt wird.



Amtsgericht Aue, Beschluss v. 14.11.2006 - Az.: 2 Ds 360 JS 25477/05
Leitsatz:



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 85/05
Leitsatz:
1. Ein Postunternehmen, das für Wurfsendungen, in denen für ein nicht in Deutschland lizensiertes Glücksspiel geworben wird, verteilt und von diesen Umständen Kenntnis hat, haftet als Gehilfe in Form der Beihilfe. Da vor Durchführung der Auslieferung stets ein Belegstück im Vorwege vorgelegt wird, besteht für das Postunternehmen eine vorherige Überprüfungspflicht.

2. Diese vorherige Überprüfungspflicht verstößt auch nicht gegen das Postgeheimnis.



Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06
Leitsatz:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Ein bloßes Entgelt von 15,- EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B. Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise).



Landgericht Bonn, Urteil v. 31.10.2006 - Az.: 11O 66/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Wuerzburg, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273
Leitsatz:
Die zuständige Behörde hat auch bei Anmeldung eines Gewerbes, das die Vermittlung von privaten Sportwetten zum Gegenstand hat, eine Empfangsbescheinigung nach § 14 GewO auszustellen. Die Behörde kann die Ausstellung nicht mit dem Argument Grund verweigern, dass private Sportwetten in Deutschland verboten sind.



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.10.2006 - Az.: OVG 1 S 90.06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 23.10.2006 - Az.: VI Kart 15/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2006 - Az.: 4 K 3499/06
Leitsatz:
1. Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt (derzeit) gegen EU-Recht.

2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Minden , Beschluss v. 17.10.2006 - Az.: 3 L 665/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 16.10.2006 - Az.: 14 K 1711/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 13.10.2006 - Az.: 10 G 2168/06
Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die derzeitige Ausgestaltung des Sportwettenrechts in Hessen verfassungsgemäß und mit dem EU-Recht vereinbar ist.

2. Angesichts dieser Zweifel kann ein Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, nicht per sofortiger Vollziehung durchgesetzt werden.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 09.10.2006 - Az.: 1 Bs 204/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 29.09.2006 - Az.: 7 G 3182/06 (V)
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.09.2006 - Az.: 6 B 10895/06.OVG
Leitsatz:



Landgericht Krefeld, Beschluss v. 27.09.2006 - Az.: 21 Qs 191/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 26.09.2006 - Az.: 5St RR 115/05
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 1 Bs 206/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Hamburg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Durch die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen ist auch den europarechtlichen Vorgaben genüge getan.



Landgericht Muenchen, Beschluss v. 25.09.2006 - Az.: 5 Qs 29/06
Leitsatz:



Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
Leitsatz:
1. Eine einstweilige Anordnung gegen eine behördliche Untersagungsverfügung wegen der Vermittlung von Sportwetten mit einer DDR-Lizenz ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verfügung überwiegt.

2. Erfüllt der Freistaat Bayern die Voraussetzungen, die das BVerfG in der Sportwetten-Entscheidung (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) aufgestellt hat, besteht an dem Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse, da nur so die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke auch während der Übergangsfrist bis Ende 2007 sichergestellt werden können.



Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.09.2006 - Az.: 1 K5910/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 17.09.2006 - Az.: 3 L 342/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 521/06.MZ
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 14.09.2006 - Az.: 6 L 654/06.MZ
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Frankfurt_Oder, Beschluss v. 12.09.2006 - Az.: 4 L 302/06
Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.

4. Das bloße Betreiben eines Sportwetten-Terminals fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB. Ob eine strafbare Beihilfe-Handlung vorliegt, bedarf nicht der abschließenden Klärung, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Annahme.



Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 312/06
Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss v. 11.09.2006 - Az.: 3 L 214/06
Leitsatz:



Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 08.09.2006 - Az.: 3 Qs 450/06
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: OVG: 1 B 273/06
Leitsatz:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.

2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.

3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.



Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: 1 B 273/06
Leitsatz:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.

2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.

3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.



Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 06.09.2006 - Az.: 2 L 200/06
Leitsatz:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich aufrecht erhalten.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Landgericht Ravensburg, Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06
Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.

Hinweis: Das LG hat mit diesem Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung des AG Ravensburg (Beschl. v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04) bestätigt.



Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 1 BvR 2772/04
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.08.2006 - Az.: 12 B 55/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss v. 23.08.2006 - Az.: 12 B 43/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 1 L 633/06
Leitsatz:
1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06
Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit auch Jackpots.

2. Die Ausnahmeregelungen des § 6a SpielVO sind auf Geldspielgeräte nicht anwendbar, da § 6a SpielVO nur so genannte "Fun Games" betrifft, die keiner Bauartzulassung oder Erlaubnis bedürfen. Sie betrifft hingegen nicht die in § 9 Abs. 2 SpielVO geregelten Fälle der Vergünstigungen bei den gem. §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräten.



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2006 - Az.: 1 L 725/06
Leitsatz:
1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: M 17 S 06.2945
Leitsatz:
1. Werbung für Sportwetten ist Werbung und somit Teil des Fernseh-Programmes.

2. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG erlaubt das Einschreiten in Programmangelegenheiten nur bei völiger Untätigkeit der Kontrollorgane der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien.



Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 16.08.2006 - Az.: 14 K 2239/05
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 2 K 500/05
Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ausreichend umgesetzt.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 09.08.2006 - Az.: 5 B 213/06
Leitsatz:



Amtsgericht Bielefeld, Beschluss v. 08.08.2006 - Az.: 87 Ds 42 Js 547/02
Leitsatz:
1. Das bloße Vermitteln von privaten Sportwetten ins europäische Ausland fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB.

2. Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 03.08.2006 - Az.: 24 CS 06.1365
Leitsatz:
Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken. Bei Erfüllung der in dieser Entscheidung vorgegebenen Maßgaben für das staatliche Wettangebot bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht. Damit bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Untersagung des Vermittelns von Sportwetten, wenn der Anbieter dieser Wetten über die Konzession in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hierfür verfügt.



Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 02.08.2006 - Az.: 1 BvR 2677/04
Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Nordrhein-Westfalen ist verfassungswidrig.

2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.



Amtsgericht Velbert, Urteil v. 01.08.2006 - Az.: 20 Ds 70 JS 7680/05
Leitsatz:



Landgericht Berlin, Beschluss v. 31.07.2006 - Az.: 526 Qs 190/06
Leitsatz:
1. Das Vermitteln von privaten Sportwetten an einen ausländischen Anbieter ist straflos, da keine inländische Veranstaltung eines Glücksspiels vorliegt.

2. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG für die erlittenen strafprozessualen Maßnahmen, wenn die Verwaltungsbehörden nicht primär nicht ordnungsrechtlich, sondern strafrechtlich vorgehen. Denn das verwaltungsrechtliche Regelungs- und Vollzugsdefizit ist nicht mit Hilfe von strafprozessuafen Maßnahmen zu kompensieren.



Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 TG 1465/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.



Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06
Leitsatz:
Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.



Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 24.07.2006 - Az.: 5 V 1707/06
Leitsatz:
Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig.



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 21.07.2006 - Az.: 8 K 1260/06
Leitsatz:
Die private Vermittlung von Sportwetten ist erlaubt.



Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5 L 1133/06.NW
Leitsatz:
1. Es ist zweifelhaft, ob das Vermitteln von privaten Sportwetten unter den Straftatbestand des § 284 Abs.1 StGB fällt.

2. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundesland Rheinland-Pfalz die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt hat bzw. mit der Umsetzung begonnen hat. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt werden, muss aber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist.

4. Bis zu einer Klärung dieser Frage im Rahmen eines Hauptsachverfahrens kommt der Vermittlung von privaten Sportwetten ein überwiegendes Rechtsschutzinteresse zu.



Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 3 L 295/06
Leitsatz:
Spielgeräte, die eine Berechtigung zum Weiterspielen als auch mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine Risikotaste ausgestattet sind, fallen unter das Fun Games-Verbot des § 6 a SpielVO.



Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 20.07.2006 - Az.: 5L1133/06.NW
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06
Leitsatz:
1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Insbesondere besteht ein Verbot für jede Art von Jackpot.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG vor.



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 4 K 2657/06
Leitsatz:
1. Das Bundesland Baden-Württemberg hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Baden-Württemberg somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.



Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06
Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)



Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2006 - Az.: 1 U927/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss v. 12.07.2006 - Az.: 8 G 1644/06
Leitsatz:
1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.

2. Das Fehlen von zeitlichen Übergangsvorschriften von der alten zur neuen SpielVO ist verfassungsgemäß.



Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04
Leitsatz:
Die Vermittlung von privaten Sportwetten ist nicht strafbar, da die Regelungen zum staatlichen Glücksspiel-Monopol nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verfassungswidrig und somit nicht anwendbar sind.



Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2006 - Az.: 1 Bs 496/04
Leitsatz:
1. Für die vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) bestimmte Übergangsfrist ist es wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Auflagen erst nach und nach erfüllt werden können und erfüllt werden. Auch die Einrichtung einer - über bloße Warnhinweise hinausgehenden - aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die eine solche Bezeichnung auch mit Recht trägt, bedarf organisatorischer Vorlaufzeiten, die gegenwärtig noch nicht abgelaufen sind.

2. Die Frage, ob das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar ist, kann im vorliegenden Fall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls offenbleiben.



Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.

3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.



Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 07.07.2006 - Az.: 3 L 336/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.



Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 1186/06
Leitsatz:
1. Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts kann die ursprünglich formelle Zulassungspflichtigkeit entfallen, d.h. es besteht dann keine formelle Illegalität.

2. Es besteht keine Pflicht, eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in diesen Fällen beizubringen, zumal die PTB gesetzlich gar nicht befugt ist, solche Prüfungen vorzunehmen.



Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 9196/04
Leitsatz:
1. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Koeln-2, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 3679/05
Leitsatz:
1. Das nordrhein-westfälische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.

2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.



Landgericht Oldenburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: 12 O 1148/06
Leitsatz:
1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.

2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO. Das Verbot des § 9 SpielVO ist umfassend zu verstehen.

3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO haben marktregelenden Charakter, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften eine Wettbewerbsverletzung begründet.



Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05
Leitsatz:
1. Auch das staatliche Sportwetten-Monopol in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig.

2. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Es gelten die Ausführungen des BVerfG-Urteils vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01.



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06
Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Nordrhein-Westfalen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Das allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit gebietet es, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstünde durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, kann der Vorrang des europäischen Rechts deshalb (vorerst) nicht greifen.



Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 33 Js 19177/04
Leitsatz:



Landgericht Hof, Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 2 QS 118/06
Leitsatz:



Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05
Leitsatz:
1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.

2. Überdies ist zu befürchten, dass die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können und dass dieses Gericht im Jahre 2008 das in § 284 StGB enthaltene Verbot und das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig und nichtig erklären wird.



Amtsgericht Essen, Beschluss v. 26.06.2006 - Az.: 56 Ds 75 Js 362/04 - 41/05
Leitsatz:
Da die Zulässigkeit von Sportwetten rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2006 - Az.: 315 O 484/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.06.2006 - Az.: 5 G 809/06(V)
Leitsatz:
1. Lotto-Hessen hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt, da weder die Zahl der Lotto-Annahmestellen, über die die Oddset-Wetten abgeschlossen werden können, noch das Internetportal (lotto-hessen.de) maßgeblich verändert und die dortigen Zugangsmöglichkeiten signifikant eingeschränkt wurden.

2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Hessen somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.

3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2006 - Az.: 1 K 2231/04
Leitsatz:
Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung im Bundesland Nordrhein-Westfalen.



Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06
Leitsatz:
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.



Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 6 L 515/06.TR
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06
Leitsatz:
1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.



Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 20.06.2006 - Az.: 11 K 850/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06
Leitsatz:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.

2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.

3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.

4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 09.06.2006 - Az.: 3 L 295/06
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138
Leitsatz:
I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB.

II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.

III. Die derzeitige Gesetzes- und Vollzugslage im Freistaat Bayern mit dem sich aus dem Staatslotterievertrag ableitbaren Staatsmonopol zum Veranstalten von Sportwetten ist europarechtswidrig.

IV. Es besteht kein spruchreifer Anspruch auf eine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten, sondern nur ein Anspruch auf Neuverscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts.



Amtsgericht Ravensburg, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04
Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.

Hinweis: Die Entscheidung des AG wurde in der Beschwerde-Instanz durch das LG Ravensburg (Beschluss v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06) bestätigt.



Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04
Leitsatz:
1. Spielhallen und Spielbanken dürfen hinsichtlich der Öffnungszeiten grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.



Verwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.06.2006 - Az.: 9 L 379/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.



Amtsgericht Biberach, Beschluss v. 31.05.2006 - Az.: 6 Ds 36 Js 24179/04
Leitsatz:
1. Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) nicht verfassungsgemäß ist.

2. Zudem verletzen die sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg das EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG).

3. Ein Vermittler von Sportwetten, der sich anwaltlich hat beraten lassen, befindet sich angesichts der widersprüchlichen und unklaren Rechtsprechung in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und ist straffrei.



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.05.2006 - Az.: 7 L 701/06
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. DDR-Sportwetten-Lizenzen gelten nur für das Bundesland, in dem sie erteilt worden sind.

3. Durch die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ist das deutsche Sportwetten-Monopol auch europarechtskonform.



Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 26.05.2006 - Az.: 3 L 249/06
Leitsatz:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.

2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.

3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.

4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig.



Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 23.05.2006 - Az.: 1 L 379/06
Leitsatz:
Die Regelungen des Sportwettengesetz NRW, des Lotteriestaatsvertrag und § 284 StGB verstoßen gegen europäisches Recht und sind daher nicht anwendbar. Für die private Sportwetten-Vermittlung ist somit die Lizenz eines europäischen Mitgliedsstaates ausreichend.



Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 19.05.2006 - Az.: 3 K 346/05
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 18.05.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
Leitsatz:



Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06
Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.



Verwaltungsgericht Stade-2, Beschluss v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06
Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerde-Instanz bestätigt OVG Lueneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME 126/06)



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473
Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.

3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 10.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1513
Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.

3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 757/06
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwetten-Gesetz verfassungswidrig ist.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579
Leitsatz:
1. Das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO ist nicht pauschal und umfassend geregelt worden, sondern vielmehr in differenzierter Weise.

2. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Zielsetzung erkennen lassen, die nicht bereits am Beginn einer Spieltätigkeit jegliche Anreize verbieten will, sondern vor allem darauf Gewicht legt, dass ein Spieler, nachdem er die ersten Geldeinsätze getätigt hat und er sich somit bereits einem geldmäßigen Risiko ausgesetzt hat, in der weiteren Spielfolge nicht durch Spielzeit fördernde Bildung von Zwischengewinnen und Jackpot-Systemen zum weiteren Fortsetzen seiner Spieltätigkeit angereizt wird.

3. Ein "Test-Coupon“ über € 10,-- unterfällt daher nicht dem Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO.



Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06
Leitsatz:
Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.



Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG
Leitsatz:
Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.



Verwaltungsgericht Halle, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 3 B 56/06 HAL
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.



Amtsgericht Krefeld, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 32 Cs 9 Js 827/05
Leitsatz:
Ein Anbieter, der Sportwetten ins Ausland vermittelt, "hält" weder ein Glücksspiel noch "stellt er hierzu Einrichtungen bereit" iSd. § 284 StGB und macht sich damit wegen dieser Tathandlungen nicht strafbar.



Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/05
Leitsatz:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.



Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss v. 27.04.2006 - Az.: B 1 S 06.283
Leitsatz:
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.



Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: M 16 K 05.5341
Leitsatz:
Eine Behörde ist auch bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Anbieter nach § 15 GewO verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen die Bescheinigung der Gewerbeanzeige vorzunehmen.



Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06
Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.

Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06)



Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.04.2006 - Az.: 1 B 21/06
Leitsatz:
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen.



Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 21.04.2006 - Az.: 16 E 885/06
Leitsatz:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland untersagt wird, bedarf wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05
Leitsatz:
1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dies ist dann der Fall, wenn der Webauftritt in deutscher Sprache gehalten ist und den Interessenten für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt wird.

2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.



Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05
Leitsatz:
1. Ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem gewerblichen Spielvermittler und kann sich somit auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.

3. Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler ist mit dem EU-Kartellrecht (Art. 81 Abs. 1 EG) vereinbar.

4. Ob die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV geregelte 2/3-Abführungspflicht für gewerbliche Spielvermittler mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist fraglich, kann jedoch im vorliegenden Fall mangels Sachrelevanz unbeantwortet bleiben.



Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05
Leitsatz:
Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Denn der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind.

Hinweis:
In der Beschwerdeinstanz wurde die Entscheidung vom OLG Frankfurt LG Frankfurt (Beschl. v. 30.03.2006 - Az.: 2/03 0 112/05) bestätigt.



Landgericht Bonn, Urteil v. 30.03.2006 - Az.: 14 O 37/06
Leitsatz:
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor, da der Einsatz für das staatliche Glücksspiel keine "Ware oder Dienstleistung" ist.



Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.03.2006 - Az.: LVG 2/06
Leitsatz:
1. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird, gelten besonders hohe Anforderungen. Das Landesverfassungsgericht hat - wie das Bundesverfassungsgericht - wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

2. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, haben daher dabei außer Betracht zu bleiben, wenn sich nicht die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet darstellt.

3. Die mit einer gesetzlichen Regelung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile Einzelner sind regelmäßig nicht geeignet, die Aussetzung von Normen im Gemeinwohlinteresse zu begründen. Eine Ausnahme kann in dem Fall bestehen, wenn die Gefahr droht, dass ein Gewerbebetrieb durch den Vollzug der angegriffenen Norm, der durch die einstweilige Anordnung ausgesetzt werden soll, schlechthin seiner Existenz beraubt würde, also aufgegeben oder in die Insolvenz geführt werden müsste.



Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01
Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.



Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 10.03.2006 - Az.: 15 0 180/06
Leitsatz:
1. Ein Spielgerät, bei dem unbegrenzt Punkte gewonnen werden können, die zum Weiterspielen berechtigen, verstößt gegen § 6 a SpielVO.

2. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

3. Die Regelungen der §§ 6 a, 9 Abs. 2 SpielVO sollen zwar in erster Linie die Spieler schützen, dienen jedoch auch dem Interesse der Marktteilnehmer. Es liegt somit auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die ein Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend machen kann.



Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 08.03.2006 - Az.: 4 L 180/06.NW
Leitsatz:
Durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle Zulassungspflichtigkeit nicht.



Verwaltungsgericht Wuerzburg, Beschluss v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162
Leitsatz:
1. Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Die Norm differenziert nicht zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit.

2. Die Ungleichbehandlung der Branche der Geräte-Aufsteller in Verhältnis zu anderen Wirtschaftsunternehmen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich diese Branche gewerbsmäßig mit dem Spiel als solchem befasst, während bei den anderen Wirtschaftsunternehmen mit der Durchführung eines Gewinnspiels in aller Regel dieses beendet ist.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 07.02.2006 - Az.: 15 U 157/05
Leitsatz:
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch aus einem sittenwidrigen Schenkkreis-Spiel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn der Leistende die Sittenwidrigkeit von Beginn an kannte. Ausnahmsweise führt hier nämlich die Sittenwidrigkeit des Schenkkreis-Spieles nicht dazu, dass eine Rückforderung nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen ist.



Landgericht Koeln, Urteil v. 02.02.2006 - Az.: 31 O 605/04
Leitsatz:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.

2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.

3. Die §§ 284, 287 StGB sind mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ein Veranstalter von privaten Sportwetten ohne deutsche Lizenz handelt schon deswegen wettbewerbswidrig, weil er seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.



Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04
Leitsatz:
1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.

2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.01.2006 - Az.: 1 BvR 939/05
Leitsatz:
1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können.



Bundesgerichtshof , Urteil v. 15.12.2005 - Az.: III ZR 65/05
Leitsatz:
1. Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

2. Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.12.2005 - Az.: 6 U 91/05
Leitsatz:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.

2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.

3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.

4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.



Landgericht Kassel, Beschluss v. 02.12.2005 - Az.: 3 Qs 182/05 8863 Js 5972/05
Leitsatz:
§ 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.



Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.12.2005 - Az.: III ZR 191/03
Leitsatz:
a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.



Landgericht Osnabrueck, Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05
Leitsatz:
1. Der bei einem Gewinnspiel allgemein vorgenommene Haftungsausschluss ("Der Rechtsweg ist ausgeschlossen") bezieht sich nicht auf die zeitlich später erfolgte konkrete Gewinn-Benachrichtung.

2. Eine schriftliche Gewinn-Benachrichtung aufgrund eines tatsächlich durchgeführten Gewinnspiels ist eine Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB.

3. Der Gewinner einer Urlaubsreise hat keinen Anspruch auf Teilnahme zu einem zeitlich konkreten Termin.



Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.11.2005 - Az.: 6 C 9.05
Leitsatz:
1. Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.

2. Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.



Verwaltungsgericht Giessen, Urteil v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 1104/05
Leitsatz:
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.

2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.

3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.



Verwaltungsgericht Giessen-, Urteil v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 872/05
Leitsatz:
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.

2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.

3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.



Finanzgericht Koeln, Urteil v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04
Leitsatz:
Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den eingenommenen Kundengeldern auszahlen.



Amtsgericht Solingen, Beschluss v. 07.11.2005 - Az.: 20 Ds 60 Js 124/05 -158/05
Leitsatz:
1. § 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.

2. Es ist fraglich, ob es sich bei Sportwetten angesichts des erheblichen Wissens-Elements überhaupt um Glücksspiel handelt.

3. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.



Amtsgericht Bruchsal, Beschluss v. 02.11.2005 - Az.: 3 Ds 260 Js 14831/04 AK 32/05
Leitsatz:
1. § 284 StGB ist mit dem Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit.

2. Die bloße Vermittlung von Sportwetten im Inland für eine ausländische Firma fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB ("veranstalten, halten oder bereitstellen").

3. Es ist fraglich, ob es sich bei Sportwetten angesichts des erheblichen Wissens-Elements überhaupt um Glücksspiel handelt.

4. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.



Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 27.10.2005 - Az.: 6 U 5104/04
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.



Bundesverwaltungsgericht , Beschluss v. 20.10.2005 - Az.: 6 B 52.05
Leitsatz:
1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz bleibt auch nach der Wiedervereinigung wirksam.

2. Ob die nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz Wirkung im gesamten Bundesgebiet entfaltet oder nur für das jeweilige Bundesland gilt, kann im vorliegenden Fall aus prozessualen Gründen nicht beantwortet werden.



Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil v. 13.10.2005 - Az.: AN 4 K 05.01765
Leitsatz:



Landgericht Koeln, Urteil v. 22.09.2005 - Az.: 31 O 205/05
Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.



Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.09.2005 - Az.: 6 W 112/05
Leitsatz:
Die Ausstellung eines Preisgutscheins durch einen Apotheker für preisgebundene Arzneimittel ist wettbewerbswidrig iSd. § 4 Nr. 11 UWG



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 30.08.2005 - Az.: 5 K 620/05
Leitsatz:
1. Die Zulässigkeit von privaten Sportwetten wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf.

2. Keinesfalls kann von einer "sicheren Einschätzung" der Rechtslage ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005, 1 BvR 223/05, in dem die Anwendbarkeit von § 284 StGB aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten wird.



Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B
Leitsatz:
1. Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden. Somit sind auch 0,20 EUR pro Spiel als strafrechtlicher Einsatz iSd. § 284 StGB anzusehen.

2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt zwar nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei sind. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 94/04
Leitsatz:
In dem Anbieten einer "LOTTO-Card" liegt eine rechtserhaltende Nutzung der eingetragenen Marke "LOTTO".



Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.08.2005 - Az.: 34 0 78/05
Leitsatz:
1. Auch ein öffentlich-rechtlicher Träger, der für mehrere Bundesländer eine Klassenlotterie veranstaltet, kann sich auf privatrechtliche und somit auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche berufen, da das Vertragsverhältnis mit den Spielern zivilrechtlich ausgeprägt ist.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 LStV muss ein gewerblicher Spielvermittler den Spieler vor Vertragsschluß in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiter zu leitenden Betrag hinweisen. Eine rein telefonische Aufklärung reicht nicht aus.



Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 05.08.2005 - Az.: 2220 Js 13226/04 - 73 Ds
Leitsatz:
1. Bei einem Einsatz von 0,20 EUR pro Spiel handelt es sich um einen nicht erheblichen Einsatz und somit um kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB.

2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Es liegt auch kein anderes Spiel iSd. § 33 d GewO vor, da diese Vorschrift lediglich Geschicklichkeitsspiele erfasst, jedoch nicht solche Spiele, die vom Zufall abhängen.



Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04
Leitsatz:
1. Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig.

2. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 EUR als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.


Hinweis: Die Entscheidung ist durch den BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05) in der Revision bestätigt worden.



Landgericht Bochum, Beschluss v. 04.08.2005 - Az.: 10 Qs 11/05
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Sachsen_Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 321/05
Leitsatz:
1. Der Vermittler von Sportwetten über das Internet ist (eher) als Content-Provider denn als Access-Provider einzustufen.
2. Es existiert keine wirksame technische Methode, den Aufenthalt eines Internet-Spielers zweifelsfrei zu bestimmen und so Personen aus einem bestimmten Bundesland vom Mitspielen abzuhalten. Lediglich wenn der Vermittler seine Tätigkeit vollständig aufgeben würde, wäre sichergestellt, dass keine Personen aus dem Bundesland mehr mitspielen würde. Eine solche vollständige Unternehmensaufgabe verstößt jedoch gegen das Übermaßverbot.



Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 5 K 1054/05
Leitsatz:



Landgericht Koeln, Beschluss v. 14.07.2005 - Az.: 105 Qs 80/05
Leitsatz:
§ 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NRW ist mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (Az C-243/01) mit Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und ist damit keine wirksame Grundlage für eine Strafbarkeit



Landgericht Koeln-, Urteil v. 14.07.2005 - Az.: 81 O 30/05
Leitsatz:
1. Ein deutsches Gericht ist zuständig und deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich eine Webseite auch an den deutschen Teilnehmerkreis wendet. Dafür ist es ausreichend, wenn bei der Angabe der der persönlichen Daten "Germany" aus einer Auswahlliste angeklickt werden kann.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem "Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.



Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.06.2005 - Az.: 6 U 168/04
Leitsatz:
1. Es ist eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit und somit wettbewerbswidrig, personenbezogene Daten von Kindern im Alter zwischen 3 bis 12 Jahren mittels Web-Formular zu erfassen.
2. Eine solche Erfassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt.
3. Die Erfassung der Daten ist nicht aufgrund einer Clubmitgliedschaft der Kinder gemäß § 28 Abs.1 BDSG gerechtfertigt. Die Minderjährigkeit der Kinder und ihre mangelnde datenschutzrechtliche Einsichtsfähigkeit erfordert in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung, die zugunsten des Minderjährigenschutzes ausfällt.



Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2005 - Az.: III ZR 4/04
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).



Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 279/02
Leitsatz:
1. Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

2. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird



Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.06.2005 - Az.: 4 U 22/05
Leitsatz:
Die Kombination aus übertriebenem Anlocken und zeitlichem Druck bei der Kaufentscheidung ist wettbewerbswidrig



Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.06.2005 - Az.: 12 B 10467/05.OVG
Leitsatz:



Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 13.05.2005 - Az.: 14 U 209/04
Leitsatz:
Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen über einen Gewinnspiel-Veranstalter durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.



Landgericht Freiburg, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 3 S 308/04
Leitsatz:
Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.



Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04
Leitsatz:
Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, bei dem Lotterie-Teilnahmescheine gewonnen werden können, verstößt gegen den Grundsatz der Kopplung und ist somit wettbewerbswidrig.



Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04
Leitsatz:
1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04 ).
2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.03.2005 - Az.: 315 O 950/04
Leitsatz:
1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können auch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Es besteht weder ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB noch begründet die gesetzliche Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten in § 8 Abs.3 UWG eine andere Sichtweise.
2. Ein Postunternehmen, das für Wurfsendungen, in denen für ein nicht in Deutschland lizensiertes Glücksspiel geworben wird, verteilt, haftet als Mitstörer. Da vor Durchführung der Auslieferung stets ein Belegstück im Vorwege vorgelegt wird, besteht für das Postunternehmen eine vorherige Überprüfungspflicht.
3. Diese vorherige Überprüfungspflicht verstößt auch nicht gegen das Postgeheimnis.



Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.03.2005 - Az.: 6 U 197/04
Leitsatz:
Kapitalanlagen, bei denen die Höhe des Zinsbonus in Abhängigkeit vom Ausgang von Sportereignissen bestimmt wird, sind kein Glücksspiel.



Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298
Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.

2. Ein Einsatz von 15,- EUR ist ein erheblicher Einsatz und erfüllt damit die Voraussetzungen eines verbotenen Glücksspiel iSd. § 284 StGB.



Landgericht Muenchen, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/04
Leitsatz:
1. Ein Telefon-Gewinnspiel bei einem Fernseh-Quiz ist als Auslobung iSd. § 657 BGB zu werten, bei dem ein rechtsverbindlicher Anspruch für den Gewinner entsteht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme solcher Telefon-Gewinnspiele.
3. Es steht dem Veranstalter des Gewinnspiels frei, unter gewissen sachlichen Bedingungen Personen von der Teilnahme auszuschließen.



Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03
Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine haftet als Mitstörer für wettbewerbswidrige Links, wenn sie mit den verlinkten Seiten entsprechende Vergütungsvereinbarungen für die Platzierung auf ihren Webseiten (sog. "Sponsored Links") geschlossen hat.
2. Eine bloße Linksetzung auf die Webseiten eines ausländischen, nicht in Deutschland konzessionierten Glücksspiels ist als strafbare Werbung iSd.§ 284 Abs.4 StGB anzusehen.



Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:
1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.
2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich eine wettbewerbswidrige Handlung.
3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich, er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung.



Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 65/04
Leitsatz:



Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen, Beschluss v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03
Leitsatz:
1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland.
2. Eine Vermittlung von Sportwetten in NRW für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist wettbewerbswidrig.



Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01
Leitsatz:
1. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.
2. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.



Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 21.01.2004 - Az.: 14 O 3/04 KfH III
Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten eines in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmens an ein in Österreich geschäftsansässiges Unternehmen, welches die entsprechenden Zulassungen von den österreichischen Verwaltungsbehörden erhalten hat, ist nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.



Europaeischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.11.2003 - Az.: C-243/01
Leitsatz:
1. Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, via Internet enthält, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.



Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03
Leitsatz:
1. Die Verbindung eines Gewinnspiels mit einer Mehrwertdienste-Rufnummer stellt keine unzulässige wettbewerbsrechtliche Kopplung dar.
2. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 1,83 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen. Zwar überschreitet ein einzelner Anruf noch nicht die für ein Glücksspiel erforderliche Bagatallgrenze. Jedoch ist bei dieser Art von Spielen, die bewusst auf das mehrfache Mitmachen eines Teilnehmers ausgerichtet sind, auf die Gesamtheit der anfallenden Kosten abzustellen, die dann die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
3. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht es für die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus, wenn die 1. Teilnahmestufe vom Zufall abhängt.



Amtsgericht Moenchengladbach, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 13 Ds/102 Js 989/01-162/02
Leitsatz:
1. Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 3,60 EUR / Anruf ist als Glücksspiel anzusehen.
2. Werden Zufalls- und Geschicklichkeitselemente in einem gemeinsamen Spiel miteinander vermischt, reicht dies für die Bejahung des Zufalls für das gesamte Spiel aus.
3. Hat sich der Täter vor Aufnahme eines Glücksspiels anwaltlich beraten lassen und hat er auf die anwaltliche Zusage, es handle sich um ein strafloses Gewinnspiel vertraut, liegt ein Tatbestands-Irrtum vor, der zur Nichtbestrafung führt.



Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02
Leitsatz:
Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.



Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.10.2001 - Az.: I ZR 172/99
Leitsatz:
1. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet Wirkung im gesamten Bundesgebiet.
2. Eine Vermittlung von Sportwetten für ein nach DDR-Recht lizensierten Sportwetten ist daher nicht wettbewerbswidrig.



Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 19.07.2000 - Az.: 1 BvR 539/96
Leitsatz:
1.Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.
2.Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
3.Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren.



Landgericht Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
Leitsatz:
Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.



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