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Special:

Das Buch von RA Dr. Bahr: "Glücks- und Gewinnspielrecht"

Teil 1

50 Cent-Gewinnspiel nach dem GlüStV verboten?

Teil 2

Geldwäsche-Gesetz

Teil 3

Hausverlosungen: Rechtlich erlaubt?

Teil 4

Selbstsperre: Rechtliche Auswirkungen

Teil 5

Spielgemeinschaften

Teil 6

Spiele mit Mehrwertdiensten

Teil 7

Strafbarkeit des Mitspielens bei Online-Casinos

Teil 8

Werbebanner von Online-Casinos auf privater Homepage

Die Bedeutung des Geldwäsche-Gesetzes für Spielbanken-Spieler

von  Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Drucker-Symbol  Hier drucken

1. Einführung:


Jeder kennt es umgangsprachlich als Geldwäsche-Gesetz (GwG). Im Juristendeutsch wird es "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" bezeichnet. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nun für einen Teilnehmer von Glücksspielen aus diesem Gesetz?


2. Das Geldwäsche-Gesetz:


Wichtig festzuhalten ist zunächst, dass das GwG selber keine unmittelbaren Regeln für Spieler aufstellt. Vielmehr statuiert es lediglich Pflichten für bestimmte Arten von Unternehmen wie z.B. Banken, Finanzdienstleistungsinstituen oder Versicherungsunternehmen.

Hauptpflicht ist dabei ab einer Entgelt-Einlage von idR. 15.000,- EUR die jeweils einlegende Person zu identifizieren. Das GwG trat im Jahre 1993 in Kraft, um den illegalen Handlungen der organisierten Kriminalität (Rauschgift, Schutzgelderpressung, Zuhälterei, Zigarettenschmuggel) zu begegnen.

Denn Achilles-Verse aller illegalen Aktivitäten ist nach wie vor das Bargeld. Erst wenn es legal auf dem Konto der betreffenden Person und somit "reingewaschen" ist, kann es auch problemlos in aller Öffentlichkeit genutzt werden. Einem solchen illegalen Handeln versucht das GwG mittels der Idenitifizierungspflicht von vornherein den Hahn abzudrehen.

Für das Glücksspielrecht wichtigste Norm ist dabei § 3 Nr.4 GwG. Danach ist jede Spielbank verpflichtet, einen Spieler, der Spielmarken im Wert von mehr als 1.000,- EUR kauft oder verkauft, zu identifizieren. Diese Identifizierung kann schon dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert wird. Eine wesentliche Erweitertung erfährt das Ganze durch § 6 GwG. Danach muss die Spielbank auch bei Unterschreiten der 1.000,- EUR-Grenze den Spieler identifizieren, wenn der Verdacht der Geldwäsche oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.

Liegt ein solcher Verdacht vor, muss die Spielbank zudem unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde informieren.

Die Spielbank hat sich beim Spieler zu erkundigen, ob er auf eigene Rechnung handelt oder für einen anderen tätig wird. In der Realität ist diese Frage natürlich absurd, da kein Strohmann aufgrund einer solchen Nachfrage seine Tarnung aufgeben wird. Kommen der Spielbank jedoch Zweifel, ob der Spieler wahrheitsgemäß geantwortet hat, ist sie verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.

Erfüllt eine Spielbank ihre Pflichten nicht, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,- EUR.


3. Strafrechtliche Vorschriften der Geldwäsche:


Spricht man über Geldwäsche, wird häufig vergessen, dass noch Regelungen außerhalb des GwG existieren. Zentrale Norm ist dabei § 261 StGB. Diese ist auch für den einzelnen Spieler relevant. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Der Paragraph hat im Laufe der Jahre eine enorme Ausweitung erfahren. Inzwischen hat er eine solche Komplexität erreicht, dass der Gesetzgeber den Tatbestand nunmehr in zehn Absätzen (!) geregelt hat.

Vereinfacht dargestellt verbietet § 261 StGB es, bei Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, deren Herkunft zu verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft zu erschweren oder zu unterdrücken.

Damit der Paragraph keine uferlose Anwendung erfährt, hat der Gesetzgeber den Sachbereich auf bestimmte einzelne rechtswidrige Vortaten eingegrenzt: Verbrechen (also alle Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr geahndet werden), Rauschgift-Verstöße, Bildung einer terroristischen Vereinigung und - nicht zuletzt - die Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels nach § 284 StGB. § 261 StGB stellt schon das leichtfertige Nichterkennen, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, unter Strafe.

Sollte Sie daher einmal in einer Spielbank eine Ihnen unbekannte Person mit der Bitte ansprechen, ob Sie für ihn nicht eine bestimmte Summe Bargeld in Jetons an der Kasse umtauschen können, sollten Sie höflich, aber bestimmt ablehnen. Zudem ist es angebracht, in einem solchen Fall das zuständige Aufsichtspersonal der Spielbank über den Vorfall zu informieren. Gleiches gilt, wenn Sie für unbekannte Dritte in eigenem Namen Sportwetten platzieren sollen. Auch hiervon kann nur dringend abgeraten werden.



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